Überblick über Behördenzuständigkeiten in der Jugendhilfe in Bayern nach SGB VIII in Verbindung mit BayKJHG
Oberste Landesbehörden
Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
Winzererstr. 9
80797 München
Tel. 089/1261-01
Aufgaben
Oberste Landesjugendbehörde nach § 82 SGB VIII in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 uns 2 AGSG für
Leistungen und andere Aufgaben nach SGB VIII, soweit nicht das Kultusministerium zuständig ist.
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Salvatorplatz 2
80333 München
Tel. 089/2186-01
Aufgaben
Oberste Landesjugendbehörde nach § 82 SGB VIII in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 bis 3 AGSG für
1. Jugendarbeit und damit verbundene Aufgaben der Jugendsozialarbeit
2. … einschließlich der damit zusammenhängenden Aufgaben des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes.
Bayerisches Staatsministerium des Innern
Odeonsplatz 3
80539 München
Tel. 089/2192-01
Aufgaben
Obere Rechtsaufsichtbehörde für die Landkreise und kreisfreien Städte und damit für die Jugendämter nach
1. Art. 96 Landkreisordnung
2. Art. 110 Gemeindeordnung (sog. Kommunalaufsicht)
Überörtliche Träger der Jugendhilfe
Zentrum Bayern Familie und Soziales
Bayerisches Landesjugendamt
Marsstraße 46
80335 München
Tel. 089/1261-04
Aufgaben
Überörtlicher Jugendhilfeträger nach §§ 69 Abs. 1 und 3, 85 Abs. 2 SGB VIII in Verbindung mit Art. 24 und 26 AGSG
Regierungen
(7 Regierungsbezirke)
Aufgaben
Überörtliche Träger nach § 85 Abs.4 SGB VIII in Verbindung mit Art. 32 Abs.1 BayKJHG
Bezirke
(7 Bezirke als kommunale Gebietskörperschaften)
Aufgaben
Überörtliche Träger nach § 85 Abs. 4 SGB VIII in Verbindung mit Art. 45 AGSG
Bayerischer Jugendring
Herzog-Heinrich-Str. 7
80336 München
Tel. 089/51458-0
Aufgaben
Überörtlicher Jugendhilfeträger nach § 85 Abs. 5 SGB VIII in Verbindung mit Art. 32 Abs. 3, 4 AGSG sowie § 32 Abs. 1 AVSG
Organisationsform
Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR), mit der Aufgabe des überörtlichen Trägers betraut.
Zusammenschluss der Jugendverbände Bayerns
Bezirksjugendringe
Organisationsform wie beim Bayerischen Jugendring
Örtliche Träger der Jugendhilfe
Jugendämter
(96 Jugendamtsbezirke)
Aufgaben
Örtliche Träger nach §§ 69 Abs. 1 und 3, 85 Abs. 2 SGB VIII in Verbindung mit Art. 15 und 16 AGSG
§ 85 Abs. 4, 2. Alt. SGB VIII in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AGSG Planungs- und Gesamtverantwortung nach § 79 SGB VIII in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 Satz 2 und 3 AGSG Rechtsaufsicht nach Art. 110 Gemeindeordnung
Kreis- und Stadtjugendringe
Örtliche Träger für den Bereich der Jugendarbeit, wenn die Aufgaben vom Jugendamt delegiert wurden;
Die Gesamtverantwortung bleibt allerdings nach § 79 SGB VIII beim Jugendamt
Kreisangehörige Gemeinde
Aufgaben
Örtliche Träger für Jugendarbeit und Kindertagesstätten im
örtlichen Bezug im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit nach § 69 Abs. 5 SGB VIII in Verbindung mit
Art. 30 Abs. 1 Satz 1 AGSG
Art. 3 Abs. 2 BayKiBiG
Art. 57 Abs. 1 Gemeindeordnung
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