Kosten und Kostenbeitrag
Kurzinformation
Das Kinder- und Jugendhilfegesetz beinhaltet einen umfangreichen Katalog verschiedenster Angebote der Bildung, Erziehung, Betreuung und Förderung junger Menschen und ihrer Familien, die einen zentralen Kostenfaktor in der Planung kommunaler Haushalte darstellen. Diese Leistungen orientieren sich grundsätzlich am individuellen Hilfebedarf, berücksichtigen in erheblichem Umfang soziale Gesichtspunkte und werden deshalb zunächst unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Anspruchsberechtigten erbracht.
Die Entscheidung über die Höhe und die Verteilung bzw. Verwendung der für Kinder- und Jugendhilfe aufzuwendenden Finanzmittel treffen die öffentlichen Träger der Jugendhilfe im Rahmen der Gesetze selbstständig. Gleichwohl besteht ein hoher Abstimmungsbedarf im Hinblick auf einen einheitlichen Vollzug und einen fachlich vertretbaren Ausgleich zwischen pädagogisch-fachlichen Ansprüchen und betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten.
Für den hoch differenzierten Bereich der Kosten von Jugendhilfeleistungen hat sich eine eigene Sprachregelung herausgebildet:
- Kostentragung bedeutet, dass die öffentliche Jugendhilfe grundsätzlich primär die Kosten für Leistungen und Angebote zu tragen hat. Unter bestimmten Voraussetzungen haben Eltern und Personensorgeberechtigte, Kinder und Jugendliche oder junge Volljährige sich jedoch an den Kosten zu beteiligen.
- Die Kostenheranziehung regelt, unter welchen Voraussetzungen Eltern und Personensorgeberechtigte, Kinder und Jugendliche oder junge Volljährige sich an den Kosten bestimmter Leistungen beteiligen müssen.
- Mit den Vorschriften zur Kostenbeteiligung lässt sich ermitteln, wie und in welchem Umfang eine Beteiligung an den Jugendhilfekosten erwartet werden kann.
Die Möglichkeiten der Kostenbeteiligung sind
- Teilnahmebeiträge/Gebühren, die in der Regel pauschalisiert für bestimmte Angebote nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit erhoben werden (zum Beispiel Kindergartenbeitrag).
- Kostenbeiträge, die für die Verpflichteten für die Inanspruchnahme bestimmter Jugendhilfeleistungen nach Maßgabe ihrer konkreten Leistungsfähigkeit in bestimmter Höhe durch Leistungsbescheid festgesetzt werden (zum Beispiel Heimerziehung).
Kostenarten und Kostendeckung
Kostenarten
- Personalkosten
- Sachkosten
- Investitionskosten
Kostendeckung
- Haushalt des zuständigen Kostenträgers (Gemeinde, Landkreis, kreisfreie Stadt)
- Eigenmittel eines freien Trägers (teilweise)
- Teilnehmerbeitrag oder Kostenbeitrag des Leistungsempfängers in Einzelfällen
- staatliche Erstattungen
- staatliche Zuschüsse in einzelnen Leistungsbereichen (z. B. BayKiBiG; Arbeitsförderungsgesetz; Förderrichtlinien)
Sowohl auf der Seite der Kostenarten als auch auf der Seite der Deckungsarten hängt die konkrete Ausgestaltung von der Leistungsart, zum Teil auch vom Leistungsträger ab. Hierzu einige Beispiele zur Erläuterung:
- Der Besuch eines Kindes im Kindergarten betrifft alle Kostenarten und auch alle Deckungsarten, sofern der Kindergartenträger zu den freien Trägern zählt. Ist der Kindergartenträger die Gemeinde unmittelbar, entfällt zum Beispiel der Eigenmittelanteil des freien Trägers.
- Die Inanspruchnahme einer Erziehungsberatungsstelle betrifft schwerpunktmäßig die Personalkosten, in geringerem Maße die Sach- und Investitionskosten. Auf der Deckungsseite entfallen generell die Teilnehmerbeiträge bzw. Kostenbeiträge, da für die Beratung in Erziehungsfragen nach den gesetzlichen Vorschriften kein Kostenbeitrag erhoben wird.
- Bei Vollzeitpflege in einer Familie entstehen durch die Betreuung des Pflegeverhältnisses durch einen Mitarbeiter im Jugendamt Personal- und Sachkosten, anteilig auch Investitionskosten, und zusätzlich als Sachkosten das Pflegegeld, welches die Pflegefamilie erhält.
Auf Seite der Deckungsarten kommt hier nur der Haushalt des zuständigen öffentlichen Trägers, also des Landkreises oder der kreisfreien Stadt und — in Einzelfällen — ein Kostenbeitrag der unterhaltspflichtigen Eltern in Betracht. - Bei der Unterbringung in einem Heim fallen neben den alle Kostenarten umfassenden Aufwendungen der Einrichtung wiederum die Kosten für die Begleitung dieser Hilfe zur Erziehung durch das Jugendamt an.
Auf der Deckungsseite entfallen nach den neuen gesetzlichen Regelungen über das Leistungsentgelt (§§ 78 a ff. SGB VIII) vom Grundsatz her nunmehr die Eigenleistungen eines freien Trägers, da ein Anspruch auf kostendeckende Leistungsentgelte besteht.
Kostenbeitrag - Heranziehung zu den Kosten
Die gesetzlichen Bestimmungen zur Heranziehung zu Kosten der Jugendhilfe beschreiben ausschließlich Beziehungen zwischen den Leistungsberechtigten und den öffentlichen Trägern der Jugendhilfe. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass Empfänger von Leistungen nach dem SGB VIII in unterschiedlichem Umfang zur Deckung der Kosten der gewährten Jugendhilfemaßnahme beitragen. Mit Kapitel 8 des SGB VIII wurden Regelungen geschaffen, die der jeweiligen erzieherischen und familiären Situation der Verpflichteten weitgehend Rechnung tragen sollen. In § 90 SGB VIII wird geregelt, in wie weit die Kosten für Angebote der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII, der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Abs.1, Abs.2 Nr. 1 und Abs.3 SGB VIII und der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen nach §§ 22 und 24 SGB VIII von Kindern und Jugendlichen und ihren Eltern bzw. von jungen Volljährigen im Rahmen von Gebühren oder Teilnahmebeiträgen selbst getragen werden müssen.
§ 93 SGB VIII bestimmt, inwieweit Kinder und Jugendliche, junge Volljährige, Leistungsberechtigte nach § 19 SGB VIII und die Eltern oder Elternteile im Rahmen eines allgemeinen Kostenbeitrages zur Deckung der Jugendhilfekosten herangezogen werden. Die Kriterien der finanziellen Leistungsfähigkeit aufgrund von Einkommen oder Vermögen sind dabei aus dem Sozialhilferecht entlehnt.
Ein besonderer Kostenbeitrag nach § 94 SGB VIII wird dann erhoben, wenn die Eltern oder ein Elternteil bereits vor Beginn der Hilfe mit dem Kind oder Jugendlichen in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Durch die Unterbringung im Rahmen der Jugendhilfe außerhalb des Elternhauses fallen in aller Regel die anteiligen Kosten für die Haushaltsführung weg. Der besondere Kostenbeitrag wird daher nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts in Höhe der sogenannten "ersparten Aufwendungen" festgesetzt.
Haben Kinder oder Jugendliche einen bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruch gegenüber einem Elternteil, mit dem sie vor Beginn der Hilfe nicht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben, geht dieser Unterhaltsanspruch bis zur Höhe der Jugendhilfekosten kraft Gesetzes auf den Träger der Jugendhilfe über. Wie beim besonderen Kostenbeitrag wird das Einkommen zur Anrechnung auf die Jugendhilfeleistung auch hier nach bürgerlich-rechtlichen Vorschriften ermittelt.
Hat ein junger volljähriger Leistungsberechtigter gegenüber seinen Eltern oder ein Anspruchsberechtigter nach § 19 SGB VIII gegenüber seinem Ehegatten, mit dem er nicht zusammen lebt, einen bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruch, kann der Jugendhilfeträger einen Übergang dieser Unterhaltsleistungen bis zur Höhe der Jugendhilfekosten erwirken. Auch hier gelten für die Ermittlung des anzurechnenden Einkommens die Vorschriften des bürgerlichen Rechts.



