Anlage

Leitfaden zur Erstellung einer Kooperations­vereinbarung zwischen Jugendhilfe und Schule nach Nr. 3.3 der Richtlinie zur Förderung der Jugendsozialarbeit an Schulen – JaS

I. Präambel


Ziel der Kooperation ist die Verpflichtung von Jugendhilfe und Schule, im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeit, für junge Menschen mit individuellen Beeinträchtigungen und/oder Schwierigkeiten im Sozialverhalten die frühzeitige und bestmögliche Förderung innerhalb und außerhalb der Schule zu verwirklichen.

Jugendsozialarbeit an der Schule ist eine Leistung der Jugendhilfe auf der Grundlage des § 13 SGB VIII. Die Dienst- und Fachaufsicht für das angestellte sozialpädagogische Fachpersonal liegt beim Träger der Jugendhilfe. Die Schulleitung trägt für den Schulbetrieb die pädagogische Gesamtverantwortung. Die Angebote der Jugendhilfe sollen die schulische Erziehungsarbeit begleiten und ergänzen. Der Verantwortungsbereich der Schule bleibt unberührt, insbesondere wird durch Jugendsozialarbeit an Schulen den Lehrkräften nicht ihre erzieherische Verantwortung abgenommen. Eine partnerschaftliche Zusammenarbeit, die die Möglichkeiten und Grenzen des jeweiligen Aufgabenbereichs akzeptiert, ist Voraussetzung für gelingende Jugendsozialarbeit an Schulen.

Der Leitfaden soll eine Hilfestellung für alle Kooperationserfordernisse sein, die sich im Verlauf der einzelnen Planungsphasen ergeben. Er ist im Sinne einer Checkliste zusammengefasst.

Die Kooperationspartner und die Schwerpunktsetzungen in den Kooperationsbeziehungen sind vom jeweiligen Schultyp abhängig.

Ausführliche Informationen zu den einzelnen Punkten enthalten das Handbuch zur Jugendsozialarbeit an Schulen – JaS und die Homepage www.jugendsozialarbeit.bayern.de.
 

II. Aufgabenbereich der Jugendsozialarbeit an der Schule
 

Zielgruppe der JaS sind sozial benachteiligte Kinder, Jugendliche und junge Volljährige

  • Beratung und Unterstützung von sozial benachteiligten Schülerinnen und Schülern
  • Einzelfallhilfe und Gruppenarbeit mit der Zielgruppe
  • Krisenintervention
  • Elternarbeit
  • Zusammenarbeit mit Schulleitung, Lehrkräften und schulischen Diensten, insbesondere auch bei schwierigen disziplinarischen Entscheidungen
  • Projektarbeit (Sucht- und Gewaltprävention, Konfliktlösung, Integration, Aggressionsabbau, Schulverweigerung)
  • übergreifende Kooperationen (im Einzelnen siehe VI.)



Aufgabe der JaS ist es nicht, Tätigkeiten zu übernehmen, die in den Schulordnungen und der
Lehrerdienstordnung zu den Pflichten der Lehrkräfte (z. B. Unterricht, Pausenhofaufsicht) oder zu anders definierten Aufgabenbereichen (z. B. Mittagsbetreuung und verlängerte Mittagsbetreuung, offene und gebundene Ganztagsschule, Praxisklasse, Hausaufgabenbetreuung, Jugendarbeit, Schulentwicklung) gehören.
 

III. Kooperationen in der Planungs- und Konstituierungsphase
 

  • Erste Schritte (im Sinn von Nr. 3.1 der Richtlinie):

Erhebung der spezifischen Sozialraumdaten durch das Jugendamt im Benehmen mit dem Schulamt, bei Berufs- und Förderschulen mit der Regierung, bei Realschulen mit dem Ministerialbeauftragten und ggf. unter Beteiligung der kreisangehörigen Gemeinde.
Bedarfsfeststellung durch das Jugendamt ggf. im Rahmen eines Unterausschusses des Jugendhilfeausschusses.
Bestätigung des Bedarfs durch Beschluss des Jugendhilfeausschusses.
Entscheidung über die Trägerschaft.

  • Erarbeitung der Konzeption:
    Erarbeitung der Konzeption durch den öffentlichen Träger der Jugendhilfe, bzw. unter seiner Steuerungsverantwortung. Empfohlen wird die Erarbeitung in einem kleinen Arbeitskreis bestehend aus Jugendamt (Leitung, Sozialer Dienst, Jugendhilfeplanung), Schule (Schulleitung, Beratungslehrkraft und Vertretung des Lehrerkollegiums) und Träger. Die Einbeziehung weiterer Expertinnen und Experten sowie wichtiger Kooperationspartnerinnen wie Arbeitsverwaltung, Schulpsychologinnen und Schulpsychologen, Ausbildungsstellen und Anleiterinnen und Anleiter kann im Einzelfall angezeigt sein.
     
  • Erarbeitung einer Stellenbeschreibung sowie eines Anforderungsprofils, Leistungsbeschreibung für die JaS einschließlich der Festlegung der Arbeitszeiten, der Anbindung an das Jugendamt sowie der regelmäßigen Beteiligung an Dienstbesprechungen und fachlich/kollegialem Austausch.
  • Personalauswahl:
    Empfohlen werden gemeinsame Bewerbungsgespräche: Träger, Jugendamt, Schule. Die Entscheidung über die Personalauswahl erfolgt durch den Anstellungsträger.
     
  • Hospitation:
    Verpflichtend ist eine vierwöchige Hospitation nach einem konkreten Einarbeitungskonzept im Jugendamt. Ziel ist es, die Fachkraft mit den bestehenden Strukturen und Angeboten der Jugendhilfe vor Ort insbesondere im Bereich der Hilfen zur Erziehung vertraut zu machen. Näheres regelt die Kooperationsvereinbarung.
     
  • Vorbereitungen des Arbeitsplatzes:
    Der Schulaufwandsträger soll im Zusammenwirken mit der Schule das für die Jugendsozialarbeit an Schulen erforderliche Büro und die Sachausstattung (Büroausstattung, Telefon, Anrufbeantworter und zwingend PC mit Internetzugang) rechtzeitig und möglichst an einer für Schülerinnen und Schüler leicht zugänglichen Stelle in der Schule zur Verfügung stellen. Es ist zu klären, welche Räume in der Schule für die Gruppenarbeit der JaS zur Verfügung stehen werden.
     
  • Sachkostenbudget:
    Zwischen dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und dem Träger der JaS, sowie ggf. mit dem Sachaufwandsträger der Schule soll ein Sachkostenbudget vereinbart werden.
     
  • Vorstellung der Fachkraft:
    Empfohlen wird die Vorstellung in allen Fachbereichen des Jugendamts, im Lehrerkollegium und in den für die Vernetzung notwendigen Stellen.


IV. Kooperationen zwischen Träger der Jugendhilfe und Schule


Erforderlich sind:

  • Absprachen zu Dienstzeiten, Urlaub, Aufenthalt der Fachkraft und von Gruppen außerhalb der Schule, personelle Änderungen, Fortbildungen;
  • Absprachen zum Umgang mit Konflikten;
  • Absprachen über Öffentlichkeitsarbeit, Präsentationen;
  • Einigung, welche allgemeinen gegenseitigen Informationspflichten zu beachten sind.
     

V. Kooperationen der Fachkraft im Rahmen der JaS

1. Kooperation mit der Schule

  • Regelmäßige Besprechungen mit der Schulleitung und Beratungslehrkraft über die jeweilige Rolle, Maßnahmen, Schwerpunktsetzungen, Aktionen, koordiniertes Vorgehen in Einzelfällen usw. Die Beteiligung an Lehrerkonferenzen und die Kontakte zu Schulpsychologinnen und Schulpsychologen erfolgen bei Bedarf.
  • Information des Elternbeirates und des Schulforums.
  • Zusammenarbeit bei Einzelfallhilfen mit dem Personal der Mittagsbetreuung bzw. verlängerten Mittagsbetreuung sowie der offenen und gebundenen Ganztagesschule.
  • Teilnahme an gemeinsamen Fortbildungen (Tandem-Fortbildungen, Fachtagungen).
  • Teilnahme im Tandem an regionalen Vernetzungstreffen (JaS-Coaching).
  • Information der Schule über relevante andere sozialpädagogische Angebote, insbesondere über Maßnahmen des Jugendamts z. B. im Bereich des erzieherischen Jugendschutzes oder der Jugendarbeit.
     

2. Kooperation innerhalb der Jugendhilfe

  • Durch die enge fachliche Anbindung der JaS an das Jugendamt und die Zusammenarbeit mit den relevanten Angeboten der Jugendhilfe soll deren Einbindung in oder die Vernetzung mit dem Leistungsspektrum des Jugendamtes gewährleistet werden.
  • Regelmäßige Besprechungen mit der Jugendamtsleitung insbesondere über strukturelle Fragen.
  • Einbindung in die relevanten Gruppen- bzw. Teambesprechungen des Sozialen Dienstes des Jugendamts. Falls ein Träger der freien Jugendhilfe Anstellungsträger ist, hat der Trägervertreter die verbindliche Zusammenarbeit mit dem Jugendamt sicherzustellen.
  • Klärung der Verfahren und Abläufe bei der Erfüllung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdungen gemäß § 8a SGB VIII.
  • Zusammenarbeit mit Einrichtungen und Diensten der Jugendhilfe (Erziehungsberatungsstellen, Erziehungsbeiständen, Horten, Heilpädagogischen Tagesstätten, stationären Einrichtungen, Jugendmigrationsdiensten).
  • Teilnahme der Fachkraft an Fortbildungsveranstaltungen für die Zielgruppe JaS.
  • Berichterstattung im Jugendhilfeausschuss.
     

3. Kooperation mit weiteren Einrichtungen
 

  • Zusammenarbeit mit Einrichtungen und Diensten, die für die Beratung und Unterstützung im Einzelfall erforderlich sind (z. B. Erwachsenenpsychiatrie, Migrationsberatung für Erwachsene).

VI. Übergreifende Kooperationen


1. Einrichtung eines Fachbeirats

Die JaS soll von einem übergreifenden Fachbeirat auf Landkreis- bzw. Stadtebene (kreisfreie Stadt) begleitet werden.

Dieser soll sich zusammensetzen aus der Vertretung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (Landrat/Landrätin, Bürgermeister/Bürgermeisterin), dem Jugendamt und Schulamt (bei Berufs- und Förderschulen Regierung, bei Realschulen: Ministerialbeauftragte/r), der Schulleitung, dem Anstellungsträger und der Fachkraft, bei Bedarf auch der Agentur für Arbeit.

Der Fachbeirat hat die Aufgabe, aktuelle Fragen und Probleme der JaS zu besprechen (z. B. konzeptionelle Fragen, Konflikte in der Zusammenarbeit, Finanzierungsfragen), sowie die Konzeption auf ihre Aktualität zu überprüfen und bei Bedarf im Rahmen der JaS-Förderrichtlinie weiterzuentwickeln.
Der Fachbeirat kann für mehrere oder alle JaS-Stellen im Jugendamtsbezirk eingerichtet werden.
 

2. Einzelfallübergreifende Vernetzung
 

  • Regelhafter Austausch auf fachlicher Ebene:
    mit Diensten der Jugendhilfe, insbesondere mit ambulanten Maßnahmen der Hilfen zur Erziehung und mit der Jugendarbeit, den Agenturen für Arbeit, der Polizei, dem Familien- und Jugendgericht.
  • Regelhafter Austausch auf politischer Ebene:
    mit den Schul-, Kinder- und Jugendreferentinnen und -referenten der Kommune.