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Zuständigkeiten


Kurzinformation

Das Kinder- und Jugendhilferecht unterscheidet grundsätzlich zwischen einer örtlichen Zuständigkeit und einer sachlichen Zuständigkeit. 

Örtliche Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit ist insbesondere zur Abgrenzung der räumlichen Leistungsbereiche von Jugendämtern als Trägern der öffentlichen Jugendhilfe wichtig. Die Regelung der örtlichen Zuständigkeit soll Behörden und Hilfesuchenden gleichermaßen ermöglichen, aus der Vielzahl öffentlicher Träger im Bereich der öffentlichen Jugendhilfe mit generell gleichem Leistungsprofil denjenigen Träger herauszufinden, der im Einzelfall berechtigt oder verpflichtet ist, eine Aufgabe seines sachlichen Zuständigkeitsbereiches zu erfüllen. Die komplexe Struktur der Jugendhilfe macht zahlreiche Spezialregelungen erforderlich und unterscheidet zwischen der örtlichen Zuständigkeit für Leistungen (§§ 86 bis 86d SGB VIII) und für andere Aufgaben (§§ 87 bis 88 SGB VIII).

Zuständigkeit für Leistungen

  1. Grundsätzlich knüpft die örtliche Zuständigkeit für Jugendhilfeleistungen für Kinder und Jugendliche an den gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern an (§ 86 Abs.1 SGB VIII). Oftmals ist sie jedoch abweichend davon für Teil- oder Rumpffamilien zu beurteilen, in denen die Eltern in unterschiedlichen örtlichen Zuständigkeitsbereichen wohnen. Hier ist der gewöhnliche Aufenthalt des nach § 86 SGB VIII maßgeblichen Elternteiles für die Bestimmung wichtig. Bei bestimmten außergewöhnlichen familiären Lebenssituationen ist eine Anknüpfung an den Wohnort eines Elternteiles unter Umständen nicht möglich. In diesen Fällen wird auf den gewöhnlichen Aufenthalt oder den tatsächlichen Aufenthalt des leistungsberechtigten Kindes oder Jugendlichen abgestellt.
  2. Primärer Anknüpfungspunkt der örtlichen Zuständigkeit für Leistungen an junge Volljährige ist dessen gewöhnlicher oder tatsächlicher Aufenthalt vor Beginn der Leistung.
  3. Die Zuständigkeit für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter oder Väter und Kinder richtet sich grundsätzlich nach dem gewöhnlichen oder tatsächlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten vor Beginn der Leistung. 
  4. Um im Falle eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit (etwa wegen Umzug des Anspruchsberechtigten) einen Bruch in der Leistungsgewährung zu vermeiden, verpflichtet § 86c SGB VIII den bisherigen Träger solange zur Weitergewährung der Leistung, bis der nunmehr zuständige Träger die Leistung fortsetzt.
  5. Auch bei ungeklärter örtlicher Zuständigkeit soll dem jeweiligen Leistungsberechtigten schnellstmöglich Hilfe gewährt werden. Deshalb ist der Träger am tatsächlichen Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten im Interesse einer zeitnahen Gewährung von Leistungen bis zu einer endgültigen Klärung vorläufig zuständig (§ 86d SGB VIII).

Zuständigkeit für andere Aufgaben

  1. Im Interesse des Kindeswohls kann ein sofortiges Handeln ohne vorherige Prüfung anspruchsbegründender Tatsachen im Rahmen einer Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII) oder Herausnahme aus einer Familie oder Einrichtung (§ 43 SGB VIII) nötig sein. Daher wird die örtliche Zuständigkeit für derartige Eilmaßnahmen hier an den tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen angeknüpft (§ 87 SGB VIII).
  2. Einrichtungen, die Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreuen wollen, benötigen für den Betrieb einer derartigen Einrichtung eine behördliche Erlaubnis (§ 45 Abs. 1 SGB VIII). Anknüpfungspunkt der örtlichen Zuständigkeit für die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Einrichtung oder selbständigen sonstigen Wohnform ist der jeweilige Standort dieser Einrichtung (§ 87a SGB VIII).
  3. Jugendämter sind verpflichtet, in Verfahren vor den Familien-, Vormundschafts- oder Jugendgerichten (§§ 50, 52 SGB VIII) mitzuwirken. Diese Mitwirkungspflichten knüpfen die örtliche Zuständigkeit an die Vorschriften über die Gewährung von Leistungen (§§ 86 Abs.1 bis 4 und 86a SGB VIII) entsprechend an (§ 87b SGB VIII).

Sachliche Zuständigkeit

Eine grundsätzliche Entscheidung im Bereich öffentlicher Aufgaben ist es festzulegen, welche Behörde fachlich für eine Entscheidung oder eine Leistung kompetent sein soll (sachliche Zuständigkeit). Bei gleichartigen Aufgaben sind je nach räumlichem Tätigkeitsbereich örtliche und überörtliche Träger zuständig. Grundsätzlich sind nach § 85 Abs.1 SGB VIII für die Erfüllung von Leistungen (§ 2 Abs.2 SGB VIII) und für andere Aufgaben im Bereich der öffentlichen Jugendhilfe (§ 2 Abs.3 SGB VIII) die örtlichen Träger der Jugendhilfe (das sind Landkreise, kreisfreie Städte und unter Umständen auch die kreisangehörigen Gemeinden) sachlich zuständig. Nur in den in § 85 Abs.2 SGB VIII ausdrücklich abweichend geregelten Fällen verlagert sich die sachliche Zuständigkeit vom örtlichen Träger auf das Landesjugendamt, das für den Freistaat Bayern die Aufgaben des überörtlichen Trägers (Art. 24 AGSG) wahrnimmt. Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers umfasst ihrem Charakter nach überwiegend beratende, fördernde und planende Aufgaben sowie die Fortbildung der Mitarbeiter der öffentlichen wie auch freien Jugendhilfe. Dem Landesjugendamt obliegt in diesem Zusammenhang die Verantwortung für den Ausbau der Fachlichkeit innerhalb der Jugendhilfe. Diese Aufgabe wird insbesondere durch die Entwicklung fachlicher Empfehlungen und die Beratung örtlicher Jugendhilfeträger wahrgenommen. Neben dieser sachlichen Zuständigkeit bleiben Sonderzuständigkeiten bestehen, die beim Inkrafttreten des SGB VIII in Bayern bereits anderen Behörden (Bayerischer Jugendring, Bezirksregierungen, Bezirke) übertragen waren.

Oberste Landesjugendbehörden

Oberste Landesjugendbehörden sind die jeweils zuständigen Landesministerien für ihren Geschäftsbereich. In Bayern ist das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit oberste Landesjugendbehörde, mit Ausnahme der Jugendarbeit, für die das Staatsministerium für Unterricht und Kultus zuständige oberste Landesjugendbehörde ist (Art. 29 AGSG). Die obersten Landesjugendbehörden haben "die Tätigkeit der Träger der öffentlichen und der freien Jugendhilfe und die Weiterentwicklung der Jugendhilfe anzuregen und zu fördern" (§ 82 SGB VIII).

Überblick über Behördenzuständigkeiten in der Jugendhilfe in Bayern nach SGB VIII in Verbindung mit BayKJHG

 


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