Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 07.04.1997 Nummer VII/11 - S9361 - 13/184342 (KWMBI. I 1997 S. 138, StAnz 1997 Nr. 24)*

Im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit ergeht folgende Bekanntmachung:

Der Vollzug des Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz JArbSchG) vom 12.04.1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.02.1997 (BGBl. I S. 311), erfordert die Mitwirkung der Schulen.

I. Mitwirkung im allgemeinen

  1. Das Informationsheft "Jugendarbeitsschutzgesetz" des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit ist an die Schülerinnen und Schüler der 9. Jahrgangsstufe (auch an die Schülerinnen und Schüler, die eine Klasse wiederholen und die Schule nach der 8. Klasse verlassen) zu verteilen. Die jährliche Ermittlung der notwendigen Zahl von Exemplaren dieses Informationsheftes sowie der Versand und die Verteilung erfolgen nach folgenden Vorgaben:

    Hauptschulen und Volksschulen für Behinderte einschließlich Landesschulen:
    Die Regierungen stellen die betroffenen Schülerzahlen fest und übermitteln diese zusammen mit einem Verteilerschlüssel der Schulämter jeweils bis spätestens 15. Oktober dem Landesamt für Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin und Sicherheitstechnik (Adresse siehe Anhang). Die mit dem Druck der Informationshefte beauftragte Druckerei versendet die Informationshefte gemäß dem Verteilerschlüssel an die einzelnen Schulämter. Diese leiten die Informationshefte entsprechend den Schülerzahlen an die verschiedenen Hauptschulen beziehungsweise Volksschulen für Behinderte weiter.

    Realschulen und Wirtschaftsschulen (jeweils einschließlich der entsprechenden Schulen für Behinderte) sowie Schulen besonderer Art:
    Das Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst stellt die betroffenen Schülerzahlen der Schulen fest und übermittelt diese, zusammen mit den Adressen der Schulen jeweils bis spätestens 15. Oktober dem Landesamt für Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin und Sicherheitstechnik (Adresse siehe Anhang). Die mit dem Druck der Informationshefte beauftragte Druckerei versendet die Informationshefte gemäß den mitgeteilten Adressen direkt an die Schulen zur Verteilung an die entsprechenden Schüler.

    Gymnasien:
    Die Gymnasien teilen ihren Bedarf an Informationsheften jeweils bis zum 15. Oktober direkt dem Landesamt für Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin und Sicherheitstechnik mit (Adresse siehe Anhang). Die Informationshefte werden dann entweder vom Landesamt oder von der beauftragten Druckerei an die Gymnasien versandt, die die Informationshefte an die betroffenen Schüler verteilen.
     
  2. Auf das Verbot der Kinderarbeit ist in Schulen mit Vollzeitunterricht ab der 5. Jahrgangsstufe zu Beginn eines jeden Schuljahres besonders hinzuweisen. Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz ist die Beschäftigung von Kindern unter 15 Jahren, von wenigen Ausnahmen abgesehen (siehe Informationsheft), verboten. Kind im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes ist, wer das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder noch der Vollzeitschulpflicht unterliegt.
  3. Auf die Gefahren der Ferienarbeit ist in den Jahrgangsstufen hinzuweisen, die regelmäßig von Schülerinnen und Schülern besucht werden, die das 15., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Zahl der Arbeitsunfälle ist bei den Schülerinnen und Schülern wegen der mangelnden Betriebserfahrung wesentlich höher als bei anderen Jugendlichen, die regelmäßig in gewerblichen Betrieben arbeiten und während ihrer Ausbildung nach und nach mit den Betriebsgefahren bekannt gemacht werden. Wer in den Schulen etwas leisten will, soll die Ferien zur Erholung nützen. Auch die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler sind auf die Gefahren der Ferienarbeit aufmerksam zu machen.
  4. Die Berufsschulen und die Berufsschulen für Behinderte haben die Schülerinnen und Schüler, die sich im ersten Ausbildungs- beziehungsweise Beschäftigungsjahr befinden, nach Möglichkeit etwa neun Monate nach dem Eintritt in das Berufsleben im Unterricht auf die rechtzeitige Durchführung der ärztlichen Nachuntersuchung nach § 33 Jugendarbeitsschutzgesetz hinzuweisen.
  5. Der Vollzug des Jugendarbeitsschutzgesetzes obliegt den Gewerbeaufsichtsämtern, bei Bergbetrieben den Bergämtern. Im Anhang sind die Gewerbeaufsichtsämter aufgeführt.

II. Ausgabe der Untersuchungsberechtigungsscheine und der Erhebungsbögen

  1. Jugendliche, die in das Berufsleben eintreten, dürfen gemäß § 32 Absatz 1 JArbSchG nur beschäftigt werden, wenn sie innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt untersucht worden sind (Erstuntersuchung) und dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt. Ein Jahr nach Aufnahme der Beschäftigung hat sich der Arbeitgeber gemäß § 33 Absatz 1 JArbSchG die Bescheinigung eines Arztes darüber vorlegen zu lassen, dass die Jugendlichen nachuntersucht worden sind (Erste Nachuntersuchung); die Nachuntersuchung darf nicht länger als drei Monate zurückliegen. Die Jugendlichen dürfen gemäß § 33 Absatz 3 JArbSchG nach Ablauf von 14 Monaten nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nicht weiter beschäftigt werden, solange sie die Bescheinigung über die Erste Nachuntersuchung nicht vorlegen. Die Untersuchungen sind für die Jugendlichen kostenfrei; die Kosten werden den Ärzten vom Freistaat Bayern erstattet.Nach § 2 der Verordnung über die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung - JArbSchUV) vom 16.10.1990 (BGBl. I S. 2221) werden die Kosten nur erstattet, wenn der Arzt der Kostenforderung einen ausgefüllten Untersuchungsberechtigungsschein beifügt.
  2. Zur Vorbereitung einer Erstuntersuchung nach dem JArbSchG erhalten die Jugendlichen nach § 3 JArbSchUV einen Erhebungsbogen in weißer Farbe, zur Vorbereitung einer Nachuntersuchung einen Erhebungsbogen in roter Farbe. Der jeweilige Erhebungsbogen soll, vom Personensorgeberechtigten ausgefüllt und von diesem und dem Jugendlichen unterschrieben, dem Arzt bei der Untersuchung vorgelegt werden.
  3. Die Untersuchungsberechtigungsscheine und die Erhebungsbögen für die Erstuntersuchung nach § 32 Absatz 1 JArbSchG und für die Erste Nachuntersuchung nach § 33 Absatz 1 JArbSchG sind von den öffentlichen und privaten Schulen mit Vollzeitunterricht auszugeben, die die Jugendlichen vor Aufnahme einer Beschäftigung zuletzt besuchen (Nr. 6.3 der Anlage zur Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Sicherheitstechnik (ASiV) vom 02.08.1994, GVBI. S. 781). Demgemäss erhalten Jugendliche, die nach Verlassen einer Schule mit Vollzeitunterricht eine andere Schule mit Vollzeitunterricht zu besuchen beabsichtigen, keine Untersuchungsberechtigungsscheine und keine Erhebungsbögen. Nummer 5 Satz 3 bleibt unberührt.
  4. Die Untersuchungsberechtigungsscheine und die Erhebungsbögen werden nur den Schülerinnen und Schülern ausgehändigt, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres eine Schule mit Vollzeitunterricht verlassen (vgl. Nummer 3). Schülerinnen und Schüler, die die Schule vor Vollendung des 17. Lebensjahres verlassen, erhalten zwei Untersuchungsberechtigungsscheine und zwei Erhebungsbögen, je einen weißen für die Erstuntersuchung und je einen roten für die Erste Nachuntersuchung. Schülerinnen und Schüler, die die Schule nach Vollendung des 17. Lebensjahres verlassen, erhalten nur den weißen Untersuchungsberechtigungsschein und den weißen Erhebungsbogen für die Erstuntersuchung.
  5. Die Untersuchungsberechtigungsscheine und die Erhebungsbögen werden regelmäßig in den Abschlussklassen zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres ausgegeben. Die Untersuchungsberechtigungsscheine und die Erhebungsbögen können frühestens ab dem 1. Juli des der Abschlussklasse vorausgehenden Schuljahres ausgegeben werden, wenn sie für eine Bewerbung um eine Ausbildungsstelle angefordert werden. Für Schülerinnen und Schüler, die in das Berufsgrundschuljahr eintreten wollen, sollen die Untersuchungsberechtigungsscheine und die Erhebungsbögen ab dem 1. Juli vor der Aufnahme in das Berufsgrundschuljahr ausgegeben werden. Soweit sie die Schule - zulässigerweise - vorzeitig verlassen, sollen die Untersuchungsberechtigungsscheine und die Erhebungsbögen drei Monate vor dem Austritt ausgegeben werden.
  6. Bei der Ausgabe der Untersuchungsberechtigungsscheine und der Erhebungsbögen sind die Schülerinnen und Schüler auf die Bedeutung der Untersuchungen aufmerksam zu machen; sie sind weiter anzuhalten, die roten Vordrucke (Untersuchungsberechtigungsschein und Erhebungsbogen für die Erste Nachuntersuchung) sorgfältig aufzubewahren; weiter sind sie darauf hinzuweisen, dass der rote Untersuchungsberechtigungsschein und der rote Erhebungsbogen auch dem Arbeitgeber zur Aufbewahrung ausgehändigt werden können. Zusammen mit den Untersuchungsberechtigungsscheinen und den Erhebungsbögen ist zur Unterrichtung der Erziehungsberechtigten ein auf grünes Papier gedrucktes Merkblatt für Eltern und Jugendliche zu den ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz auszuhändigen.
  7. Die Klassenleitung der Klassen, in denen üblicherweise einzelne Schülerinnen und Schüler die Schule verlassen, ist regelmäßig auf die gesetzlich vorgeschriebene Ausgabe der Untersuchungsberechtigungsscheine und der Erhebungsbögen hinzuweisen.
  8. Über die Ausgabe der Untersuchungsberechtigungsscheine ist eine Liste zu führen. Die Liste ist mindestens vier Jahre aufzubewahren.
  9. Die Untersuchungsberechtigungsscheine und die Erhebungsbögen werden gebührenfrei ausgegeben. Die Untersuchungsberechtigungsscheine müssen mit dem Stempel der Schule und der Unterschrift der Schulleitung oder deren Beauftragten versehen sein und eine fortlaufende Nummer besitzen, die mit der Nummer der Eintragung in der Liste nach Nummer 8 übereinstimmt. Die laufende Nummer ist für beide Untersuchungsberechtigungsscheine die gleiche. Jeder Jugendliche kann grundsätzlich nur einmal je einen Untersuchungsberechtigungsschein für die Erstuntersuchung und für die Erste Nachuntersuchung erhalten. Wird im Falle des Verlustes ein weiterer Untersuchungsberechtigungsschein ausgehändigt, so ist dieser als "Zweitausfertigung" zu kennzeichnen; in der Liste ist ein entsprechender Vermerk aufzunehmen.
  10. Die Untersuchungsberechtigungsscheine, Erhebungsbögen, Merkblätter und Listen werden vom Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit oder von der dazu beauftragten Stelle unentgeltlich bereitgestellt. Die benötigten Vordrucke bestellen die Schulämter für die Hauptschulen und Volksschulen für Behinderte ihres Schulamtsbezirks, die Realschulen, Wirtschaftsschulen und Gymnasien beim Landesamt für Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin und Sicherheitstechnik (Adresse siehe Anhang). Die Bestellung hat jeweils den Bedarf für zwei Jahre zu umfassen und ist im zweijährigen Turnus jeweils bis zum 15. Januar - das nächste Mal zum 15.01.1999 - vorzunehmen. Die Vordrucke werden von der mit dem Druck beauftragten Druckerei direkt an die Schulämter, Realschulen, Wirtschaftsschulen und Gymnasien gesandt. Von den Schulämtern werden die Vordrucke an die Hauptschulen und die Volksschulen für Behinderte ihres Schulamtsbezirks weitergeleitet.
    Den Schulen steht es frei, die Untersuchungsberechtigungsscheine selbst zu erstellen. Die von den Schulen hergestellten Untersuchungsberechtigungsscheine müssen den vom Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit vorgegebenen Mustern sowohl hinsichtlich der inhaltlichen als auch der farblichen Gestaltung vollständig entsprechen.(*)
  11. Die Bekanntmachung über die Mitwirkung der Schulen beim Vollzug des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 09.01.1979 (KMBI. I S. 10), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 19.08.1985 (KMBI. I S. 148), wird aufgehoben.

Anlage

Adressenliste (...)

* Ergänzung in II, Nummer 10 mit Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 21.06.2000 Nummer VII/10-S9361-7/37017.

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