Partypass

Datenschutzrechtliche Bedenken bei Weiterleitung nicht abgeholter Pässe an Dritte

Bedingt durch die Tatsache, dass Personalausweise nicht mehr zu Kontrollzwecken einbehalten werden dürfen, wurde die Kontrolle der Anwesenheit von Minderjährigen in Gaststätten, bei Tanzveranstal­tungen oder anderen Feiern mit Begrenzung des zeitlichen Aufenthalts von Minderjährigen deutlich erschwert. Bei der Suche nach alternativen Kontrollmöglichkeiten wurde der so genannte Partypass entwickelt, der in unterschiedlichen Formen in einzelnen Landkreisen und Städten zum Einsatz kommt. Während die Partypässe bei der einen Form für die Minderjährigen u.a. als Vordruck frei verfügbar sind und selbstständig ausgefüllt werden können, wird der Partypass bei der anderen Form von der Gemeinde gegen Entgelt ausgestellt und ist oft verknüpft mit Vergünstigungen wie z. B. der Nutzung des Partybusses.

Aus Sicht des Landesjugendamts ist der Partypass zumindest geeignet, das oben beschriebene Kontrolldefizit etwas auszugleichen.

Das Einbehalten der Partypässe zu Kontrollzwecken ist nach Auffassung des Bayerischen Landesjugendamts datenschutzrechtlich unbedenklich. Der Veranstalter hat gem. §§ 4, 5 JuSchG i.V.m. § 2 Abs. 2 JuSchG die Pflicht, das Lebensalter des Jugendlichen zu überprüfen. Damit ergibt sich die Befugnis zur Datenerhebung aus dem JuSchG (vgl. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit.e DSGVO).

Eine Weiterleitung von – auf Veranstaltungen liegen gebliebenen und nicht abgeholten – Pässen an die Gemeinde dürfte hingegen aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich sein; zumindest wurde dies bei einem informellen Fachgespräch mit einem Vertreter aus dem Büro des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz so gesehen. Eine Zustimmung der Minderjährigen zur Weiterleitung an die Gemeinde sei dabei unerheblich. Eine offizielle Stellungnahme des Landesdatenschutzbeauftragten zu dieser Thematik liegt allerdings nach unserer Kenntnis bisher nicht vor.

Das StMI hat ebenfalls nachvollziehbare Argumente dargelegt, die gegen eine Weiterleitung von nicht abgeholten Partypässen an die Gemeinde sprechen.

Wir teilen die Auffassung, dass auch mit Zustimmung des Minder­jährigen zur Weiterleitung seines Partypasses an die Gemeinde keine rechtswirksame Einwilligung in die Datenverarbeitung (wozu u.a. auch die Datenübermittlung gehört) durch den minderjährigen Inhaber des Partypasses erteilt wird. Damit darf der Partypass in keinem Fall vom Veranstalter an Dritte (z. B. die Gemeinde) weitergeleitet werden. Es kommt daher auch nicht darauf an, welche Behörde ggf. für die weitere Bearbeitung zuständig wäre.

Nach Ansicht des Bayerischen Landesbeauftragten für den Daten­schutz können Minderjährige ab Vollendung des 14. Lebens­jahrs nur gemeinsam mit der/dem bzw. den Erziehungs­berechtigten eine datenschutzrechtliche Einwilligung erteilen. Zudem muss eine wirk­same Einwilligung in die formalen und inhaltlichen Voraussetzungen des Art. 7 DSGVO erfolgen (Der bloße Hinweis, dass der Partypass bei Nichtabholung an die jeweilige Gemeinde weitergeleitet wird, genügt diesen Anforderungen nicht, zumal ohnehin zusätzlich die Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich wäre.). Die Einbehaltung des Partypasses erleichtert dem Veranstalter die Kontrolle der Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen. So liegt dem Veranstalter damit z. B. ein Foto vor, das ihm bei erfolglosem Ausrufen der Minderjährigen ggf. die „Suche“ nach diesem erleichtert. Er ist vorrangig in der Pflicht, Minderjährige von Veranstaltungen zu entfernen, die länger als bis 22 Uhr bzw. 24 Uhr dauern. Möglicherweise wird diese Verantwortung in gewisser Weise etwas „aufgeweicht“, indem Veranstalter nicht abgeholte Partypässe an die Gemeinde weiterleiten und diese die Erziehungsberechtigten informiert.

Fazit: Auch wenn aus Jugendschutzgründen eine Weiterleitung nicht abgeholter Partypässe an die Gemeinde oder das Jugendamt grundsätzlich wünschenswert wäre, dürften gegenwärtig doch erhebliche datenschutzrechtliche Beschränkungen einer Weiterleitung entgegen stehen.

Udo Schmidt