Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 3. März 1998 Nr. VI 3/7462/2/98 mit Änderung durch Bekanntmachung vom 8. Dezember 2005 Az.: VI 2/7462-8/05
Förderung der Familienerholung in Familienferienstätten, Familienerholung auf dem Bauernhof und der erzieherischen Familienbildung
Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen Zuwendungen zur gemeinsamen Erholung von Eltern mit ihren Kindern und für Maßnahmen der erzieherischen Familienbildung.
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
I. Allgemeine Beschreibung des Förderbereichs
1 Zweck der Förderung
1.1 Die staatliche Förderung soll Familien mit geringem Einkommen die Teilnahme an geeigneten Familienerholungsmaßnahmen ermöglichen.
1.2 Maßnahmen der erzieherischen Familienbildung sollen dazu beitragen, dass Mütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte ihre Erziehungsverantwortung besser wahrnehmen können (§ 16 Sozialgesetzbuch Achtes Buch - SGB VIII).
2 Gegenstand der Förderung
Förderfähig sind Maßnahmen der
2.1 Familienerholung in Familienferienstätten oder vergleichbaren Einrichtungen,
2.2 Familienerholung auf dem Bauernhof,
2.3 erzieherischen Familienbildung.
3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind für Maßnahmen
3.1 nach Nr. 2.1 die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege oder die ihnen angeschlossenen Organisationen,
3.2 nach den Nrn. 2.2 und 2.3 unmittelbar Eltern, Pflegeeltern und alleinerziehende Mütter und Väter.
4 Fördervoraussetzungen
4.1 Allgemeine Voraussetzungen
Berücksichtungsfähig sind nur Familien, die ihren Hauptwohnsitz in Bayern haben und deren Familiennettoeinkommen unterhalb folgender Einkommensgrenzen liegen:
Einkommenshöchstgrenze (Personenkreis A)
für alleinstehende Elternteile 770 €
für beide Elternteile 980 €
und je Kind weitere 300 €
Einkommenshöchstgrenze (Personenkreis B)
für alleinstehende Elternteile 500 €
für beide Elternteile 650 €
und je Kind weitere 240 €
Eine Überschreitung der Einkommensgrenze für die Familie bis zu 16 € ist unschädlich.
Für die Bewohner der Stadt München und des Landkreises München erhöhen sich wegen der besonders hohen Mietkosten die vorgenannten Einkommensgrenzen für Alleinstehende um 77 € und für ein Ehepaar um 103 €.
Als Familiennettoeinkommen gilt die Summe der positiven Einkünfte aller Familienmitglieder abzüglich pauschal 27 v. H. für Steuer und Sozialabgaben, beziehungsweise 22 v. H. bei versicherungsfreien oder nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegenden Arbeitnehmern, zuzüglich etwaiger Transferleistungen (z. B. Sozialhilfe, Sozialrenten, Wohngeld).
Bei der Berechnung des Familiennettoeinkommens werden das Kindergeld sowie das Bundes- und das Landeserziehungsgeld nicht berücksichtigt.
Bezieht der Haushaltsvorstand Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz, Ausgleichsrente nach dem Bundesversorgungsgesetz oder Unterhaltshilfe, Unterhaltsbeihilfe oder laufende Beihilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz, entfällt eine Einkommensprüfung nach Nr. 4.1 - Personenkreis A.
4.2 Familienerholung (Nrn. 2.1 und 2.2)
Die Familienferienstätten müssen über angemessene Spielplätze und Spielräume für Kinder verfügen und wenigstens eine Hauptmahlzeit zu familiengerechten Preisen (z. B. Kinderteller) anbieten. Eine zeitweilige Kinderbetreuung ist sicherzustellen. Für Eltern sind ergänzende Programme der Familienarbeit (z. B. Behandlung von Ehe-, Familien- und Erziehungsfragen) durchzuführen.
Berücksichtigungsfähig sind nur gemeinsame Erholungsaufenthalte von Eltern, Elternteilen, Pflegeeltern und alleinerziehenden Mütter und Vätern mit einem Kind/mehreren Kindern, für das/die Kindergeld bezogen wird. Gefördert werden nur Aufenthalte in Bayern, während der Schulferienzeiten auch im übrigen Bundesgebiet.
Je Erholungsaufenthalt sind höchstens 14 Verpflegungstage förderfähig. Der An- und Abreisetag gelten zusammen als ein Verpflegungstag. Erholungsaufenthalte unter fünf Verpflegungstage werden nicht gefördert.
4.3 Erzieherische Familienbildung (Nr. 2.3)
Die Maßnahmen sind nur berücksichtigungsfähig, wenn sie für Eltern, Elternteile, Pflegeeltern und alleinerziehende Mütter und Väter mit einem Kind/mehreren Kindern im Alter bis zum vollendeten achtzehnten Lebensjahr oder werdende Mütter und Väter bestimmt sind. Dabei sollen auch Maßnahmen für Familien mit Drillingen und Vierlingen und Großfamilien mit fünf und mehr Kindern angeboten werden.
Die Maßnahmen sollen präventive Begleitung in den verschiedenen Phasen der Partnerschaft, Ehe und Familie bieten. Sie sollen zur Verbesserung der Beziehungen und der Kommunikation zwischen Paaren sowie Eltern und ihren Kindern beitragen. Schwerpunktmäßig müssen die Angebote auf die Unterstützung in den besonderen Familienphasen ausgerichtet sein, vor allem vor und nach der Geburt eines Kindes sowie bei Erziehungsproblemen. Nicht förderfähig sind überwiegend religiöse oder nicht familienbezogene Maßnahmen.
Förderfähig sind nur Maßnahmen, die mit Fachpersonal durchgeführt werden.
Für Eltern und Kinder sollen sowohl gemeinsame als auch getrennte Programme angeboten werden.
Je Tag müssen wenigstens fünf Arbeitseinheiten (jeweils 45 Minuten) für die Familienbildungsarbeit verwendet werden.
Die Maßnahmen können
- als Wochenendseminar (Freitag, Samstag, Sonntag)
- als Dreitagesseminar
- in besonders begründeten Ausnahmefällen bis zu einer Dauer von sechs Tagen
abgehalten werden.
Wird im Einzelfall eine längere Maßnahme durchgeführt, können bei der Förderung maximal sechs Tage berücksichtigt werden. Gefördert werden nur Aufenthalte in Bayern.
Bei der Durchführung der Maßnahmen sind vor allem Familien mit niedrigem Einkommen (Personenkreis B) zu berücksichtigen (vgl. Nr. 4.1). Bereits bei der Ausschreibung ist darauf hinzuweisen. Die Maßnahmeträger sind verpflichtet, diesen Personenkreis bevorzugt anzusprechen, die fachliche Gestaltung der Maßnahmen entsprechend auszurichten.
Regionale Maßnahmen sind dem örtlichen Träger der Jugendhilfe, überregionale Maßnahmen dem Bayerischen Landesjugendamt vor Maßnahmebeginn mitzuteilen.
Maßnahmen, für deren Durchführung vom Träger pauschale oder individuelle Zuschüsse der öffentlichen Jugendhilfe beantragt werden, sollen mit dem zuständigen Jugendhilfeträger rechtzeitig abgestimmt werden.
5 Art und Umfang der Förderung
5.1 Art der Förderung
Die staatlichen Zuschüsse werden als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung zur Verbilligung der Aufenthaltskosten der Familien gewährt.
5.2 Umfang der Förderung
Familienerholung (Nrn. 2.1 und 2.2)
5.2.1 Beim Personenkreis A beträgt die Zuwendung je Verpflegungstag für jedes berücksichtigungsfähige Kind 9,20 € und für ein Kind, das nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch behindert ist, 11,80 €.
Beim Personenkreis B wird darüber hinaus jedem erwachsenen Teilnehmer ein Zuschuss von 9,20 € je Verpflegungstag gewährt.
5.2.2 Erzieherische Familienbildung (Nr. 2.3)
Die Tagespauschale beträgt je Veranstaltungstag beim
Personenkreis A für Kinder 15,40 €,
für Erwachsene 17,90 €,
Personenkreis B für Kinder 17,90 €,
für Erwachsene 20,50 €.
Für Kinder unter einem Jahr wird keine Förderpauschale gewährt.
Reichen die staatlichen Zuwendungen zur Teilnahme berücksichtigungsfähiger Personen oder Familien mit niedrigem Einkommen nicht aus, weil die Teilnehmerbeiträge oder Fahrtkosten nicht aufgebracht werden können, wird dem zuständigen Jugendhilfe- und/oder Sozialhilfeträger empfohlen, diese Kosten nach § 16 Abs. 2 in Verbindung mit § 90 Abs. 1 Nr. 2 und Abs.2 SGB VIII oder nach § 12 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) unter besonderer Berücksichtigung des § 7 BSHG zu übernehmen.
5.3 Mehrfachförderung
Eine Förderung nach diesen Richtlinien entfällt für Maßnahmen, für die andere Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden.
Rechnet ein Dritter den staatlichen Zuschuss für die förderfähigen Maßnahmen auf seine Leistungen an, so entfällt die staatliche Förderung.
II. Verfahren
6 Allgemeine Voraussetzungen
6.1 Zuständig ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales.
6.2 Als Bewilligungszeitraum gilt die Zeit vom 1. Oktober bis 30. September des folgenden Jahres. Maßnahmen, die über den 30. September hinausgehen, sind voll im darauffolgenden Bewilligungszeitraum zu berücksichtigen.
7 Antragsverfahren bei Familienerholungsmaßnahmen in Familienferienstätten (Nr. 2.1) und bei erzieherischer Familienbildung (Nr. 2.3)
7.1 Bewerbungen auf Teilnahme sind an einen Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege oder eine ihm angeschlossene Organisation zu richten (Maßnahmenträger). Die Bewerber haben schriftlich zu versichern, dass ihre Angaben zu den Einkommensverhältnissen richtig sind. Der Maßnahmeträger stellt aufgrund dieser Angaben die Förderfähigkeit fest.
7.2 Die Maßnahmeträger melden die voraussichtliche Zahl der berücksichtigungsfähigen Teilnehmer und Verpflegungstage ihrem zuständigen Spitzenverband. Dieser stellt für seinen Bereich beim Zentrum Bayern Familie und Soziales bis zum 15. April eines jeden Jahres einen Antrag auf Gewährung einer Abschlagszahlung für den Bewilligungszeitraum. Dem Antrag ist eine Aufstellung über die Zahl der voraussichtlich berücksichtungsfähigen Kinder, erwachsenen Teilnehmer und Verpflegungstage beizufügen.
7.3 Nachweis der Verwendung
7.3.1 Der Nachweis der Verwendung ist durch den jeweiligen Spitzenverband durch eine formblattmäßige Abrechnung über die Bewilligungszeitraum durchgeführten Maßnahmen zu führen. In Fällen der erzieherischen Familienbildung (Nr. 2.3) sind noch Projektbeschreibungen der Maßnahmeträger beizufügen. Das Zentrum Bayern Familie und Soziales erlässt die entsprechenden Formblätter.
7.3.2 Der Verwendungsnachweis ist beim Zentrum Bayern Familie und Soziales bis 15. Februar des dem Bewilligungszeitraum folgenden Jahres vorzulegen.
8 Antragsverfahren bei Familienerholungsmaßnahmen auf dem Bauernhof (Nr. 2.2)
8.1 Bewerbungen auf Teilnahme am Förderprogramm sind vor Urlaubsantritt an das für den Wohnsitz maßgebliche Landratsamt oder die kreisfreie Stadt unter Verwendung des Antragsformblattes zu richten.
8.2 Zuständig für die Bewilligung der staatlichen Fördermittel sind die Landratsämter als Staatsbehörden (Art. 37 Abs. 2 Landkreisordnung) und die kreisfreien Städte (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung).
8.3 Nach Rückkehr aus dem Erholungsurlaub wird der Zuschuss durch die Landratsämter oder die kreisfreien Städte gegen Vorlage einer Bestätigung der Feriengemeinde, die Auskunft über die Dauer des Erholungsaufenthaltes und die Teilnehmerzahl gibt, ausgezahlt. Als Nachweis genügt z. B. eine von der Feriengemeinde bestätigte Rechnung des Bauernhofes über die Unterkunft.
8.4 Die Kreisverwaltungsbehörden melden dem Zentrum Bayern Familie und Soziales den Mittelbedarf anhand des Antragsvolumens unter Angabe der zu fördernden Verpflegungstage.
8.5 Nachweis der Verwendung
Als Nachweis der Verwendung gilt die Bestätigung der Feriengemeinde nach Nr. 8.3
III. Schlussbestimmungen
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Oktober 1997 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Bekanntmachungen vom 21. Februar 1992 (AllMBl S. 176, 183) in der Fassung vom 10. Januar 1995 (AllMBl S. 170) außer Kraft.



