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Überblick über Behördenzuständigkeiten in der Jugendhilfe in Bayern nach SGB VIII in Verbindung mit BayKJHG


Oberste Landesbehörden

Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen 
Winzererstr. 9
80797 München
Tel. 089/1261-01

Aufgaben
Oberste Landesjugendbehörde nach § 82 SGB VIII in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 uns 2 AGSG für
Leistungen und andere Aufgaben nach SGB VIII, soweit nicht das Kultusministerium zuständig ist.

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Salvatorplatz 2
80333 München
Tel. 089/2186-01 

Aufgaben
Oberste Landesjugendbehörde nach § 82 SGB VIII in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 bis 3 AGSG für
1. Jugendarbeit und damit verbundene Aufgaben der Jugendsozialarbeit
2. … einschließlich der damit zusammenhängenden Aufgaben des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes.

Bayerisches Staatsministerium des Innern
Odeonsplatz 3
80539 München
Tel. 089/2192-01

Aufgaben
Obere Rechtsaufsichtbehörde für die Landkreise und kreisfreien Städte und damit für die Jugendämter nach
1. Art. 96 Landkreisordnung
2. Art. 110 Gemeindeordnung (sog. Kommunalaufsicht)


 

Überörtliche Träger der Jugendhilfe

Zentrum Bayern Familie und Soziales
Bayerisches Landesjugendamt
Marsstraße 46
80335 München
Tel. 089/1261-04

Aufgaben
Überörtlicher Jugendhilfeträger nach §§ 69 Abs. 1 und 3, 85 Abs. 2 SGB VIII in Verbindung mit Art. 24 und 26 AGSG

Regierungen
(7 Regierungsbezirke)

Aufgaben
Überörtliche Träger nach § 85 Abs.4 SGB VIII in Verbindung mit Art. 32 Abs.1 BayKJHG

Bezirke
(7 Bezirke als kommunale Gebietskörperschaften) 

Aufgaben
Überörtliche Träger nach § 85 Abs. 4 SGB VIII in Verbindung mit Art. 45 AGSG

Bayerischer Jugendring
Herzog-Heinrich-Str. 7
80336 München
Tel. 089/51458-0 

Aufgaben
Überörtlicher Jugendhilfeträger nach § 85 Abs. 5 SGB VIII in Verbindung mit Art. 32 Abs. 3, 4 AGSG  sowie § 32 Abs. 1 AVSG

Organisationsform
Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR), mit der Aufgabe des überörtlichen Trägers betraut.
Zusammenschluss der Jugendverbände Bayerns

Bezirksjugendringe
Organisationsform wie beim Bayerischen Jugendring


 

Örtliche Träger der Jugendhilfe

Jugendämter
(96 Jugendamtsbezirke) 

Aufgaben
Örtliche Träger nach §§ 69 Abs. 1 und 3, 85 Abs. 2 SGB VIII in Verbindung mit Art. 15 und 16 AGSG
§ 85 Abs. 4, 2. Alt. SGB VIII in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AGSG Planungs- und Gesamtverantwortung nach § 79 SGB VIII in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 Satz 2 und 3 AGSG Rechtsaufsicht nach Art. 110 Gemeindeordnung

Kreis- und Stadtjugendringe

Örtliche Träger für den Bereich der Jugendarbeit, wenn die Aufgaben vom Jugendamt delegiert wurden;
Die Gesamtverantwortung bleibt allerdings nach § 79 SGB VIII beim Jugendamt

Kreisangehörige Gemeinde

Aufgaben
Örtliche Träger für Jugendarbeit und Kindertagesstätten im
örtlichen Bezug im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit nach § 69 Abs. 5 SGB VIII in Verbindung mit
Art. 30 Abs. 1 Satz 1 AGSG
Art. 3 Abs. 2 BayKiBiG
Art. 57 Abs. 1 Gemeindeordnung


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