Prämissen zur Beteiligung freier Träger

Beschluss des Landesarbeitskreises Jugendhilfeplanung vom 12.10.1995

A) Allgemeines:

1. Die Gesamtverantwortung des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe ist nicht übertragbar.

2. Entscheidungsgremien für die Jugendhilfeplanung sind der JHA und der Stadtrat bzw. Kreistag.

3. Arbeitsformen für eine Beteiligung sind vor allem Arbeitsgruppen, Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII und/oder ein UA des JHA. Hierbei ist unbedingt eine Koordinationsstelle im JA erforderlich.

4. Beteiligung bietet den freien Trägern die Möglichkeit, ihre Fachlichkeit einzubringen.

5. Ein ständiger, gegenseitiger Informationsfluss ist unabdingbare Voraussetzung für eine motivierende und effektive Beteiligung.

6. Grundlage der Zusammenarbeit sind gegenseitige Ehrlichkeit und Offenheit, sowie eine empfängerorientierte Sprache.

B) Wir bieten:

1. Im Rahmen einer ernstgemeinten partnerschaftlichen Zusammenarbeit erfolgt eine rechtzeitige Beteiligung aller interessierten Anbieter ohne Ansehen von Größe und Einfluß.

2. Die Möglichkeit zur Mitgestaltung bedeutet Kompetenzgewinn für alle Beteiligten.

3. Die Jugendhilfeplanung ermöglicht eine überzeugende Darstellung von Bedarf, Kosten- und Zeitaufwand. Sie ist ein Instrument zur Messung von Effektivität. Sie ermöglicht den freien Trägern im Rahmen von § 74 Abs.2 SGB VIII eine bessere Planung und Absicherung längerfristiger Maßnahmen.

C) Wir erwarten:

1. Die Planungsprämissen des BLJA zur örtlichen Jugendhilfeplanung, entwickelt im Landesarbeitskreis am 8.3.95, sind zu beachten.

2. Ernsthafte Beteiligung freier Träger bedeutet zugleich auch ihre aktive Mitarbeit, die sich auch in der Bereitschaft zur Aufgabenübernahme im Planungsprozess äußert.

3. Die Beteiligten stellen Gemeininteressen vor Einzelinteressen. Dies erfordert die Bereitschaft, Ergebnisse erst im Planungsprozess zu entwickeln (Ergebnisoffenheit).

Landesarbeitskreis Jugendhilfeplanung
Marion Kapusta

aus: Bayerisches Landesjugendamt Mitteilungsblatt 1/1996