Gesetz zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt

Das Gesetz wurde am 28.08.2013 vom Bundestag beschlossen und wird am 01.05.2014 in Kraft treten. Damit wurde vom Gesetzgeber ein gewisser zeitlicher Vorlauf eingeräumt, der den von der Neuregelung betroffenen Stellen die Möglichkeit gibt, bis zum Inkrafttreten Vorbereitungen treffen zu können.

Allgemeines:

Im Rahmen der vertraulichen Geburt kann sich eine Frau, die sich in einer Ausnahmesituation befindet und deshalb ihre Schwangerschaft und Mutterschaft geheim halten will, für eine medizinisch und psychosozial begleitete Geburt in einer geburtshilflichen Einrichtung oder mit Hilfe einer zur Geburtshilfe berechtigten Person entscheiden. Statt ihres richtigen Namens gibt die Frau ein Pseudonym an. Die Möglichkeit der vertraulichen Geburt ist jedoch an die Vorgabe geknüpft, dass sich die Frau auch über Alternativen beraten lässt und das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung gewahrt wird.

Vorteil der vertraulichen Geburt ist deren gesetzliche Verankerung. Damit wird eine Alternative zur Babyklappe, anonymen Geburt und anonymen Kindesübergabe geboten, bei der eine hohe Rechtsunsicherheit herrscht. In dem neuen Gesetz wird nicht ausdrücklich erwähnt, dass die im rechtlichen Graubereich agierenden Angebote der Babyklappe, der anonymen Geburt und der anonymen Kindesübergabe bis auf Weiteres erhalten bleiben sollen. Dies kann jedoch daraus geschlossen werden, dass keine ausdrückliche Regelung zur Abschaffung der genannten Möglichkeiten einer anonymen Kindesabgabe getroffen wurde. Vielmehr hat inzwischen der Deutsche Verein auf Initiative des Bundesfamilienministeriums Mindeststandards für das Betreiben von Babyklappen entwickelt, diese wurden am 11.06.2013 im Präsidium verabschiedet und als Empfehlung veröffentlicht.

In Artikel 8 des Gesetzes ist eine Evaluierung vorgesehen. So hat die Bundesregierung drei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes (d.h. bis zum 01.05.2017) einen Bericht über die Auswirkungen des Gesetzes vorzulegen. Insbesondere sollen die Auswirkungen der vertraulichen Geburt auf die Inanspruchnahme der Angebote der Babyklappe, der anonymen Geburt und der anonymen Kindesübergabe untersucht werden.

Die Beratung und Begleitung von Frauen, die ihr Kind im Rahmen der Regelung zur vertraulichen Geburt zur Welt bringen wollen, kann von den gem. §§ 3 und 8 Schwangerschaftskonfliktgesetz staatlich anerkannten Beratungsstellen durchgeführt werden, die die besonderen Voraussetzungen für die Beratung zur vertraulichen Geburt erfüllen. Hierzu sind Qualifizierungsmaßnahmen notwendig. Die entsprechenden Standards werden derzeit entwickelt.

Ausdrücklich ist die Kooperation der Schwangerenberatungsstelle mit der Adoptionsvermittlungsstelle bei der Beratung und Begleitung der Mutter im Rahmen der vertraulichen Geburt als Sollvorschrift genannt (Artikel 7: § 25 Abs. 4 Schwangerschaftskonfliktgesetz, SchKG). Zudem hat die Beratungsstelle das für den Geburtsort zuständige Jugendamt wegen der anstehenden Inobhutnahme des Kindes und Benennung eines Vormunds für das Kind über die bevorstehende Geburt zu informieren (Artikel 7: § 26 Abs. 5 SchKG). Schließlich ist geregelt, dass Nachrichten der Frau an das Kind von der Beratungsstelle an die Adoptionsvermittlungsstelle weitergeleitet und dort in die Vermittlungsakte aufgenommen werden. Bei nicht adoptierten Kindern werden sie an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) weitergeleitet.

Es ist neu geregelt, dass der Bund allgemeine Informationen über Hilfen für Schwangere und Mütter bekannt gibt, auch über den Anspruch auf anonyme Beratung und auf die vertrauliche Geburt. Dies beinhaltet Informationen über das Verfahren, die Rechtsfolgen, die Frage, wie die Mutter durch Aufgabe ihrer Anonymität die Rechte am Kind wieder erlangen kann, dass und wie ihre Identität später offengelegt werden kann und welche Handlungsmöglichkeit dagegen für sie vorgesehen ist. Desgleichen fördert der Bund Maßnahmen für ein besseres Verständnis für abgebende Eltern (Artikel 7: § 1 Abs. 4 SchKG).

Zudem hat der Bund einen bundesweiten zentralen Notruf einzurichten, mit dem Schwangere in Konfliktlagen rund um die Uhr beraten und unverzüglich an eine Schwangerenberatungsstelle vermittelt werden sollen. Durch Öffentlichkeitsarbeit soll der Notruf bundesweit bekannt gemacht werden (Artikel 7: § 1 Abs. 5 SchKG).
Bei dem oben genannten Gesetz handelt es sich um ein Artikelgesetz, durch das im Wesentlichen andere, bereits bestehende Gesetze geändert werden, wie z. B. das Staatsangehörigkeitsgesetz, das Melderechtsrahmengesetz, das Personenstandsgesetz, die Personenstandsverordnung, das FamFG, das BGB und das Schwangerschaftskonfliktgesetz.

Anmerkung:
Von welcher konkreten Stelle die allgemeinen Informationen herausgegeben werden und wo der zentrale Notruf angesiedelt ist, bzw. unter welcher Rufnummer er erreichbar sein wird, wurde im Gesetz selbst noch nicht festgelegt.


Verfahren bei der vertraulichen Geburt (Artikel 7: §§ 25 ff. SchKG)

Die Beratungsstelle zur vertraulichen Geburt hat Müttern, die anonym bleiben und ihr Kind zur Adoption geben wollen, ein ergebnisoffenes Beratungsgespräch über geeignete Hilfsangebote zur Bewältigung der Situation und zur Entscheidungsfindung anzubieten. In diesem Gespräch sind auch Wege aufzuzeigen, die die Aufgabe der Anonymität (z. B. auch im Rahmen eines normalen Adoptionsverfahrens oder einer Inpflegegabe des Kindes zu Pflegeeltern) oder ein Leben mit dem Kind ermöglichen.

Eine Schwangere, die nach der oben genannten Beratung dennoch ihre Identität nicht preisgeben will, ist über die vertrauliche Geburt zu informieren. Diese Information umfasst den Ablauf des Verfahrens und die Rechtsfolgen einer vertraulichen Geburt, die Rechte des Kindes (Recht auf Kenntnis seiner eigenen Abstammung), die Rechte des Vaters, den üblichen Verlauf und Abschluss eines Adoptionsverfahrens, das Wiedererlangen der Rechte an dem Kind durch die Mutter nach einer vertraulichen Geburt, die Regelung, wie das Kind nach einer vertraulichen Geburt später die Identität der Mutter erfahren kann, und die Möglichkeiten der Mutter, die Offenlegung ihrer Identität zu verhindern.
Beratung und Begleitung der Schwangeren sollen in Kooperation mit der Adoptionsvermittlungsstelle erfolgen.

Entscheidet sich die Schwangere nach dieser Beratung für die vertrauliche Geburt, so wählt sie für sich einen Vor- und Familiennamen, unter dem sie im Verfahren der vertraulichen Geburt handelt (Pseudonym) und einen / mehrere weibliche und männliche Vornamen für das Kind.

Die Beratungsstelle muss die wahre Identität der Mutter feststellen. Anhand eines geeigneten (Lichtbild-)Ausweises nimmt sie folgende Angaben auf: Vornamen, Familiennamen der Schwangeren, ihr Geburtsdatum und ihre Anschrift. Diese Angaben sind der sogenannte Herkunftsnachweis.

Dieser Herkunftsnachweis wird in einem Umschlag verschlossen, der ein unbemerktes Öffnen verhindert. Außen auf dem Umschlag werden folgende Angaben vermerkt: die Tatsache, dass der Umschlag einen Herkunftsnachweis enthält, das Pseudonym der Mutter, den Geburtsort und Geburtsdatum des Kindes (wird nach der Geburt eingetragen), den Namen und die Anschrift der Geburtshilfeeinrichtung oder -person, bei der die Anmeldung erfolgt ist und die Anschrift der Beratungsstelle.

Anschließend meldet die Beratungsstelle die Schwangere unter ihrem Pseudonym und mit Nennung der für das Kind gewählten Vornamen in einer Geburtshilfeeinrichtung oder bei einer -person zur vertraulichen Geburt an. Diese kann die Schwangere frei wählen.
Zudem unterrichtet die Beratungsstelle das für den Geburtsort zuständige Jugendamt über das Pseudonym der Schwangeren, den voraussichtlichen Geburtstermin und die Angaben zur Geburtshilfeeinrichtung oder -person.

Nach der Geburt des Kindes teilt der Leiter bzw. die Leiterin der Geburtshilfeeinrichtung bzw. die Geburtshilfeperson der Beratungsstelle das Geburtsdatum und den Geburtsort des Kindes mit. Die Beratungsstelle trägt diese Angaben auf dem Umschlag mit dem Herkunftsnachweis ein und übersendet diesen an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA).
Das BAFzA vermerkt den vom Standesamt mitgeteilten Namen des Kindes auf dem Umschlag, der den Herkunftsnachweis enthält und bewahrt ihn auf.

Anmerkung:
Hinsichtlich der Kooperation werden Absprachen zwischen den Beratungsstellen und den Adoptionsvermittlungsstellen sowie mit dem Jugendamt zu treffen sein.
Die Weiterleitung von Nachrichten der Mutter für das Kind an die Adoptionsvermittlungsstelle ist für den Fall relevant, dass eine Adoption stattfindet. Dann verbleiben diese Nachrichten in der Vermittlungsakte. Kommt eine Adoption des Kindes endgültig nicht zustande, so muss die Adoptionsvermittlungsstelle daran denken, die Nachricht an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) zu übermitteln.


Verfahren in Akutfällen

Wurde eine Schwangere ohne vorherige Beratung und ohne Identitätsfeststellung in einer Einrichtung der Geburtshilfe aufgenommen oder wünscht die Schwangere eine derartige (Haus-)Geburt, so muss die Leitung der Geburtshilfe-Einrichtung oder die Geburtshilfeperson unverzüglich eine Beratungsstelle im örtlichen Einzugsbereich informieren. Die Beratungsstelle sorgt unverzüglich für das Anbieten (aber kein Drängen) einer persönlichen Beratung zur vertraulichen Geburt (Artikel 7: § 29 SchKG).

Anmerkung:
In den oben genannten Fällen enthält das Gesetz keine ausdrückliche Regelung zur Information des Jugendamts. (vergleichbar § 15 Abs. 5 SchKG). Die Mitteilung an das für den Geburtsort zuständige Jugendamt ist jedoch auch hier notwendig, um die Inobhutnahme des Kindes zu veranlassen.

Entfernt sich die Mutter nach der Geburt ohne Identitätsfeststellung und ohne Beratung zur vertraulichen Geburt, so handelt es sich bei dem Kind um ein Findelkind. Damit hat die Geburtshilfeeinrichtung oder die Geburtshilfeperson die Polizei zu informieren, damit diese Ermittlungen zur Identität der Mutter anstellen kann. Eine Ausnahme kann gelten, wenn die Geburtshilfeeinrichtung ein Anbieter der anonymen Geburt oder einer Babyklappe ist mit einem schriftlichen Konzept, konkreten Kooperationsvereinbarungen und abgesprochenen Verfahren.Die Geburtshilfeeinrichtung bzw. die Geburtshilfeperson muss daher Kenntnisse über die Voraussetzungen und den Ablauf einer vertraulichen Geburt besitzen, sowie über die Folgen eines Entfernens aus der Klinik nach der Geburt ohne Identitätsfeststellung bzw. ohne Beratung zur vertraulichen Geburt. Ihr müssen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner der Beratungsstelle bekannt sein, die sie - notfalls auch außerhalb der Geschäftszeiten - informieren kann. Dies setzt Absprachen vor Ort zwischen Beratungsstelle, Geburtshilfeeinrichtungen und -personen, Jugendamt und Adoptionsvermittlungsstelle voraus.


Beratung nach der Geburt des Kindes

Auch nach der Geburt ist der Mutter Beratung zur Aufgabe ihrer Anonymität, zu den Möglichkeiten, ihr Kind anzunehmen und zur vertraulichen Geburt anzubieten. Dies gilt auch dann, wenn kein Herkunftsnachweis erstellt wurde, (Artikel 7: § 30 SchKG) (etwa weil die Geburt vor der Beratung erfolgte oder weil eine anonyme Geburt stattfand).
Vorgesehen ist auch die Beratung im Rahmen der Rücknahme des Kindes, hinsichtlich der Inanspruchnahme von Leistungs- und Hilfeangeboten für Eltern am Wohnort der Mutter. Im Übrigen ist ein kontinuierliches Angebot von Hilfestellungen zur Lösungvon psychosozialen Konfliktlagen zu machen.


Einsichtsrecht des Kindes in den Herkunftsnachweis (Artikel 7: § 31 SchKG)

Das Kind darf ab seinem 16. Geburtstag den bei der BAFzA hinterlegten Herkunftsnachweis einsehen.

Anmerkung:
Im Gegensatz zur Einsicht in die Adoptionsvermittlungsakte gem. § 9b Abs. 2 Adoptionsvermittlungsgesetz ist im Gesetz hinsichtlich der Einsicht in den Herkunftsnachweis keine Beratung oder Begleitung durch eine (sozialpädagogische) Fachkraft vorgesehen. Die Einsicht in den Herkunftsnachweis kann für das Kind genauso belastend sein wie für die Mutter, die aus bestimmten Gründen die vertrauliche Geburt gewählt hatte. Hier sollte zumindest auf Verwaltungsebene ein gangbares Verfahren gesucht werden.


Geltendmachen entgegenstehender Belange durch die Mutter (Artikel 7: § 32 SchKG)

Ab dem 15. Geburtstag des Kindes kann die leibliche Mutter dem Einsichtsrecht entgegenstehende Belange gegenüber (irgend)einer Beratungsstelle für die vertrauliche Geburt erklären. Sie muss dabei ihr Pseudonym, den Geburtsort und das Geburtsdatum des Kindes angeben. Sie erhält Beratung über Hilfsangebote und über die Möglichkeit, entgegenstehende Belange gegen die Gewährung des Einsichtsrechts geltend zu machen, sowie die Information, dass das Kind sein Einsichtsrecht gerichtlich geltend machen kann. Bleibt die Mutter bei ihrer Erklärung (der entgegenstehende Belange), muss sie der Beratungsstelle eine Person oder Stelle benennen, die im Fall eines Gerichtsverfahrens ihre rechtlichen Belange im eigenen Namen geltend macht (sog. Verfahrensstandschafter). Die Mutter muss dafür sorgen, dass der Verfahrensstandschafter zu seiner Tätigkeit bereit und erreichbar ist.
Die Beratungsstelle unterrichtet das BAFzA über die Erklärung der Mutter und den von ihr benannten Verfahrensstandschafter. Nach Erhalt dieser Mitteilungen darf das BAFzA bis zum Abschluss eines familiengerichtlichen Verfahrens dem Kind keine Einsicht in den Herkunftsnachweis gewähren.


Familiengerichtliches Verfahren über das Einsichtsrecht des Kindes
(Artikel 7: § 32 SchKG)

Hat die Mutter entgegenstehende Belange geltend gemacht, kann das Kind beim Familiengericht, das für seinen gewöhnlichen Aufenthalt zuständig ist, beantragen, dass ihm die Einsicht in den Herkunftsnachweis gewährt wird. Das Familiengericht wägt das Interesse der leiblichen Mutter an weiterer Geheimhaltung gegenüber dem Interesse des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung ab.
Erklären sich die Mutter bzw. der Verfahrensstandschafter nicht innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist, so wird vermutet, dass keine schutzwürdigen Belange der Mutter vorliegen.
Das Gericht kann die Mutter in Abwesenheit der übrigen Beteiligten persönlich anhören. Die Entscheidung des Familiengerichts wirkt auch für und gegen die Mutter. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bei Zurückweisung des Antrags auf Einsicht in den Herkunftsnachweis ist eine erneute Antragstellung frühestens drei Jahre nach Rechtskraft des Beschlusses möglich.

Anmerkung:
Die einmal abgegebene Erklärung der entgegenstehenden Belange bleibt weiterhin wirksam.
Verstirbt die Mutter in der Zwischenzeit, so kann sie sich über den Verfahrensstandschafter nicht mehr innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erklären. Damit liegen keine schutzwürdigen Belange der Mutter mehr vor und dem Kind kann durch Gerichtsbeschluss die Einsicht in seinen Herkunftsnachweis gewährt werden.


Kosten der vertraulichen Geburt (Artikel 7: § 34 SchKG)

Der Bund übernimmt die Kosten für die vertrauliche Geburt, auch die Vor- und Nachsorge in Höhe der Leistungen entsprechend denen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft.
Leistungserbringer können die Kosten direkt gegenüber dem Bund geltend machen.
Wenn die Mutter ihre Anonymität aufgibt, kann der Bund die Kosten von der Krankenversicherung zurückfordern.
Die zuständige Behörde für die Kostenübernahme und Rückforderung wurde bereits im Gesetz benannt: das BAFzA.
Bei Aufgabe der Anonymität der Mutter teilt das Standesamt dem BAFzA den Namen und die Anschrift der Mutter sowie ihr Pseudonym mit.

Anmerkung:
Es werden nur die Kosten der Schwangerschaft und Mutterschaft übernommen, nicht die für das Kind. Spätestens mit Verlassen der Geburtshilfeeinrichtung durch die Mutter handelt es sich wohl nur noch um Kosten des Kindes. Für die Kostentragung hinsichtlich des Kindes ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig. Es empfiehlt sich, eine Krankenversicherung für das Kind abzuschließen, sonst greift § 39 SGB VIII (Krankenhilfe)
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Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (Artikel 6)

Die elterliche Sorge der Mutter für ein vertraulich geborenes Kind ruht. Sie lebt wieder auf, wenn das Familiengericht feststellt, dass ihm gegenüber die Angaben gemacht wurden, die für einen (herkömmlichen) Geburtseintrag des Kindes notwendig sind, d.h. wenn die Mutter vor Ausspruch der Adoption ihre Anonymität aufgegeben hat (§ 1674a BGB).

Der Aufenthalt der Mutter eines vertraulich geborenen Kindes gilt als dauernd unbekannt, bis sie dem Familiengericht gegenüber die erforderlichen Angaben gemacht hat (§ 1747 Abs. 4 Satz 2 BGB). Damit ist die Einwilligung der leiblichen Mutter in die Adoption ihres Kindes nicht erforderlich, bis sie ihre Anonymität aufgibt.

Anmerkung:
Mit der Feststellung des Familiengerichts gem. § 1674 a BGB lebt die elterliche Sorge der Mutter kraft Gesetzes wieder auf.
Würde eine Rückführung zur Mutter dem Kindeswohl widersprechen, so wird das Gericht gegebenenfalls auch den Entzug der elterlichen Sorge gem. § 1666 BGB aussprechen.
Die Mutter kann die Herausgabe des Kindes an sie verlangen, wenn der anderweitige Verbleib des Kindes widerrechtlich ist. Die Rückführung des Kindes zur Mutter muss aus Kindeswohlerwägungen erforderlichenfalls angebahnt werden. War das Kind längere Zeit in der Obhut von (Adoptiv-)Pflegeeltern, kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegepersonen das (ggf. zeitweilige) Verbleiben des Kindes in der Pflegefamilie anordnen, § 1632 Abs. 4 BGB.

Legt die Mutter ihre Identität vor Ausspruch der Adoption offen, wird ihre Einwilligung in die Adoption notwendig. Erteilt sie diese nicht, ist eine Ersetzung ihrer Einwilligung nur unter den üblichen Voraussetzungen des § 1748 BGB zulässig.
Offenbart die Mutter ihre Identität nach Ausspruch der Adoption, ist ein Antrag auf Aufhebung der Adoption wegen ihrer fehlenden Einwilligung nur möglich, wenn § 1760 Abs. 5 BGB nicht greift und auch nur innerhalb eines Jahres nach Aufgabe der Anonymität und Kenntnis von der Adoption (entsprechend § 1762 Abs. 2 Satz 1 iVm lit. e BGB). Drei Jahre nach der Adoption kann kein Aufhebungsantrag mehr gestellt werden, § 1762 Abs. 2 Satz 1 BGB.

Claudia Flynn

Weitere Informationen:

Bundesamt für Familie und zivilrechtliche Angelegenheiten (BAFzA):
Sybille-Hartmann-Straße 2 - 8
50969 Köln, Nordrhein-Westfalen
Deutschland
Postanschrift:50964 Köln
Telefon: +49 221 3673-0
Fax: +49 221 3673-4661, -4662
E-Mail: service@bafza.bund.de
 

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