Fachliche Empfehlungen zur Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung (§ 17 SGB VIII)

Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses vom 24.01.2001

 1. Leistungsgrundlage

In § 17 SGB VIII wird diese ambulante Hilfeart folgendermaßen beschrieben:
"(1) Mütter und Väter haben im Rahmen der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung in Fragen der Partnerschaft, wenn sie für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen.
Die Beratung soll helfen,

  1. ein partnerschaftliches Zusammenleben in der Familie aufzubauen,
  2. Konflikte und Krisen in der Familie zu bewältigen,
  3. im Falle der Trennung oder Scheidung die Bedingungen für eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Wahrnehmung der Elternverantwortung zu schaffen.

(2) Im Falle der Trennung oder Scheidung sind Eltern unter angemessener Beteiligung des betroffenen Kindes oder Jugendlichen bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge zu unterstützen; dieses Konzept kann auch als Grundlage für die richterliche Entscheidung über die elterliche Sorge nach der Trennung oder Scheidung dienen.

(3) Die Gerichte teilen die Rechtshängigkeit von Scheidungssachen, wenn gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden sind (§ 622 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung) sowie Namen und Anschriften der Parteien dem Jugendamt mit, damit dieses die Eltern über das Leistungsangebot der Jugendhilfe nach Absatz 2 unterrichtet."
Voraussetzungen für die Beratung sind:

  1. dass die Eltern für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen;
  2. der Wunsch bzw. die Bereitschaft der Eltern, die Beratung in Anspruch zu nehmen.

Die Beratung kann auch vom Familiengericht angeregt werden. Sie hat nur Aussicht auf Gelingen, wenn Eltern grundsätzlich die Bereitschaft haben, die Hilfe anzunehmen und mit der Fachkraft zusammenzuarbeiten, sowie die Bereitschaft, nach einvernehmlichen Lösungen zu suchen. Darüber hinaus müssen sie ein gewisses Maß an Problemeinsicht und Veränderungsbereitschaft aufweisen.

Vor Beginn der Beratung ist mit den Ratsuchenden die weitere Verwendung der in der Beratung gewonnenen Erkenntnisse im Hinblick auf § 50 SGB VIII zu klären.

2. Zielsetzung

Zu § 17 Abs.1:

Grundsätzliche Ziele der Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung sind:

  • In der Familie werden Formen partnerschaftlichen Zusammenlebens erarbeitet und stabilisiert.
  • Die Familie bewältigt aktuelle Krisen und Konflikte.
  • Die Familie kann mit möglichen zukünftigen Krisen und Konflikten kompetent(er) umgehen.
  • Die Eltern sind (besser) in der Lage, ihre Verantwortung in einer dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderlichen Weise wahrzunehmen.
  • Die Eltern haben geklärt, ob und wie sie ihre Partnerschaft fortsetzen.
  • Die Kinder und Jugendlichen haben auch nach einer Trennung ihrer Eltern die Möglichkeit, zu beiden Elternteilen förderliche Kontakte und Beziehungen zu unterhalten.

Zu § 17 Abs. 2:

  • Die Eltern haben geklärt, ob sie in der Lage sind, ein einvernehmliches Konzept zur Wahrnehmung der elterlichen Sorge zu entwickeln.
  • Die Eltern entwickeln ein einvernehmliches, nach Möglichkeit schriftliches Konzept zur Wahrnehmung der elterlichen Sorge einschließlich des Umgangs, das dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entspricht und die Wünsche des Kindes bzw. Jugendlichen berücksichtigt.
  • Betroffene Kinder und Jugendliche werden bei ihrer Beteiligung an der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts zur Wahrnehmung der elterlichen Sorge unterstützt.
  • Betroffene Kinder und Jugendliche erhalten angemessene Unterstützung bei der psychischen Verarbeitung der Trennung ihrer Eltern.

Was den gesetzlichen und allgemein formulierten Zielen im konkreten Lebenskontext der Ratsuchenden jeweils entspricht, wird mit den Betroffenen im Einzelnen geklärt.

3. Zielgruppe

Die Beratung steht allen Eltern und Elternteilen zur Verfügung, die für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen. Die betroffenen Kinder und Jugendlichen sind angemessen zu beteiligen.

4. Leistungsinhalte

  • Beratung in Fragen der Partnerschaft, des Zusammenlebens und der Kommunikation innerhalb der Familie bzw. zwischen den Eltern.
  • Beratung im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung.
  • Kinder und Jugendliche werden in einer ihrer Entwicklung entsprechenden Weise bei den sie betreffenden Entscheidungen beteiligt und dabei unterstützt.

Die Beratung basiert auf einer fachlich qualifizierten Indikationsstellung. Bei Bedarf werden Informationen über die Leistungen der Jugendhilfe und andere Hilfen erteilt, gegebenenfalls wird gezielt weiterverwiesen.
Bei dem Angebot handelt es sich um personenbezogene Beratung in Form methodisch geleiteter Interventionen. Bei Bedarf wird auch das soziale Umfeld einbezogen.
Im Mittelpunkt der Beratung stehen insbesondere:

  • die Entwicklung verbesserter Formen von Kommunikation und Konfliktlösung,
  • die Suche nach Regelungen und Vereinbarungen zwischen den Beteiligten,
  • die Hilfe bei der emotionalen Verarbeitung einer belastenden Familien- bzw. Trennungssituation.
  • Die Leistungen sind unter Einbeziehung der Leistungen nach § 16 SGB VIII neu zu gestalten.

5. Ausstattungsmerkmale

Fachkräfte

Das Beratungsangebot wird professionell durch Fachkräfte der Jugendhilfe geleistet - d. h. in der Regel Diplom-Sozialpädagoginnen und -pädagogen (FH), Diplom-Psychologinnen und -psychologen, Diplom-Pädagoginnen und -pädagogen und Eheberaterinnen und -berater (mit DAK anerkannter oder vergleichbarer Ausbildung) - mit regelmäßiger Fortbildung und nach Möglichkeit Zusatzqualifikation. Vorauszusetzen sind Kenntnisse der Familiendynamik, der Entwicklungspsychologie und der rechtlichen Grundlagen. Die Fachkräfte sind zum methodischen Vorgehen im Sinne von Einzel-, Paar- und Familienberatung, Mediations- und Wiederanbahnungsverfahren befähigt.
Reflexion und Kontrolle des Beratungsprozesses sind grundlegende Prozessmerkmale der Leistung. Dies geschieht unter anderem durch Fallbesprechungen, Intervision und Supervision. Auch die Planungs- und Kontrollinstrumente im Rahmen der Jugendhilfeplanung und der Qualitätssicherung kommen zum Tragen.

Fachdienste

Zur Beratung besteht freier Zugang; das Beratungsangebot ist niedrigschwellig und kostenfrei.
Ein erster Termin wird nach Möglichkeit innerhalb von 14 Tagen nach Anmeldung angeboten. Kurzfristige Kriseninterventionen sind zu ermöglichen. Die Beratungsdauer im Einzelfall wird mit den Ratsuchenden bedarfsgerecht vereinbart.
Die Fachdienste arbeiten sowohl mit einer Komm- als auch mit einer Gehstruktur. Die Fachdienste verfügen über eine günstige Verkehrsanbindung.
Die Beratung unterliegt der Schweigepflicht und dem Sozialdatenschutz.
Die Dienste sind sachlich und räumlich angemessen ausgestattet.
Die Fachdienste kooperieren mit anderen Institutionen.

Träger

Die Leistung "Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung" wird sowohl von Trägern der öffentlichen als auch von Trägern der freien Jugendhilfe erbracht (§ 4 Abs. 2 SGB VIII ist zu beachten).
Für die Bedarfsdeckung gelten die §§ 5 (Wunsch- und Wahlrecht), 79 (Gesamtverantwortung, Grundausstattung) und 80 (Jugendhilfeplanung) SGB VIII.

6. Arbeitsformen

Über die jeweils zum Tragen kommenden Arbeitsformen wird mit den Betroffenen eine Vereinbarung ausgehandelt. Hierbei kommen insbesondere in Betracht:

  • Paarberatung für Eltern,
  • Einzelberatung von Müttern und Vätern,
  • Familienberatung,
  • Einzelarbeit mit Kindern und Jugendlichen,
  • Kindergruppen,
  • Mediation.

Das erweiterte soziale Umfeld wird nach fachlichem Ermessen hinzugezogen.
Die Beratung nach § 17 SGB VIII berührt Themen und kann zu Regelungen führen, die auch in gerichtliche Verfahren einfließen können. Daneben besteht nach § 50 eine Verpflichtung des Jugendamts zur Unterstützung des Gerichts bei Fragen der Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen. Aus diesem Grunde ist (z. B. bei einer Scheidung) unbedingt bei Beratungsbeginn mit dem Ratsuchenden eine Vereinbarung auszuhandeln hinsichtlich der weiteren Verwertung der in der Beratung gewonnenen Erkenntnisse durch die Beteiligten. Bei Beratungsende sollte eine Absprache über das weitere Vorgehen stattfinden.
Das Angebot umfasst:

  • Erhebung des Ist-Stands,
  • Vereinbarung über Ziele und Vorgehen,
  • gemeinsame Arbeit zur Zielerreichung,
  • Treffen von Vereinbarungen und ggf. schriftliche Formulierung von erarbeiteten Regelungen,
  • Auswertung von Beratungsprozess und -ergebnissen (Evaluation).

7. Finanzierung

Für Leistungen nach § 17 SGB VIII wird kein Kostenbeitrag erhoben.
Wird die Leistung von freien Trägern erbracht, sollte Pauschalfinanzierung erfolgen. Im Rahmen der Personal- und Sachkosten sind auch die zentralen Verwaltungskosten, die Kosten für Fortbildung und Supervision, Kosten für Öffentlichkeitsarbeit und Vernetzungsaktivitäten, Reisekosten sowie Kosten für Qualitätssicherungsmaßnahmen in den Finanzierungsplan einzubeziehen. Die Finanzierung der Leistungen freier Träger wird unter Berücksichtigung der staatlichen Förderung durch örtliche Vereinbarung geregelt.