Anhang D
zu § 4 Abs. 4 Rahmenvertrag zu § 78f SGB VIII Pädagogische Regelversorgung

Pädagogische Regelversorgung in der Heimerziehung nach § 34 SGB VIII

Die stationäre Erziehungshilfe gemäß § 34 SGB VIII zielt auf die Entwicklungs­för­derung durch die Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und thera­peu­tischen Angeboten. Der Alltag im Heim erlangt seine erzieherische Wirkung erst durch die Verbindung mit pädagogischen und/oder therapeutischen Angeboten.

Die pädagogische Regelversorgung in der Heimerziehung korrespondiert mit der pädagogischen Grundqualifikation der dort tätigen Mitarbeiter. Auch die Alltags­betreuung setzt eine pädagogische Grundqualifikation des Personals voraus. Alltag in der Heimerziehung ist als Gelegenheitsstruktur zu gestalten und zu verstehen. Alltagsbetreuung und Erziehung, Bildung und Entwicklungsförderung sind Aspekte ganzheitlichen pädagogischen Handelns, die zwar für sich betrachtet werden müssen, um Leistungstransparenz herzustellen, in der Erziehungswirklichkeit jedoch zusammenwirken.

Die Beschreibung der pädagogischen Regelversorgung charakterisiert das konkrete erzieherische Tun der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Heim­erziehung. Sie verdeutlicht, worin der Inhalt des erzieherischen Alltags konkret be­steht und somit durch die pädagogische Leistung regelhaft umfasst wird. Diese "Regel­ver­sor­gung" muss einerseits durch Zahl und Qualifikation des pädagogischen Personals sichergestellt werden, andererseits ist der Aufwand dieser "Regel­ver­sor­gung" mit der Berechnung des pädagogischen Personals abgegolten.

Die pädagogische Regelversorgung in der Heimerziehung umfasst:

  1. die Betreuung im Alltag,
  2. die Erziehung und Entwicklungsförderung,
  3. mittelbare Leistungen,
  4. psychologische Leistungen,
  5. Leitungsaufgaben.

Zu 1.  Betreuung im Alltag

  • Bereitstellung einer Wohn- und Schlafgelegenheit, Schutz, Nahrung, Kleidung Sorge für das leibliche Wohl, insbesondere Gesundheitsfürsorge;
  • da sein für Kinder und Jugendliche, zuhören, antworten, trösten usw. (Ansprechbarkeit, aufmerksame Präsenz, pädagogische Grundhaltung);
  • Wahrnehmung der Aufsichtspflicht;
  • Regeln aufzeigen und Grenzen setzen;
  • den Tagesablauf strukturieren helfen
  • Wecken, Aufstehen, Körperpflege, Hygiene, Kleidung, äußeres Erscheinungsbild;
  • Sorge für ausreichende Entspannungs-, Ruhe- und Schlafenszeiten;
  • Anleitung bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten wie Einkaufen, Kochen, Spülen, Trocknen usw. sowie bei der Vor- und Nachbereitung sowie Einnahme regelmäßiger Mahlzeiten;
  • Anleitung zu umweltbewusstem Verhalten;
  • Unterstützung beim Umgang mit Geld, insbesondere Taschengeld;
  • Unterstützung bei der Entwicklung einer gewissen Ordnung in Zimmer, Schrank, persönlichem Besitz;
  • Sorge tragen, dass regelmäßig und rechtzeitig Schule, Ausbildungs- oder Arbeitsplatz aufgesucht wird;
  • gemeinsame Unternehmungen, insbesondere Reden, Spielen, Lachen, Toben usw.;
  • Ermöglichen der Teilnahme an Sport-, Freizeit- und Urlaubsaktivitäten;
  • Begleitung bei den Ereignissen des Jahresablaufs einschließlich Feste und Feiern;
  • Betreuung und Pflege im Krankheitsfall, ggf. Besuch im Krankenhaus;
  • Begleitung bezüglich der Kontakte zur Familie und zum sozialen Umfeld;
  • Begleitung bei Arztbesuchen, Behördengängen und dgl.

Zu 2.  Erziehungs- und Entwicklungsförderung

  • Den jungen Menschen ein Vorbild sein und sie als eigenständige Person respektieren;
  • Aufklärung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Persönlichkeitsrechten, materiellen Ansprüchen, sozialemotionalen Bedürfnissen u.ä.;
  • situativ und zeitnah auf Handlungsweisen des jungen Menschen reagieren;
  • Unterstützung beim Erwerb der wesentlichen Kulturtechniken, Anleitung zum Denken, Lesen, Sprechen, Schreiben und musisch kreativen Ausdruck;
  • Einsicht vermitteln in die Notwendigkeit von Werten und Normen;
  • Unterstützung bei der altersgemäßen Auseinandersetzung mit Daseinsfragen und der Entwicklung einer eigenständigen sexuellen Identität;
  • Ermunterung zum Ausdruck von Stimmungen und Gefühlen;
  • gezielte Förderung im motorischen, praktisch-handwerklichen Bereich;
  • Hilfestellung bei der Bewältigung von schulischen, ausbildungsbezogenen und beruflichen Anforderungen einschließlich des Aufbaus von Leistungsmotivation;
  • gezielte Spiele, Übungen und Projekte nach individuellem Plan;
  • tägliches Gespräch mit dem Kind über Befindlichkeiten, Vorhaben und Vereinbarungen; Integrationshilfen intern und nach außen, insbesondere Kontakt und/oder Zugehörigkeit zu Gruppen und Cliquen;
  • Unterstützung bei der Verarbeitung bzw. Bewältigung von Frustrationen und Aggressionen;
  • turnusmäßige Gruppengespräche und Gruppenarbeit;
  • Einübung von Sozialverhalten durch gruppen- und erlebnispädagogische Maßnahmen;
  • Konflikte ansprechen, aufdecken und austragen (bzw. Leid, Tod, Sinn der Existenz, Transzendenz, Liebe, Glück);
  • Beteiligung der Kinder und Jugendlichen insbesondere in Fragen der Alltagsgestaltung und der Hilfeplanung.

Zu 3.  Mittelbare Leistungen

  • Erkennen und beschreiben von alters- und entwicklungsgemäßen Aufgaben, Risiken und Ressourcen des einzelnen jungen Menschen;
  • zeit- und zielgerichtete Planung, Verwirklichung und Überprüfung von entwicklungsförderlichen Teilzielen nach Maßgabe des Hilfe- und Erziehungsplans;
  • individuelle Vorbereitung und Reflexion der pädagogischen Arbeit;
  • tägliche Leistungsdokumentation, insbesondere Logbuch, Übergabe und turnusmäßige Berichterstattung nach innen und vereinbarungsgemäß nach außen;
  • Gespräch mit Eltern, Lehrern, Fachkräften des Jugendamts, Therapeuten u. a. nach Bedarf und Maßgabe.

Zu 4.  Psychologische Leistungen

  • Diagnostische Abklärung im Bedarfsfall einschließlich zielorientierter Konkretisierung der Bedarfsfeststellung;
  • bedarfsweise Unterstützung und Konkretisierung der Hilfeplanung, insbesondere im Hinblick auf deren Umsetzung im Erziehungsplan;
  • regelmäßige psychologische Förderung von Kindern und Jugendlichen nach Maßgabe der Hilfe- und Erziehungsplanung;
  • Aufarbeitung sozialer Konflikte bei den jungen Menschen in der Einrichtung (vgl. § 1 Psychotherapeutengesetz);
  • Krisenintervention;
  • Mitwirkung bei der Pflege einer reflektierten und wirksamen pädagogischen (Zusammen-)Arbeit in der Einrichtung.

Zu 5.  Leitungsaufgaben

  • Leitung der Verwaltung, so weit in der Geschäftsordnung vorgesehen;
  • Organisation des laufenden Betriebs;
  • Personalführung und -steuerung;
  • Controlling der Kosten- und Leistungsrechnung;
  • Vertretung der Einrichtung nach außen und ggf. innerhalb der Strukturen des Einrichtungsträgers;
  • fortlaufende Überprüfung und ggf. Anpassung der Arbeitskonzepte.

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