Barbetrag nach dem SGB VIII und dem SGB XII

Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen hat mit Bekanntmachung vom 11.09.2007, Az. VI 5/7345-3/1/07 die Regelungen über den Barbetrag für Leistungen der Hilfe zur Erziehung sowie der Eingliederungshilfen für Kinder und Jugendliche nach dem Jugendhilferecht und nach dem Sozialhilferecht neu gefasst.

Ergänzend dazu wurden mit dem AMS vom 09.01.2008 die Mög­lich­keiten der Erhöhung des Barbetrages nach 2.2 und der Kür­zung des Barbetrages nach Nr. 2.3 der Bekanntmachung erläutert, um klar­zu­stellen, dass nur in ganz besonders begründeten Aus­nahme­fäl­len eine Kürzung in Betracht kommt.

Demnach führt die Formulierung in Nr. 2.3 in der Praxis offenbar immer wieder zu unterschiedlichen Interpretationen.

Zur Auslegung werden daher folgende Hinweise gegeben:

  1. Der Begriff der Abwesenheitszeiten von der stationären Ein­rich­tung ist eng auszulegen. Dazu gehören nur diejenigen Zei­ten, die im Rahmen der Hilfeplanung für einen längeren Zeit­raum vor­her­seh­bar sind und in regelmäßigen zeitlichen Ab­stän­den wieder­kehren. Welche Zeiten zu den regelmäßigen Ab­wesen­heits­zeiten zählen, ist in jedem Fall nachvollziehbar zu do­ku­men­tieren.
  2. Der unbestimmte Rechtsbegriff „insbesondere“ in Nr. 2.3 Satz 2 soll klarstellen, dass Ausnahmen vom Grundsatz der un­ge­kürz­ten Auszahlung des Barbetrages nur in besonders begründeten Einzelfällen nach vorheriger Absprache mit dem Ein­rich­tungs­trä­ger möglich sein sollen.
  3. Der Regelfall einer Kürzung des Barbetrages wird sein, dass regelmäßig ein oder mehrere Wochenenden und darüber hinaus die gesamten Ferienzeiten im elterlichen Haushalt verbracht werden. In Fällen, in denen jedoch z. B. An- und/oder Ab­reise­tage auch für Teile des Tages in der Einrichtung ver­bracht werden, kommt eine Kürzung des Barbetrages bereits nicht mehr in Betracht.

Klaus Müller