Vorschlag für eine Stellen-beschreibung für eine Jugend-hilfeplanerin / einen Jugend-hilfeplaner 

Beschluss des Landesarbeitskreises Jugendhilfeplanung vom 29.2.1996

I.  Allgemeines

Die Stelle der Jugendhilfeplanerin/des Jugendhilfeplaners ist als Stabsstelle bei der Jugendamtsleitung anzusiedeln.

II.  Ziele

Die grundsätzlichen Ziele von Jugendhilfe, und damit auch die grundlegende Orientierung der Jugendhilfeplanung, sind im § 1 Abs. 3 SGB VIII festgelegt. Wesentliche Ziele der Jugendhilfeplanung sind demnach:

  • Erhalt und Pflege der Kontakte in der Familie und dem sozialen Umfeld;
  • junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung zu fördern und dazu beizutragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen;
  • positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen;
  • besondere Förderung junger Menschen und Familien in gefährdeten Lebens- und Wohnbereichen;
  • dazu beizutragen, dass Mütter und Väter Aufgaben in der Familie und Erwerbstätigkeit besser miteinander vereinbaren können;
  • Gewährleistung eines möglichst wirksamen, vielfältigen und abgestimmten Angebotes von Jugendhilfeleistungen.  

III.  Aufgaben

§ 80 SGB VIII beschreibt die Planungsschritte zur Umsetzung der Ziele und damit die grundlegenden Aufgaben für die Jugendhilfeplanung:

  • den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen,
  • den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche und Bedürfnisse der Betroffenen zu ermitteln und
  • die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen.

Daraus ergeben sich folgende konkrete Aufgabenstellungen:

  1. Mitwirkung bei Entscheidungen zur grundsätzlichen Ausrichtung der Jugendhilfe;
  2. Koordination der Gesamtplanung des Jugendamts;
  3. Ermittlung und fachliche Begründung des Haushaltsbedarfs für die Planungsarbeiten;
  4. Entwicklung eines Gesamtplanungskonzepts unter Einbeziehung der freien Träger der Jugendhilfe;
  5. Initiierung und Begleitung von Gremien, die für die Jugendhilfeplanung relevant sind;
  6. Information der entsprechenden politischen Gremien;
  7. Erstellung von Verwaltungsvorlagen zur Verabschiedung des Jugendhilfeplans;
  8. Abstimmung von Programmen und Konzepten in Zusammenarbeit mit den verschiedenen Abteilungen des Jugendamts und den freien Trägern der Jugendhilfe;
  9. Organisation, Begleitung und Durchführung der erforderlichen wissenschaftlichen Arbeiten;
  10. Mitarbeit bei regionalen Vorhaben und überregionalen Arbeitsgemeinschaften zur Jugendhilfeplanung;
  11. Abstimmung mit anderen örtlichen und überörtlichen Planungen, insbesondere gemäß § 80 Abs. 4 SGB VIII;
  12. Begleitung der Umsetzung der Planungsergebnisse;
  13. Fortschreibung des Jugendhilfeplans;
  14. Öffentlichkeitsarbeit.  

IV.  Anforderungsprofil

Ausbildung:

Für die Besetzung der Stelle der Jugendhilfeplanerin/des Jugendhilfeplaners kommen insbesondere Personen mit folgender Ausbildung und Berufserfahrung in Frage:

  • ein/e Sozialpädagogin/Sozialpädagoge oder
  • ein/e Sozialwissenschaftlerin/Sozialwissenschaftler oder
  • ein/e Verwaltungsfachwirt/in.

Praktische Erfahrungen und theoretische Kenntnisse in einem oder mehreren Tätigkeitsbereichen der Jugendhilfe sowie sozialwissenschaftliche Planungskompetenz bzw. Felderfahrung im sozialen Bereich sind erforderlich oder durch eine entsprechende Weiterbildung zu erwerben.

Persönliche Kompetenz:

  • Toleranz und Offenheit im Umgang mit allen Beteiligten;
  • Fähigkeit, bei Interessenskonflikten zu vermitteln;
  • Bereitschaft zur Fortbildung;
  • Fähigkeit, schriftlich klar und verständlich zu formulieren;
  • Durchsetzungsvermögen - den eigenen fachlichen Standpunkt kompetent vertreten;
  • kommunikative Fähigkeiten.

Grundlegende Kompetenzen:

  • Grundkenntnisse im Bereich der Sozialplanung;
  • Kenntnisse in den Methoden der empirischen Sozialforschung;
  • Fähigkeit zur Erhebung und Analyse jugendhilferelevanter Daten;
  • grundlegende Kenntnisse der notwendigen Datenerfassung und -verarbeitung;
  • Kenntnisse über verwaltungsinterne Abläufe;
  • Fähigkeit, im Planungsprozess aus regionale Strukturen und Gegebenheiten einzugehen.

Fachkompetenz in den Arbeitsfeldern der Jugendhilfe:

  • Überblick über den Gesamtauftrag des KJHG;
  • Kenntnisse zu innovativem Handeln - neue Ideen und Entwicklungen in den Planungsprozess einbringen.

Methodische Kompetenz:

  • Moderation und Leitung von Gremien;
  • Fähigkeit zur Präsentation von Ergebnissen;
  • Organisations- und Managementfähigkeiten.


Landesarbeitskreis Jugendhilfeplanung
Marion Kapusta

aus: Bayerisches Landesjugendamt Mitteilungsblatt 3/1996