Direkt zum Textbeginn
Bayerisches Staatswappen; hier gelangen Sie zu den Seiten der Bayerischen Staatskanzlei
Zentrum Bayern Familie und Soziales
Bayerisches Landesjugendamt


Home Themen Aufgaben Zuständigkeiten Kosten Förderung

Ende der Servicenavigation
Themen/Aufgaben Ende der Navigation

Externer Link: Eltern im Netz

Externer Link: Das Jugendamt Unterstützung, die ankommt.






Externer Link: Valid CSS!

Externer Link: Valid XHTML 1.0!

Zuständigkeiten, Kosten, Förderung
Wirtschaftliche Jugendhilfe


Kurzinformation

Kinder- und Jugendhilfeleistungen haben wie jede andere Dienstleistung "ihren Preis", auch wenn dieser oftmals nicht oder nur teilweise erkennbar wird.
Personalkosten für Erzieherinnen im Kindergarten, Psychologen in der Erziehungsberatungsstelle oder Sozialarbeiter im Jugendamt, die Kosten für Gebäude und Einrichtungen oder die Lebensunterhaltungskosten für Kinder, die in einem Heim leben, machen - um nur einige Beispiele zu nennen - in der Summe die Kosten für eine bestimmte Jugendhilfeleistung aus. Da Jugendhilfeleistungen für den "Leistungsempfänger", also die Eltern, andere Personensorgeberechtigte oder die jungen Menschen selbst, entweder kostenfrei oder nur gegen einen (Teil-)Kostenbeitrag (der also die Kosten in der Regel nicht deckt) gewährt werden, werden die tatsächlichen Kosten einer Leistung nach außen hin oftmals nicht transparent.

Jugendhilfeleistungen werden immer als sozialpädagogische oder erzieherische Dienstleistung an den jungen Menschen bzw. ihren Familien erbracht oder beziehen sich auf die Ermöglichung bestimmter Angebote seitens der Träger.

Das Kinder- und Jugendhilfegesetz kennt also zahlreiche und differenzierte Bestimmungen über Zuständigkeiten der Jugendhilfebehörden, über den Umfang der Kosten für Jugendhilfeleistungen, über die Beteiligung  von Eltern, anderen Personensorgeberechtigten und jungen Menschen an diesen Kosten sowie über die Förderung freier Träger der Jugendhilfe bzw. einzelner Einrichtungen, Projekte oder Maßnahmen.

Als Faustregel können folgende Grundsätze gelten:

  • Zuständig für die Erbringung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe für die Betroffenen (junge Menschen, Eltern, andere Personensorgeberechtigte) ist in der Regel das örtliche Jugendamt, in dessen Bezirk die Personensorgeberechtigten wohnen und ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
  • Ein Jugendamtsbezirk ist in Bayern immer deckungsgleich mit dem jeweiligen Landkreis oder der kreisfreien Stadt.
  • Die Hauptlast der Kosten der Jugendhilfeleistungen liegt in der Regel bei den örtlichen öffentlichen Trägern der Jugendhilfe, in Bayern den Landkreisen und kreisfreien Städten, für die Kindertagesbetreuung und die Jugendarbeit auch bei den kreisangehörigen Gemeinden.
  • Die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe dienen der Bildung, Erziehung, Betreuung und Förderung junger Menschen und ihrer Familien. Sie werden deshalb grundsätzlich unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der einzelnen Familie erbracht. Die Erhebung von Teilnahmebeiträgen (zum Beispiel Kindergartenbeitrag) oder die Heranziehung der Eltern zu den Kosten einer Jugendhilfeleistung (zum Beispiel der Heimerziehung) berücksichtigt in erheblichem Umfang soziale Gesichtspunkte.
  • Daneben wird eine Vielzahl von Jugendhilfeleistungen für die Empfänger kostenlos erbracht (zum Beispiel Erziehungsberatung).
  • Vielfach werden Aufgaben und Leistungen von den freien Trägern der Jugendhilfe wahrgenommen und erbracht. Sie erhalten hierfür je nach Leistungsart öffentliche Förderung in Form von Zuschüssen, Kostenerstattung aufgrund förmlicher Vereinbarung oder Leistungsentgelte auf vertraglicher Grundlage.

Diese Arbeitsfelder sind ausnahmslos Aufgabengebiete für Spezialisten; die in den örtlichen Jugendämtern meist in der Organisationseinheit "wirtschaftliche Jugendhilfe" angesiedelt sind. Im Bedarfsfall wird dringend empfohlen, sich vertrauensvoll an diese Spezialisten vor Ort zu wenden.

Leistungsträger - Kostenträger

Leistungsträger ist derjenige (Träger, öffentliche Einrichtung, Verband, Verein, Unternehmen, Einzelperson usw.), der die Leistung anbietet, also zum Beispiel

  • der Jugendverband, der regelmäßig Angebote für eine bestimmte Jugendgruppe organisiert;
  • das Jugendzentrum, das täglich einen "offenen Betrieb" für alle interessierten Jugendlichen vorhält;
  • der Kindergarten, der regelmäßig 3- bis 6-jährige Kinder betreut;
  • die Erziehungsberatungsstelle, die für junge Menschen und Familien zur Verfügung steht;
  • das Jugendamt, dessen Sozialpädagogin über einen Zeitraum von mehreren Monaten intensiv und persönlich eine bestimmte Familie im Rahmen der Sozialpädagogischen Familienhilfe betreut;
  • die Pflegeeltern, die ein behindertes Kind für eine bestimmte Zeit oder auf Dauer bei sich aufnehmen und erziehen;
  • das Heim, in dem Kinder in Wohngruppen untergebracht werden, weil ihre Herkunftsfamilie ihrer Erziehungsaufgabe nicht gerecht werden kann;
  • der Verein, der sich um die Durchführung von erzieherischen Maßnahmen für straffällig gewordene Jugendliche kümmert.

Diese Leistungsträger können öffentliche Träger (Gemeinden, Städte, Landkreise, andere kommunale Gebietskörperschaften) oder freie Träger sein (Näheres siehe hierzu auch unter Aufgaben/Organisation.Datenschutz/Freie Träger).

Kostenträger für diese Jugendhilfeleistungen ist immer die öffentliche Hand, in der Regel die zuständige kommunale Gebietskörperschaft. Der Kostenträger finanziert entweder die Erbringung einer Leistung durch einen anderen (freien) Träger, oder er finanziert die Kosten für die Durchführung der Leistung im eigenen Jugendamt. Daneben fallen je nach Gestaltung Kosten an, die der öffentliche Träger, zum Teil auch der freie Träger, für die Vorbereitung einer Leistungsentscheidung und für sonstige indirekte Aufwendungen leistet (Kosten für Organisation, Planungskosten, Kosten zur Kontrolle des Mitteleinsatzes, Kosten für das Hilfeplanverfahren, familienrechtliche Mitwirkung und Ähnliches).

Formen der Finanzierung für Maßnahmen, Dienste und Einrichtungen der freien Träger

Charakteristisch für die rechtlichen Rahmenbedingungen der Finanzierungsformen ist ein Nebeneinander unterschiedlicher "Logiken" zur Ausgestaltung der Finanzierung. Sofern ein öffentlicher Träger (Gemeinde, Landkreis, kreisfreie Stadt) eine Leistung selbst erbringt, gelten für deren Finanzierung die Maßgaben des öffentlichen Haushaltsrechts unmittelbar (kommunale Haushaltsordnung; HHO). Die Kosten sind im Haushaltsplan der kommunalen Gebietskörperschaft zu veranschlagen und nach den Beschlüssen der Gremien der Gebietskörperschaft zu bewirtschaften.

Sofern ein freier Träger eine Leistung erbringt, bestehen im Wesentlichen folgende Finanzierungsformen:

  • Förderung der freien Träger gemäß § 74 SGB VIII , gebräuchlich eher für die angebotsorientierten Leistungen (§§ 11 bis 21 SGB VIII). Richtlinien definieren die förderungsfähigen Kosten und geben hierzu einen Prozent-Anteil als öffentliche Förderung (Personal- und Maßnahmenförderung; Projektförderung; institutionelle Förderung).
  • Kostenerstattung nach § 77 SGB VIII: Öffentlicher Träger und freier Träger vereinbaren per Vertrag die vom freien Träger zu erbringende Leistung und die vom öffentlichen Träger hierfür zu erbringende Kostenerstattung. Häufig verwendet bei ambulanten Hilfen zur Erziehung. Eine Unterart der Kostenerstattung stellt die Abrechnung nach so genannten Fachleistungsstunden dar.
  • Rahmenvereinbarung nach § 78a ff. SGB VIII: Mit diesen neu in das SGB VIII eingefügten Bestimmungen über die Vereinbarung von Entgelten für die Erbringung von Leistungen, vor allem für Hilfen zur Erziehung mit stationärer Unterbringung (Heimerziehung nach § 34 SGB VIII), liegen detaillierte Vorgaben über den Inhalt entsprechender Vereinbarungen zwischen den Kostenträgern und den Leistungserbringern vor.

In Bayern erfolgte die Umsetzung in folgender Form:
- Vereinbarung nach § 78a Abs.3 SGB VIII über die Bildung von Kommissionen,
- Rahmenvertrag nach § 78f SGB VIII
- Schiedsstellenverordnung gem. § 78g SGB VIII vom 14.12.1999.

In besonderen Fällen werden die Jugendhilfeleistungen von Privatpersonen erbracht (hier insbesondere die Familienpflege in Form der Tagespflege oder der Vollzeitpflege, §§ 23, 33 SGB VIII; Privatpersonen als Erziehungsbeistände - § 30 SGB VIII). Diese Personen erhalten Aufwendungsersatz in Form von Pflegegeld (pauschalierte Abgeltung von Aufwand für Lebensunterhalt und Erziehung) bzw. ein Honorar als pauschale Aufwandsentschädigung für den entstanden Aufwand bei der Einzelbetreuung eines jungen Menschen.

Aufgaben des Landesjugendamts
Arbeitsgruppe "Kosten und Zuständigkeiten"

Die Entscheidung über die Höhe und die Verteilung bzw. Verwendung der für Kinder- und Jugendhilfe anzuwendenden Finanzmittel entscheiden die Gebietskörperschaften im Rahmen der Gesetze selbstständig.
Gleichwohl besteht ein hoher Abstimmungsbedarf im Hinblick auf einen einheitlichen Vollzug und einen fachlich vertretbaren Ausgleich zwischen pädagogisch-fachlichen Ansprüchen und betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten.

Die im Landesjugendamt eingerichtete Arbeitsgruppe "Kosten und Zuständigkeiten" führt Fachleute der sog. wirtschaftlichen Jugendhilfe aus den Jugendämtern, Fachleute der Regierungen, Landesbehörden sowie des Kommunalen Prüfungsverbands zusammen, um eine Bayern-einheitliche "Lesart" der Kosten- und Zuständigkeitsregeln zu ermöglichen. Die laufende Analyse der neuesten rechtlichen Entwicklungen wird mit den Notwendigkeiten der Praxis abgeglichen und in Form von Arbeitshilfen oder Empfehlungen den Jugendhilfeträgern zur Verfügung gestellt.

Zusammensetzung der Arbeitsgruppe

Josef Denk (Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband)
Theresia Diethelm (Regierung von Niederbayern)
Claudia Fischer (Landratsamt Hof - Kreisjugendamt -)
Jutta Nillies (Landratsamt Rosenheim  - Kreisjugendamt-)
Angela Langwieser (Landratsamt Landshut - Kreisjugendamt -)
Klaus-Dieter Müller (Bayerisches Landesjugendamt)
Walter Pecher (Amt für Kinder, Jugend und Familie Augsburg)
Hans Reinfelder (Bayerisches Landesjugendamt)
Reinhard Rottmann (Stadt Erlangen - Stadtjugendamt -)
Stefanie Krüger (Bayerisches Landesjugendamt)
Thomas Schieder (Landratsamt Amberg-Sulzbach - Kreisjugendamt -)
Bernhard Scholl (Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen)
Stefan Porsch (Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen)
Wilfried Ziegler (Stadt Würzburg - Fachbereich Jugend und Familie -)

Die Ergebnisse stehen - soweit sie über den Einzelfall hinausreichen oder von allgemeinem Interesse sind - auch hier zur Verfügung.

 


verantwortlich
für diese Seite:


Stil wechseln: [ Standard ] [ blau-gelb ] [ Großschrift ] [ Druckansicht ]

top