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Fachliche Empfehlungen
Empfehlungen zur Anwendung der §§ 91 bis 95 SGB VIII. Kostenbeiträge für stationäre und teilstationäre Leistungen sowie vorläufige Maßnahmen und die Überleitung von Ansprüchen


Das Zentrum Bayern Familie und Soziales - Bayerisches Landesjugendamt empfiehlt nach Abstimmung mit den Kommunalen Spitzenverbänden, dem Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband und dem Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen, bei der Heranziehung nach den §§ 91 bis 95 die nachstehenden Empfehlungen und die beigefügten Berechnungsbögen anzuwenden. (Stand: 22.03.2011)

Inhaltsverzeichnis

Absehen von der Heranziehung

91 Anwendungsbereich
91.01 Vollstationäre Leistungen und vorläufige Maßnahmen
91.01.01 Inobhutnahme eines Kindes oder Jugendlichen
91.02 Teilstationäre Leistungen
91.03 Umfang der kostenpflichtigen Aufwendungen
91.04 Verwaltungskosten
91.05 Vorleistungspflicht der öffentlichen Jugendhilfe

92 Ausgestaltung der Heranziehung
92.01 Kostenbeitragspflichtige
92.02 Kostenbeitrag
92.02.01 Kostenbeitrag aus Einkommen
92.02.02 Vermögenseinsatz junger Volljähriger und volljähriger Leistungsbezieher nach § 19
92.03 Voraussetzungen für die Heranziehung
92.03.01 Mitteilung der Leistungspflicht
92.04 Kostenbeitrag und konkurrierende Unterhaltsansprüche
92.04.01 Berücksichtigung weiterer Unterhaltsansprüche
92.04.02 Schmälerung von Ansprüchen weiterer Unterhaltsberechtigter
a) Unterhaltsansprüche vorrangig Berechtigter
b) Unterhaltsansprüche gleichrangiger Berechtigter
92.04.03 Schwangerschaft
92.05 Ausnahmen von der Heranziehung
92.05.01 Schwangerschaft oder Betreuung eines leiblichen Kindes bis zu sechs Jahren durch die Jugendliche/ junge Volljährige
92.05.02 Gefährdung von Ziel und Zweck der Leistung
92.05.03 Härteregelung
92.05.04 Unangemessener Verwaltungsaufwand
92.05.05 Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen
92.05.06 Dokumentation von Ermessensentscheidungen

93 Berechnung des Einkommens
93.01 Einkommensbegriff
93.01.01 Ermittlung des Einkommens
93.01.02 Leistungen, die dem gleichen Zweck dienen
93.01.03 Ausführungen zu einzelnen Einkünften
a) Leistungen nach dem SGB II
b) Kindergeld
c) Wohngeld
d) Leistungen nach BaFöG und BayAföG
93.02 Absetzungen vom Einkommen
93.03 Abzug von Belastungen
93.03.01 Pauschaler Abzug
93.03.02 Abzug höherer Belastungen
93.03.03 Ausführungen zu den einzelnen Belastungen
a) Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen
b) Mit der Erzielung des Einkommens verbundene Ausgaben
c) Schuldverpflichtungen

94 Umfang der Heranziehung
94.01 Rangfolge bei der Heranziehung
94.02 Zeitanteilige Kostenbeiträge
94.03 Heranziehung des jungen Menschen
94.03.01 Heranziehung aus dem Einkommen
94.03.02 Sonderfall: Heranziehung bei teilstationären Leistungen
94.03.02.01 Kinder, Jugendliche und junge Volljährige
94.03.02.02 Ehegatten, Lebenspartner und Elternteile

94.04 Heranziehung der Eltern, des Ehegatten oder Lebenspartners
94.04.01 Kostenbeitragsverordnung
94.04.01.01 Wahl der Beitragsstufe bei vollstationären Leistungen
94.04.01.02 Wahl der Beitragsstufe bei teilstationären Leistungen
94.04.01.03 Hohe Einkommen
94.04.01.04 Beschränkung bei Leistung für junge Volljährige
94.04.01.05 Mindestkostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes
94.04.02 Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten
94.04.03 Betreuung im Haushalt von Kostenbeitragspflichtigen
94.06 Einkommens- und Vermögenseinsatz junger Menschen

95.01 Überleitung von Ansprüchen


Vorbemerkung

Paragraphen ohne Bezeichnung beziehen sich auf das SGB VIII.
Es wurde versucht, bei der Kommentierung die Gesetzessystematik möglichst genau abzubilden.

Absehen von der Heranziehung

Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung soll vorab geprüft werden, ob in folgenden Fällen ein Absehen von der Heranziehung in Frage kommt:

  1. Schwangerschaft oder Betreuung eines leiblichen Kindes bis zu sechs Jahren durch die Jugendliche/ junge Volljährige (Nr. 92.05.01),
  2. Gefährdung von Ziel und Zweck der Leistung (Nr. 92.05.02),
  3. Härteregelung nach § 92 Abs. 5 Satz 1 (Nr. 92.05.03),
  4. Unangemessener Verwaltungsaufwand (Nr. 92.05.04),
  5. Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (Nr. 91.01.01).

Im Leistungsbescheid ist zum Ausdruck zu bringen, dass bei der Heranziehung eine Prüfung nach den vorstehenden Nrn. 1 bis 5 stattgefunden hat und welche Gesichtspunkte für die getroffene Entscheidung ausschlaggebend waren.

91 Anwendungsbereich

§ 91 regelt, für welche Leistungen und vorläufigen Maßnahmen Kostenbeiträge erhoben werden. Die Liste der vollstationären und vorläufigen Maßnahmen nach Absatz 1 und der teilstationären Leistungen nach Absatz 2 ist jeweils abschließend. Für Leistungen oder Maßnahmen, die im Katalog nicht enthalten sind, können keine Kostenbeiträge erhoben werden.

Für ambulante Leistungen werden keine Kostenbeiträge erhoben.

91.01 Vollstationäre Leistungen und vorläufige Maßnahmen

Zu folgenden vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen werden Kostenbeiträge erhoben:

  1. Unterkunft junger Menschen in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen (§ 13 Abs. 3),
  2. Betreuung von Müttern oder Vätern und Kindern in gemeinsamen Wohnformen (§ 19),
  3. Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen (§ 20),
  4. Unterstützung bei notwendiger Unterbringung junger Menschen zur Erfüllung der Schulpflicht und zum Abschluss der Schulausbildung (§ 21),
  5. Hilfe zur Erziehung
    5.1. in Vollzeitpflege (§ 33)
    5.2. in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34)
    5.3. in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 35), sofern sie außerhalb des Elternhauses erfolgt,
    5.4. auf der Grundlage des § 27 in stationärer Form,
  6. Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche durch geeignete Pflegepersonen sowie in Einrichtungen über Tag und Nacht und in sonstigen Wohnformen (§ 35 a Abs. 2 Nr. 3 und 4),
  7. Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
  8. Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nrn. 5 und 6 genannten Leistungen entspricht (§ 41).


91.01.01 Inobhutnahme eines Kindes oder Jugendlichen

Bei einer Inobhutnahme eines Kindes oder Jugendlichen (§ 42) bis zu 7 Tagen wird empfohlen, von einer Heranziehung der Eltern generell abzusehen. Bei einer längeren Inobhutnahme des Kindes oder Jugendlichen ist zu prüfen, ob aus pädagogischen Gründen zur Vermeidung von Spannungen zwischen den Eltern und dem Kind oder Jugendlichen von einer Heranziehung abgesehen werden soll.

91.02 Teilstationäre Leistungen

Zu folgenden teilstationären Leistungen werden Kostenbeiträge erhoben:

  1. Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen (§ 20),
  2. Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe (§ 32) und anderen teilstationären Leistungen nach § 27,
  3. Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in Tageseinrichtungen und anderen teilstationären Einrichtungen nach § 35 a Abs. 2 Nr. 2,
  4.  Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nrn. 2 und 3 genannten Leistungen entspricht (§ 41).

Diese Liste ist abschließend. Wird die Hilfe nach § 20 nicht in teilstationärer, sondern ambulanter Form im elterlichen Haushalt gewährt, so kann kein Kostenbeitrag gefordert werden.



91.03 Umfang der kostenpflichtigen Aufwendungen

Die Kosten der Jugendhilfe umfassen auch die Aufwendungen für den notwendigen Unterhalt nach § 39 und die Krankenhilfe nach § 40 (§ 91 Abs. 3). Die Summe der insgesamt erhobenen Kostenbeiträge darf die Gesamtkosten der Jugendhilfemaßnahme einschließlich der Kosten für die gewährte Krankenhilfe nicht übersteigen.

91.04 Verwaltungskosten

Verwaltungskosten bleiben außer Betracht (§ 91 Abs. 4).

91.05 Vorleistungspflicht der öffentlichen Jugendhilfe

§ 91 Absatz 5 regelt die Verpflichtung der öffentlichen Jugendhilfe, die Kosten für notwendige Hilfen unabhängig von der Erhebung eines Kostenbeitrages zu tragen (Grundsatz der erweiterten Hilfe). Das bedeutet, dass die Kosten von Jugendhilfemaßnahmen auch dann vom öffentlichen Jugendhilfeträger zu tragen sind, wenn die Kostenbeitragspflichtigen die Kosten der Maßnahme aus eigenen Mitteln tragen könnten. Die Refinanzierung erfolgt ausschließlich über die Erhebung von Kostenbeiträgen und die Vereinnahmung von zweckgleichen Leistungen.


92 Ausgestaltung der Heranziehung

92.01 Kostenbeitragspflichtige

Kostenbeitragspflichtig aus ihrem Einkommen sind nach § 92 Abs. 1:

  1. Kinder und Jugendliche zu den in § 91 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
  2. junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
  3. Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 Nr. 2 genannten Leistungen,
  4. Ehegatten und Lebenspartner junger Menschen und Leistungsberechtigter nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 und 2 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
  5. Elternteile zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
  6. Elternteile, die mit dem jungen Menschen zusammen leben, auch zu den Kosten der in § 91 Abs. 2 genannten Leistungen.

92.02 Kostenbeitrag

92.02.01 Kostenbeitrag aus Einkommen

§ 10 Abs. 2 bestimmt, dass unterhaltspflichtige Personen nach Maßgabe der §§ 91 bis 94 an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen zu beteiligen sind. Die Heranziehung erfolgt durch die Erhebung eines Kostenbeitrages, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird (§ 92 Abs. 2, 1. Halbsatz).

Elternteile werden getrennt zum Kostenbeitrag herangezogen (§ 92 Abs. 2, 2. Halbsatz und § 1 Abs. 2 KostenbeitragsV). Das gilt auch dann, wenn sie zusammen leben. Die gesamtschuldnerische Haftung der Eltern ist ausgeschlossen.

92.02.02 Vermögenseinsatz junger Volljähriger und volljähriger Leistungsbezieher nach § 19

Junge Volljährige und volljährige Leistungsbezieher nach § 19 haben anders als andere Verpflichtete über das Einkommen hinaus auch ihr Vermögen zur Deckung der Jugendhilfekosten einzusetzen. Es gelten die Vorschriften über den Vermögenseinsatz nach §§ 90, 91 SGB XII entsprechend.
Die Empfehlungen des Deutschen Vereins für den Einsatz von Einkommen und Vermögen in der Sozialhilfe vom 05.12.2007 sind entsprechend anwendbar, soweit keine Beträge angegeben sind.

Bei der Forderung des Vermögenseinsatzes ist im Hinblick auf die alsbald erwünschte Selbstständigkeit des jungen Volljährigen oder des volljährigen Leistungsberechtigten nach § 19 in besonderem Maß zu prüfen, ob durch diese Heranziehung Ziel und Zweck der Leistung gefährdet werden (vgl. dazu Nr. 92.05.02).
Der Vermögenseinsatz wird nicht gefordert, sofern er eine besondere Härte bedeuten würde (§ 92 Abs. 1a i.V.m. § 90 Abs. 3 SGB XII).

92.03 Voraussetzungen für die Heranziehung

92.03.01 Mitteilung der Leistungspflicht

Ein Kostenbeitrag kann bei den nach § 92 Kostenbeitragspflichtigen erst ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab dem ihnen die Gewährung einer Jugendhilfeleistung, damit zusammenhängend ihre Kostenbeitragspflicht und die Auswirkungen auf ihre zivilrechtliche Unterhaltsverpflichtung dem jungen Menschen gegenüber schriftlich mitgeteilt wurde (§ 92 Abs. 3 Satz 1). In der Mitteilung soll darauf hingewiesen werden, dass die zivilrechtliche Unterhaltsverpflichtung ruht, soweit der notwendige Unterhalt des unterhaltsberechtigten Hilfeempfängers gemäß § 39 durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe sichergestellt wird.

Die Mitteilungspflicht nach § 92 Abs. 3 stellt eine öffentlich-rechtliche Tätigkeit dar. Aus Gründen der Nachweisbarkeit ist eine förmliche Zustellung der Mitteilung nach dem Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (BayVwZVG) oder ihre Aushändigung gegen Unterschrift zu empfehlen.

Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag nur für Zeiträume erhoben werden, in denen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an der Geltendmachung gehindert war, sofern diese Gründe in den Verantwortungsbereich des Kostenbeitragspflichtigen fallen (§ 93 Abs. 3 Satz 2).

Ist die Vaterschaft nicht festgestellt, ist dies ein rechtlicher Hinderungsgrund im Sinne des § 92 Abs. 3 Satz 2. Ein tatsächlicher Hinderungsgrund ist z. B. gegeben, wenn der betreffende Elternteil dem Jugendhilfeträger seinen Aufenthalt verschleiert, um seiner Verpflichtung zu entgehen.

Wird der Aufenthalt nachträglich bekannt, hat der Verpflichtete den Kostenbeitrag auch für die Zeiträume vor bekannt werden seines Aufenthaltes nachträglich zu entrichten (§ 92 Abs. 3 Satz 2). Ist der Jugendhilfeträger nicht mehr an der Benachrichtigung gehindert, hat er sie unverzüglich nachzuholen.

Der Unterhaltspflichtige muss nach der verpflichtenden Aufklärung gemäß § 92 Abs. 3 ggf. selbst für die Herabsetzung der Höhe seiner Unterhaltsverpflichtung sorgen.

92.04 Kostenbeitrag und konkurrierende Unterhaltsansprüche

92.04.01 Berücksichtigung weiterer Unterhaltsansprüche

Ist die kostenbeitragspflichtige Person anderen Personen nach § 1609 BGB mindestens im gleichen Rang unterhaltsverpflichtet wie dem untergebrachten jungen Menschen oder dem Leistungsberechtigten nach § 19, ist der Kostenbeitrag nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 KostenbeitragsV im Rahmen des maßgeblichen Einkommens entsprechend zu ermäßigen (Berücksichtigungsgebot).

§ 1609 BGB regelt die unterhaltsrechtlichen Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsberechtigter in auf- bzw. absteigender Linie.

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Reihenfolge:

  1. minderjährige unverheiratete Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2, 
  2. Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei einer Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
  3. Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
  4. Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
  5. Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
  6. Eltern,
  7. weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.

92.04.02 Schmälerung von Ansprüchen weiterer Unterhaltsberechtigter

Würden trotz der Zuordnung des Nettoeinkommens zu niedrigeren Einkommensstufen Unterhaltsansprüche vorrangig Berechtigter geschmälert, ist der Kostenbeitrag nach § 4 Abs. 2 KostenbeitragsV entsprechend weiter zu reduzieren (Schmälerungsverbot).

Eine Schmälerung von Unterhaltsansprüchen weiterer Berechtigter tritt nur ein, wenn die kostenbeitragspflichtige Person wegen der Forderung von Kostenbeiträgen nicht mehr in der Lage ist, Unterhalt in dem Umfang zu leisten, wie sie ihn leisten könnte, wenn von ihr kein Kostenbeitrag gefordert würde. Bei dieser Vergleichsberechnung ist aber zu berücksichtigen, dass die Person, für die ein Kostenbeitrag erhoben wird, im Fall der Nichtgewährung der Jugendhilfe der kostenbeitragspflichtigen Person gegenüber unterhaltsberechtigt wäre.

Eine Schmälerung kann also nur dann eintreten, wenn der Kostenbeitrag höher wäre als der privatrechtliche Unterhaltsanspruch der Person, für die ein Kostenbeitrag erhoben wird.

Werden Unterhaltsansprüche weiterer Berechtigter geschmälert, so ist zu unterscheiden, ob es sich um Ansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter handelt.

a) Unterhaltsansprüche vorrangig Berechtigter

Ein Kostenbeitrag darf nur erhoben werden, wenn und soweit Unterhaltsansprüche vorrangig Berechtigter nicht geschmälert werden (§ 92 Abs. 4 Satz 1). Würden die Unterhaltsansprüche vorrangig Berechtigter trotz einer niedrigeren Einstufung nach § 4 Abs. 1 KostenbeitragsV aufgrund der Höhe des Kostenbeitrags geschmälert, so ist der Kostenbeitrag entsprechend zu reduzieren (§ 4 Abs. 2 Satz 1 KostenbeitragsV). Siehe auch Anlagen 4 zu diesen Empfehlungen (Berechnungsblätter).

b) Unterhaltsansprüche gleichrangig Berechtigter

Würden die Unterhaltsansprüche gleichrangig Berechtigter geschmälert, so liegt eine besondere Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 Satz 1 vor (§ 4 Abs. 2 Satz 2 KostenbeitragsV). Ist eine solche Härte gegeben, so ist der Kostenbeitrag (ggf. nach der Herabstufung in eine niedrigere Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle oder der Durchführung einer Mangelfallberechnung) auf den Betrag herabzusetzen, der für diese Person nach den zivilrechtlichen Regelungen als Unterhalt zu zahlen wäre. Siehe auch Anlagen 1 zu diesen Empfehlungen (Berechnungsblätter).

92.04.03 Schwangerschaft

Ausführungen zu § 92 Abs. 4 Satz 2 siehe unter Nr. 92.05.01.


92.05 Ausnahmen von der Heranziehung

Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung sollte vorab geprüft werden, ob in den nachfolgend aufgeführten Fällen ein Absehen von der Heranziehung in Frage kommt:

92.05.01 Schwangerschaft oder Betreuung eines leiblichen Kindes bis zu sechs Jahren durch die Jugendliche/ junge Volljährige

Von der Erhebung eines Kostenbeitrags von den Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche oder die junge Volljährige schwanger ist oder ein leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut (§ 92 Abs. 4 Satz 2). Dies gilt entsprechend für den Mindestkostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes nach § 94 Abs. 3.

92.05.02 Gefährdung von Ziel und Zweck der Leistung

Von der Erhebung eines Kostenbeitrags soll ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden (§ 92 Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz). Das gilt auch für die Geltendmachung des Kindergeldes im Wege eines Erstattungsanspruches nach § 74 Abs. 2 EStG gemäß § 94 Abs. 3 Satz 2.

Ob das Ziel und der Zweck der Jugendhilfemaßnahme durch die Heranziehung gefährdet werden, bedarf einer eingehenden Prüfung im Einzelfall. Allein die Ankündigung der Eltern oder eines Elternteiles, sie würden bei Erhebung eines Kostenbeitrages die Jugendhilfemaßnahme beenden, reicht nicht aus, um von der Erhebung eines Kostenbeitrages ganz oder teilweise abzusehen.

Zunächst soll versucht werden, die Eltern oder den Elternteil durch Aufklärung und sozialpädagogische Beratung zu einer Änderung des Verhaltens zu bewegen. Gelingt dies nicht, ist die Hilfe aber zum Wohl des Kindes erforderlich, muss auch die Einschaltung des Familiengerichtes mit dem Ziel einer Beschränkung des Personensorgerechts in Betracht gezogen werden.

Verweigern leistungsfähige Eltern aus rein wirtschaftlichen Erwägungen die Zustimmung zu einer Hilfe, die zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung erforderlich ist, kann der Tatbestand des § 1666 BGB gegeben sein. Diese Eltern verweigern die Erfüllung ihrer Erziehungspflicht. Sie sollen nicht dadurch besser gestellt werden, dass ihnen das Recht der Personensorge uneingeschränkt belassen und darüber hinaus noch auf einen Beitrag zur Deckung der Kosten notwendiger Jugendhilfemaßnahmen verzichtet wird. In diesen Fällen ist vor Verzicht auf den Kostenbeitrag oder vor seiner Ermäßigung regelmäßig zu prüfen, ob die Jugendhilfemaßnahme mit Hilfe des Familiengerichts sichergestellt werden kann (vgl. Ziffer 4 des AMS VI 1/7283/3/99 vom 28.06.1999).

92.05.03 Härteregelung

Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sich aus der Inanspruchnahme eine besondere Härte ergäbe (§ 92 Abs. 5 Satz 1, 2. Halbsatz). Bei der Prüfung, ob sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergeben könnte, ist auch zwischen den Interessen des Kostenbeitragspflichtigen einerseits und denen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe andererseits hinsichtlich seiner Sorgfaltspflicht im Umgang mit öffentlichen Mitteln abzuwägen. Hier wird in der Regel ein strenger Maßstab anzulegen sein. Um das Vorliegen einer besonderen Härte bejahen zu können, müssen Umstände vorliegen, die so stark vom Normalfall abweichen, dass die Erhebung eines vollen oder geminderten Kostenbeitrages einen klaren Ermessensfehlgebrauch darstellen würde.

Eine besondere Härte kann nicht angenommen werden, wenn der Kostenbeitragspflichtige behauptet, er würde in seiner Lebensführung so stark eingeschränkt, dass ihm ein Kostenbeitrag nicht zumutbar sei (vgl. Ziffer 5 des AMS VI 1/7283/3/99 vom 28.06.1999).

92.05.04 Unangemessener Verwaltungsaufwand

Nach erfolgter Berechnung eines Kostenbeitrags soll von der Heranziehung abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem zu leistenden Kostenbeitrag stehen wird (§ 92 Abs. 5 Satz 2).

Der mit der Heranziehung verbundene Verwaltungsaufwand steht jedenfalls dann in keinem angemessenen Verhältnis zu dem zu leistenden Kostenbeitrag, wenn dieser nicht mehr als 10,00 € monatlich betragen würde. Die Inanspruchnahme von Leistungen, die dem gleichen Zweck dienen, bleibt davon unberührt.

92.05.05 Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen

Bei einer Inobhutnahme eines Kindes oder Jugendlichen (§ 42) bis zu 7 Tagen wird empfohlen, von einer Heranziehung der Eltern generell abzusehen (siehe Nr. 91.01.01).

92.05.06 Dokumentation von Ermessensentscheidungen

Im Leistungsbescheid ist zum Ausdruck zu bringen, dass bei der Heranziehung eine Prüfung nach den vorstehenden Nrn. 92.05.01 bis 92.05.05 stattgefunden hat und welche Gesichtspunkte für die getroffene Entscheidung ausschlaggebend waren.


93 Berechnung des Einkommens

93.01 Einkommensbegriff

Die Vorschriften des Zweiten Abschnitts in Kapitel Acht enthalten in Bezug auf die Einkommensfeststellung keine unmittelbare Verweisung auf das Sozialhilferecht. Da die Formulierung in § 93 Abs. 1 aber nahezu identisch mit dem Einkommensbegriff aus dem Sozialhilferecht ist, ist es zweckmäßig, bei der Auslegung des Einkommensbegriffes §§ 82 ff. SGB XII und die dazu gehörige Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII sinngemäß anzuwenden, soweit das SGB VIII nicht eine speziellere Regelung trifft.

Bei selbständig Tätigen, die nicht über Einkünfte in regelmäßiger Höhe verfügen, wird empfohlen, die Beurteilung der Angemessenheit von Belastungen am Durchschnittseinkommen der vergangenen drei Jahre zu orientieren.

93.01.01 Ermittlung des Einkommens

Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz sowie Renten oder Beihilfen in vergleichbarer Höhe, die für einen Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit gewährt werden (§ 93 Abs. 1 Satz 1 und 2).

Dazu gehören im Wesentlichen Einkünfte aus

  • Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder selbständiger Tätigkeit
  • Arbeitslosengeld und Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII
  • Krankengeld
  • Miet- und Pachteinnahmen
  • Kapitalvermögen (Zinseinnahmen, Gewinnanteile, Dividenden etc.)
  • Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz
  • Unterhaltsleistungen, die der Pflichtige für sich selbst erhält
  • Wohngeld
  • Steuerrückerstattungen
  • Renten (Erwerbsminderungsrente, Altersrente, Hinterbliebenenrente, Witwen- und Waisenrenten nach dem BVG und Nebengesetzen, Verletztenrente als Leistung der Unfallversicherung, Versorgungsbezüge, Betriebsrente, Zusatzversorgung, etc.)
  • Elterngeld nach dem Bundeselterngesetz (BEEG)
  • tatsächlich bezogenes Kindergeld und ggf. Kinderzuschlag nach § 6a BKGG für alle Kinder
  • Ausbildungsförderung, wie BAföG-, BayAföG oder BAB-Leistungen etc., soweit diese nicht nach § 93 Abs. 1 Satz 2 als zweckgleiche Leistungen einzusetzen sind.

Nicht zum Einkommen gehören:

  • Leistungen nach dem Bundes- und Landeserziehungsgeldgesetz
  • Grundrenten nach dem Bundesversorgungs- (BVG)/ Soldatenversorgungs- (SVG)/
    Infektionsschutz- (IfSG) oder Opferentschädigungsgesetz (OEG), nicht jedoch Witwen- und Waisen- Grundrenten nach diesen Vorschriften 
  • Vermögenswirksame Leistungen, wie sie nach § 3 des Vermögensbildungsgesetzes aufgrund von Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und anderen Vereinbarungen vom Arbeitgeber zu erbringen sind
  • Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden (z.B. Leistungen der Jugendhilfe, die der junge Mensch erhält)
  • Entschädigungen für immaterielle Schäden nach zivilrechtlichen Vorschriften (§ 253 BGB).

93.01.02 Leistungen, die dem gleichen Zweck dienen

Mittel in Höhe der Geldleistungen, die dem gleichen Zweck wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, sind neben dem Kostenbeitrag einzusetzen (§ 93 Abs. 1 Satz 2).

Sofern durch die gewährte Jugendhilfeleistung der notwendige Unterhalt des jungen Menschen sichergestellt wird, sind insbesondere folgende Geldleistungen in voller Höhe als dem gleichen Zweck dienend einzusetzen:

  • Unterhaltszahlungen (soweit sie dem Unterhaltsberechtigten zufließen und der Unterhaltspflichtige nicht nach § 94 Abs. 3 herangezogen wird oder ein Erstattungsanspruch nach § 94 Abs. 3 Satz 2 geltend gemacht wurde)
  • Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
  • Leistungen für den Unterhalt des Kindes nach dem Unterhaltssicherungsgesetz
  • Waisenrente
  • Waisengeld
  • Sonstige Leistungen, die Unterhaltsersatzfunktion haben (z. B. Leistungen privater Versicherungen, die wegen des Todes des Unterhaltspflichtigen gewährt werden)
  • Kinderzuschuss zur Rente
  • Kinderzulage
  • Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld nach dem SGB III
  • Ausbildungsförderung nach dem BAföG und dem BayAföG, soweit sie Unterhaltsersatzfunktion haben, nicht jedoch der Teil der reinen Ausbildungskosten
  • Leistungen nach dem OEG und dem BVG mit Ausnahme der Grundrenten (auch Halbwaisenrenten)
  • Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz

Wird im Rahmen der Jugendhilfe auch Krankenhilfe gewährt, ist u. a. die Beihilfe nach den Beihilfevorschriften als Leistung anzusehen, die dem gleichen Zweck dient wie die gewährte Jugendhilfeleistung. Gleiches gilt hinsichtlich des Wohngeldes, das für einen im Rahmen der Jugendhilfe untergebrachten jungen Menschen gewährt wird, wenn auch die Unterkunftskosten aus Jugendhilfemitteln getragen werden.

Zweckmäßigerweise soll die Geldleistungen eines anderen Sozialleistungsträgers (vgl. § 68 SGB I) durch einen unverzüglich geltend zu machenden Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 SGB X verlangt werden. Zusätzlich soll § 93 Abs. 1 Satz 2 als Rechtsgrundlage angegeben werden.
Scheidet für eine Erstattung von Leistungen, die dem gleichen Zweck dienen, das SGB X deshalb aus, weil es sich um Leistungen handelt, die nicht Teil des Sozialgesetzbuches sind (z. B. Leistungen nach dem USG), so sind diese Geldleistungen ggf. in voller Höhe durch Überleitung nach § 95 zu fordern.

93.01.03 Ausführungen zu einzelnen Einkünften

a) Leistungen nach dem SGB II

Die Tatsache des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II ist für sich genommen kein alleiniges Indiz dafür, dass kein Kostenbeitrag zu leisten wäre und daher von einer Kostenbeitragsberechnung abgesehen werden kann. Leistungen nach dem SGB II dienen in der Regel der Grundsicherung. Daher ist normalerweise davon auszugehen, dass sich kein Kostenbeitrag errechnen wird, sofern daneben keine weiteren Einkünfte vorliegen. Werden aber neben den Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende Einkünfte erzielt, die nach § 30 SGB II anrechnungsfrei bleiben und nicht bereits zum Wegfall dieser Leistung führen oder wird ein befristeter Zuschlag nach § 24 SGB II gewährt, kann sich unter Umständen ein Kostenbeitrag errechnen.

Wird dem Kostenbeitragspflichtigen mitgeteilt, dass derzeit auf Grund der aktuellen Einkommenssituation (alleiniger Bezug von ALG-II-Leistungen) kein Kostenbeitrag zu leisten ist, ist ebenfalls der übliche Hinweis auf die Mitteilungspflicht bei jeder Einkommensänderung und auf die Möglichkeit der rückwirkenden Erhebung eines Kostenbeitrages erforderlich.

b) Kindergeld

Kindergeld für nicht in Jugendhilfe untergebrachte Kinder ist nach der Rechtsprechung des BVerwG (12 C 25/02 vom 17.12.2003) als Einkommen bei der Kostenbeitragsberechnung einzusetzen. Es stellt keine zweckbestimmte Leistung dar, die ausschließlich für den Unterhalt der Kinder verwendet werden darf. Vielmehr ist die Art der Verwendung den Eltern freigestellt, selbst dann, wenn es sich beim Kindergeld um Familienleistungsausgleich handelt. Sie haben lediglich aus ihrem Einkommen den Unterhalt der Kinder sicher zu stellen.

Daher ist es nach der Absicht des Gesetzgebers sachgerecht, das Kindergeld dem Einkommen zuzurechnen, um dessen Bezug bei der Kostenbeitragsberechnung ausreichend zu würdigen (Gesetzesbegründung zu § 93 Abs. 1, BT Drs. 15/5616, zu Nr. 49). Deshalb ist das Kindergeld für alle Kinder des Pflichtigen grundsätzlich allgemeines Einkommen des Berechtigten. Bei der in Ausführung des § 4 Abs. 2 Satz 2 KostenbeitragsV (zur Vermeidung der Schmälerung der Unterhaltsansprüche gleichrangig Unterhaltsberechtigter) durchzuführenden Vergleichsberechnung wird das Kindergeld – entsprechend den zivilrechtlichen Regelungen – nicht dem unterhaltsrechtlich bereinigten Einkommen zugerechnet (vgl. Zeilen 7.1 bis 7.1.3 der Anlage 1). Das für Geschwister gezahlte Kindergeld hat der Kindergeldbezugsberechtigte also stets (selbst im Mangelfall) zur Verwendung für diese Geschwister zur Verfügung.

c) Wohngeld

Wohngeld ist eine Sozialleistung, die zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Miet- oder Lastenzuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum geleistet wird (§ 1 Abs. 1 Wohngeldgesetz - WoGG). Daher ist Wohngeld Einkommen desjenigen, dem es auf Grund seiner Antragsberechtigung nach dem § 3 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 WoGG zusteht (so auch BVerwG 5C 50/03 vom 16.12.2004). Diese Entscheidung erging in Bezug auf den sozialhilferechtlichen Einkommensbegriff, ist aber für den Bereich der Jugendhilfe auf Grund des aus dem Sozialhilferecht entlehnten Einkommensbegriffes analog anwendbar.

d) Leistungen nach BaföG und BayAföG

Das BAföG und das BayAföG teilen den Ausbildungsbedarf definitorisch in einen Teil für die Bestreitung des Lebensunterhaltes und einen Teil für die Kosten der Ausbildung.

Wird ein Teil der BAföG- bzw. der BayAföG-Leistung zur Bestreitung des notwendigen Unterhalts gewährt, ist dieser Teil als zweckbestimmte Leistung nach § 93 Abs. 1 Satz 2 neben einem Kostenbeitrag in voller Höhe zur Kostendeckung einzusetzen, soweit der Jugendhilfeträger den Lebensunterhalt nach § 39 sicherstellt.

Der für die Ausbildung bestimmte Teil der BaföG- bzw. der BayAföG-Leistung ist eine auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbrachte Leistung und damit nach § 93 Abs. 1 Satz 3 nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Soweit der Jugendhilfeträger auch die Ausbildungskosten trägt, ist auch dieser Teil als zweckbestimmte Leistung zur Kostendeckung einzusetzen.

93.02 Absetzungen vom Einkommen

Vom Einkommen sind nach der abschließenden Aufzählung in § 93 Abs. 2 abzusetzen:

  1. auf das Einkommen gezahlte Steuern,
  2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, soweit der Kostenbeitragspflichtige sie selbst zu tragen hat und
  3. nach Grund und Höhe angemessene Beträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

Zu Nr. 3 gehören z. B. die private Altersvorsorge (so genannte "Riesterrente" und neuere Modelle) und Beiträge versicherungsfreier Personen zur Krankenversicherung oder Pflegeversicherung.
Zur Definition der Absetzbarkeit von Beträgen zur privaten Altersvorsorge wird die entsprechende Anwendung von § 82 Abs. 2 SGB XII empfohlen. Danach können Beiträge vom Einkommen absetzbar sein, wenn sie die in § 82 Einkommensteuergesetz (EStG) geforderten Voraussetzungen erfüllen. Dies sind im Einzelnen:

  • Die Anlageform ist nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert,
  • der Anbieter des Modells der privaten Vorsorge gewährleistet eine lebenslange Altersvorsorge im Sinne des § 1 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 dieses Gesetzes und
  • die Beiträge zur privaten Vorsorge übersteigen den nach § 86 Abs. 1 EStG geforderten Mindesteigenbeitrag nicht.

Werden Beiträge zur privaten Altersvorsorge kapitalisiert und dienen damit der Vermögensbildung, sind sie als Einkommen bei der Kostenbeitragsberechnung zu werten und sind nicht nach § 93 Abs. 2 absetzbar.


93.03 Abzug von Belastungen


Grundsatz ist, dass nur Belastungen vom Einkommen abzugsfähig sind, die nicht bereits im Wege der Einkommensbereinigung nach § 93 Abs. 2 berücksichtigt wurden.

93.03.01 Pauschaler Abzug

Von dem nach Nr. 93.02 errechneten Betrag sind Belastungen der Kostenbeitragspflichtigen abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des Einkommensbetrages, der sich nach Anwendung des § 93 Abs. 1 und 2 ergibt, um pauschal 25 v.H. des verbleibenden Betrages.

93.03.02 Abzug höherer Belastungen

Für Belastungen, die mit dem pauschalen Abzug nicht ausreichend abgegolten sind, ist eine Absetzung auf Nachweis der tatsächlich entstandenen Belastungen vorgesehen, sofern sie nach Grund und Höhe angemessen sind und den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht widersprechen. Die Auflistung des § 93 Abs. 3 hat keinen abschließenden Charakter. Daher stellt die Entscheidung, in welchem Umfang dem Grunde nach angemessene Belastungen berücksichtigungsfähig sind, immer eine Einzelfallentscheidung im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens dar.

Zur Definition und zum Umfang der besonderen Belastungen finden die Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII sowie die Nrn. 82.05 und 82.06 der Sozialhilferichtlinien (SHR) entsprechende Anwendung.

93.03.03 Ausführungen zu einzelnen Belastungen

Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Berücksichtigung der den Pauschalbetrag (25 v.H.) übersteigenden Belastungen, sondern lediglich ein Anspruch auf die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens.
Aufwendungen in Höhe von mehr als 50 v. H. des nach § 93 Abs. 2 bereinigten Einkommens sind grundsätzlich nicht als angemessen zu betrachten.

a) Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen

Als Belastungen im Sinne des § 93 Abs. 3 Nr. 1 kommen insbesondere in Betracht:

Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen wie

  • Unfallversicherung
  • Haftpflichtversicherung (die Kfz- Haftpflicht nur, soweit die Beträge nicht über die Pauschalbeträge nach § 82 Abs. 6 der VO zur Durchführung des § 82 SGB XII abgegolten sind)
  • Private Krankenversicherung, soweit nicht schon über § 93 Abs. 2 Nr. 3 abgesetzt
  • Sterbegeldversicherung
  • Hausratversicherung

b) Mit der Erzielung des Einkommens verbundene Ausgaben

Mit der Erzielung des Einkommens verbundene Ausgaben (Werbungskosten) sind insbesondere:

  • Arbeitsmittel
  • Fahrtkosten
  • Beiträge zu Berufsverbänden
  • Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung

c) Schuldverpflichtungen

Schuldverpflichtungen für die Anschaffung von Luxusgütern sind nicht berücksichtigungsfähig.

Schuldverpflichtungen für eigen genutzte Immobilien sind grundsätzlich als Belastungen im Sinne von § 93 Abs. 3 Nr. 3 absetzbar. Um hier eine Gleichstellung mit Mietern zu erreichen, ist es sinnvoll, die Möglichkeit der Absetzung der Höhe nach auf den Teil der Schuldverpflichtungen zu beschränken, der den angemessenen Wohnwert übersteigt (vgl. dazu BVerwG 5 C 8.04 vom 31.08.2004). Übersteigen die Belastungen diese Höchstbeträge, sind sie zu berücksichtigen, wenn sie die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung in Sinne des § 93 Abs. 3 Satz 4 nicht verletzen. Dies ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn alle Belastungen zusammen die Hälfte des zur Verfügung stehenden Nettoeinkommens (vgl. Ziffer 1.7 der Anlagen) nicht übersteigen.

Bei selbständig Tätigen, die nicht über Einkünfte in regelmäßiger Höhe verfügen, wird empfohlen, die Beurteilung der Angemessenheit von Belastungen am Durchschnittseinkommen der vergangenen drei Jahre zu orientieren.

Wurden Verpflichtungen erst nach Beginn der Kostenbeitragspflicht eingegangen, unterliegen sie einem strengeren Prüfungsmaßstab als bereits bei Hilfebeginn bestehende Verpflichtungen.


94 Umfang der Heranziehung

Die nach § 93 Abs. 1 Satz 2 vereinnahmten Mittel und die Kostenbeiträge des jungen Menschen, des Ehegatten oder Lebenspartners und der Eltern oder der geltend gemachte Erstattungsanspruch nach § 94 Abs. 3 Satz 2 dürfen zusammen den tatsächlichen Aufwand des Jugendhilfeträgers nicht übersteigen.

Die Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag ist nur dann angemessen im Sinne dieser Vorschrift, wenn dem (erwerbstätigen) Kostenbeitragspflichtigen der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt belassen wird (Urteil BVerwG 5 C 10.09 von 19.08.2010).

Zweckgleiche Leistungen (siehe Nr. 93.01.02) sind generell vorrangig in Anspruch zu nehmen.

94.01 Rangfolge bei der Heranziehung

Kostenbeitragspflichtig sind unter Berücksichtigung der in § 94 Abs. 1 festgelegten Rangfolge:

  1. der junge Mensch selbst,
  2. dessen Ehegatte oder Lebenspartner (Satz 4),
  3. die Eltern des jungen Menschen (Sätze 3 und 4).

Diese Regelung entspricht den Bestimmungen des § 1609 BGB hinsichtlich der bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsberechtigung. Kann durch die Forderung zweckbestimmter Leistungen und den Kostenbeitrag des jungen Menschen der Jugendhilfeaufwand gedeckt werden, so unterbleibt eine Heranziehung der in Nrn. 2 und 3 genannten Personen.

94.02 Zeitanteilige Kostenbeiträge

Der Kostenbeitrag bei Leistungen nach §§ 33, 34, 35, 35 a Abs. 2 Nrn. 3 und 4 beträgt für regelmäßig wöchentlich sechs Tage 6/7 und für regelmäßig wöchentlich fünf Tage 5/7 des ermittelten Kostenbeitrages.

94.03 Heranziehung des jungen Menschen

94.03.01 Heranziehung aus dem Einkommen

Junge Menschen haben ihr Einkommen nach Bereinigung gemäß § 93 Abs. 2 in Höhe  von 75 v.H. als Kostenbeitrag einzusetzen. Dies bedeutet, dass nach der vorgeschriebenen Bereinigung des Einkommens ein Pauschalbetrag in Höhe von 25 v.H. des  nach § 93 Abs. 2 bereinigten Nettoeinkommens belassen wird.
Berufsbedingte Aufwendungen nach § 93 Abs. 3 Nr. 2 sind im Rahmen der Sicherstellung des Lebensunterhalts des jungen Menschen vom Jugendhilfeträger zu übernehmen (siehe Gesetzesbegründung zur Änderung des § 94 Abs. 6).

In Einzelfällen kann es angezeigt sein, aus pädagogischen Gründen einen weiteren Teil aus Erwerbseinkommen/Ausbildungsvergütung zu belassen.

94.03.02 Sonderfall: Heranziehung bei teilstationären Leistungen

94.03.02.01 Kinder, Jugendliche und junge Volljährige

Kinder, Jugendliche und junge Volljährige werden zu den Kosten für teilstationäre Leistungen und vorläufige Maßnahmen nicht herangezogen.

94.03.02.02 Ehegatten, Lebenspartner und Elternteile

Elternteile werden nur dann zu den Kosten für teilstationäre Leistungen und vorläufige Maßnahmen herangezogen, wenn sie mit dem jungen Menschen zusammenleben.


94.04 Heranziehung der Eltern, des Ehegatten oder Lebenspartners

Die Personenkreise der Nr. 92.01 Nrn. 4 bis 6 werden ausschließlich aus ihrem Einkommen herangezogen. Näheres dazu regelt die Kostenbeitragsverordnung (KostenbeitragsV) des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Der Einsatz des Vermögens ist nicht vorgesehen.

94.04.01 Kostenbeitragsverordnung

Die Kostenbeitragsverordnung nach § 94 Abs. 5 Satz 1 und die Anlage zu § 1 KostenbeitragsV regeln die Höhe der pauschalierten Heranziehung zum Kostenbeitrag im Sinne der §§ 91 – 94.

Die Höhe des Kostenbeitrags von Elternteilen, Ehegatten oder Lebenspartnern junger Menschen richtet sich im Rahmen des nach § 93 maßgeblichen Einkommens nach Einkommensgruppen sowie unterschiedlichen Beitragsstufen gemäß § 1 KostenbeitragsV (§§ 2 und 3 KostenbeitragsV).
Kostenbeiträge sind für jede beitragspflichtige Person getrennt zu ermitteln und zu erheben (vgl. Nr. 92.02).

94.04.01.01 Wahl der Beitragsstufe bei vollstationären Leistungen
Die Höhe des Kostenbeitrages für vollstationäre Leistungen ergibt sich aus der Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu einer Einkommensgruppe sowie der Zuordnung zu einer Beitragsstufe. Sind mehrere Kinder des Kostenbeitragspflichtigen vollstationär untergebracht, ermäßigt sich der zu zahlende Kostenbeitrag für das zweite und dritte Kind entsprechend Beitragsstufe 2 bzw. 3.
Ab der vierten untergebrachten Person ist gemäß § 7 Abs. 1 KostenbeitragsV nur noch ein Kostenbeitrag in Höhe des für dieses Kind gezahlten Kindergeldes zu zahlen.

94.04.01.02 Wahl der Beitragsstufe bei teilstationären Leistungen
Die Zuordnung zu Kostenbeitragsstufen bei teilstationären Leistungen erfolgt in Abhängigkeit von der durchschnittlichen täglichen Förderung junger Menschen in einer Einrichtung nach Maßgabe des Hilfeplanes. Bei durchschnittlicher täglicher Förderung von über fünf Stunden erfolgt die Zuordnung zu Beitragsstufe 4, bei einer durchschnittlichen täglichen Förderung bis zu fünf Stunden die Zuordnung zu Beitragsstufe 5.

94.04.01.03 Hohe Einkommen
Bei hohen Einkommen, die von der Anlage zu § 1 KostenbeitragsV nicht mehr erfasst werden, gelten die besonderen Grundsätze des § 5 KostenbeitragsV. Eine Heranziehung erfolgt in folgender Höhe:

a) vollstationäre Maßnahmen

  • 25 v.H. des nach § 93 Abs. 1 bis 3 maßgeblichen Einkommens, wenn ein Kostenbeitrag nach Beitragsstufe 1 zu leisten ist,
  • zusätzlich 15 v.H. des maßgeblichen Einkommens, wenn ein Kostenbeitrag nach Beitragsstufe 1 und 2 zu leisten ist,
  • zusätzlich 10 v.H. des maßgeblichen Einkommens, wenn ein Kostenbeitrag nach Beitragsstufe 1 bis 3 zu leisten ist,
  • zusätzlich ein Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes für jede weitere untergebrachte Person.

In begründeten Ausnahmefällen ist nach § 5 Abs. 2 Satz 3 KostenbeitragsV bei hohen Einkommen über Einkommensgruppe 30 die Heranziehung bis zur vollen Höhe der Jugendhilfekosten abweichend von Absatz 1 der Vorschrift möglich.

b) teilstationäre Maßnahmen

  • 5 v.H. des nach § 93 Abs. 1 bis 3 maßgeblichen Einkommens bei einer Betreuungszeit von durchschnittlich über 5 Stunden täglich,
  • 3 v.H. des maßgeblichen Einkommens bei einer Betreuungszeit von durchschnittlich bis zu 5 Stunden täglich.

94.04.01.04 Beschränkung bei Leistung für junge Volljährige
Bei Leistungen für junge Volljährige ist die Heranziehung kostenbeitragspflichtiger Elternteile auf Einkommensgruppe 14 der Anlage zur KostenbeitragsV beschränkt (§ 6 KostenbeitragsV).

94.04.01.05 Mindestkostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes
Ein kostenbeitragspflichtiger Elternteil hat einen Kostenbeitrag in Höhe des für dieses Kind zustehenden Kindergeldes zu leisten, wenn:

  1. vollstationäre Jugendhilfeleistungen erbracht werden,
  2. dem Kostenbeitragspflichtigen das Kindergeld für den jungen Menschen zufließt und
  3. nach Maßgabe der §§ 2 und 4 KostenbeitragsV kein Kostenbeitrag oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre, der niedriger ist als das für dieses Kind zustehende Kindergeld.

Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nicht, kann die Jugendhilfe das auf das betreffende Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruches nach § 74 Abs. 2 Einkommensteuergesetz bei der Familienkasse geltend machen. Der Erstattungsanspruch besteht in Höhe des tatsächlich für dieses Kind zustehenden Kindergeldes. Dies entspricht einem Betrag von derzeit 184,00 Euro für das erste und zweite Kind, 190,00 Euro für das dritte Kind und 215,00 Euro ab dem vierten Kind. (Neuregelung durch Art. 1 Nr. 7 Wachstumsbeschleunigungsgesetz ab 01.01.2010) Kopfanteilige Berechnungen beim Bezug von Kindergeld für mehrere Kinder sind nicht vorgesehen.

Wird das Kindergeld durch einen Erstattungsanspruch nach § 94 Abs. 3 Satz 2 in Anspruch genommen, ist es in voller Höhe vom Kostenbeitrag des kindergeldberechtigten Elternteils abzusetzen.

94.04.02 Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten

Ist die kostenbeitragspflichtige Person anderen Personen zivilrechtlich mindestens im gleichen Rang unterhaltsverpflichtet (vgl. Nr. 94.01) und lebt sie mit ihnen zusammen oder weist sie nach, dass sie ihren Unterhaltspflichten regelmäßig nachkommt, so ist sie nach der Anlage zu § 1 KostenbeitragsV

  1. bei einem Einkommen bis zur Einkommensgruppe 7 für jede Unterhaltspflicht einer um zwei Stufen niedrigeren Einkommensgruppe,
  2. bei einem Einkommen bis zur Einkommensgruppe 20 für jede Unterhaltspflicht einer um eine Stufe niedrigeren Einkommensgruppe

zuzuordnen und zu einem entsprechend niedrigeren Kostenbeitrag heranzuziehen. Bei einem Einkommen ab der Einkommensgruppe 21 erfolgt keine Herabstufung mehr.

94.04.03 Betreuung im Haushalt von Kostenbeitragspflichtigen

Werden vollstationäre Leistungen erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei Kostenbeitragspflichtigen auf, ist der Wert der tatsächlichen Betreuungsleistung auf den Kostenbeitrag anzurechnen. Kosten, die Kostenbeitragspflichtigen im Zusammenhang mit den Umgangskontakten entstehen, sind in der Regel keine Belastungen im Sinne des § 93 Abs. 3 und sind von ihnen selbst zu tragen. Dies gilt vor allem für Wochenendaufenthalte, für die die Einrichtungsträger gehalten sind, Leistungen nach § 13 des Rahmenvertrages nach § 78f zu erbringen.

Über bloße Umgangskontakte hinausgehende Aufenthalte sind insbesondere längere Ferienaufenthalte oder längere Aufenthalte zur Anbahnung der Familienrückführung. Für diese Zeiten ist der Kostenbeitrag tageanteilig zu reduzieren.
Weitergehende Leistungsansprüche nach SGB II oder SGB XII bleiben unberührt.

94.06 Einkommenseinsatz junger Menschen

Siehe dazu Ausführungen unter Nr. 94.03.01.


95.01 Überleitung von Ansprüchen

Ein gesetzlicher Übergang von Ansprüchen Unterhaltsberechtigter auf die Jugendhilfe ist nicht mehr vorgesehen.
Werden Jugendhilfeleistungen gewährt und hat eine der in § 92 Abs. 1 genannten Personen  während der Dauer einer Jugendhilfemaßnahme einen Anspruch gegen einen Dritten, der weder Leistungsträger im Sinne des § 12 SGB I noch Kostenbeitragspflichtiger ist, kann der öffentliche Jugendhilfeträger mittels schriftlicher Anzeige einen Übergang dieses Anspruches auf sich bis zur Höhe der Jugendhilfeaufwendungen bewirken (z. B. Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz - USG). 

Anlagen zu den Empfehlungen (Formulare zur Berechnung von Kostenbeiträgen):

PDF-Dokument öffnet neues Fenster Anlage 1_Kostenbeitrag eines Elternteils für vollstationäre Leistungen an minderjährige Hilfeempfänger
PDF-Dokument öffnet neues Fenster Anlage 2_Kostenbeitrag eines Elternteils für teilstationäre Leistungen an minderjährige Hilfeempfänger
PDF-Dokument öffnet neues Fenster Anlage 3_Kostenbeitrag eines jungen Menschen für vollstationäre Leistungen und vorläufige Maßnahmen 
PDF-Dokument öffnet neues Fenster Anlage 4_Kostenbeitrag eines Elternteils für vollstationäre Leistungen an volljährige Hilfeempfänger
 

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