Richtlinie zur Förderung von altersgemischten Kinderbetreuungsgruppen im Netz für Kinder
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 24.01.2005 Nr. VI 4/7330/11/05 (mit Berichtigung vom 09.05.2005)
Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen Zuwendungen für altersgemischte Kinderbetreuungsgruppen im "Netz für Kinder". Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Die Verpflichtung der zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 24 Satz 2 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII), für Kinder im Alter unter drei Jahren und für Kinder im schulpflichtigen Alter nach Bedarf Plätze in Tageseinrichtungen vorzuhalten, bleibt davon unberührt.
1 Gegenstand und Zweck der Förderung
Zur Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern ist ein bedarfsgerechtes Angebot an familienunterstützenden und -ergänzenden Kinderbetreuungsformen bereitzuhalten. Im Rahmen dieser Richtlinie werden altersgemischte Betreuungsgruppen für Kinder von zwei bis zwölf Jahren gefördert.
Die Förderung soll es ermöglichen, unter Einhaltung der Qualitätsstandards schnell und flexibel auf Engpässe in der Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen zu reagieren. Gleichzeitig soll sie dazu beitragen, dass Mütter und Väter durch ihre Einbindung in den Betreuungsalltag ihre Erziehungsverantwortung besser wahrnehmen können.
2 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind gemeinnützige und rechtsfähige Personenvereinigungen, die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und die ihnen angeschlossenen Träger der freien Jugendhilfe sowie die kreisfreien Städte, Landkreise und kreisangehörigen Gemeinden.
Der Zuwendungsempfänger muss Gewähr für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung bieten und in der Lage sein, die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel nachzuweisen.
3 Zuwendungsvoraussetzungen
Die Kinderbetreuungsgruppe dient der Betreuung, Bildung und Erziehung der Kinder. Das Leistungsangebot soll sich pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien orientieren und eine Zusammenarbeit von Fachkräften und Erziehungsberechtigten zum Wohle des Kindes gewährleisten.
3.1 Gruppenstruktur
Im "Netz für Kinder" können Kinder im Alter von zwei bis zwölf Jahren gemeinsam betreut werden. Eine Gruppe umfasst mindestens 12, maximal 15 Plätze. Vorausgesetzt wird, dass mindestens zwei Altersgruppen (unter Dreijährige und Kindergartenkinder oder Kindergarten- und Schulkinder) in einer Gruppe vertreten sind. Die Anzahl der Kinder im Krippenalter soll 1/3 der Gruppenstärke nicht überschreiten.
Kinder können nur dann aufgenommen werden, wenn sie nicht bereits einen Betreuungsplatz in einer anderen Kindertagesstätte haben.
3.2 Elternbeteiligung
Kinderbetreuung im "Netz für Kinder" erfordert eine aktive Mitarbeit von Müttern und/oder Vätern bei der Kinderbetreuung oder den sonstigen zu bewältigenden Aufgaben.
Die Fachkraft wird durch die ständige Anwesenheit von ein bis zwei Müttern oder Vätern unterstützt, die im Rahmen eines sorgfältig organisierten Betreuungsdienstes an der Betreuung der Kinder mitwirken. Berücksichtigung finden muss ein flexibler Notdienst.
3.3 Öffnungszeiten
Die Kinderbetreuungsgruppe muss mindestens an vier Wochentagen jeweils mindestens vier Stunden geöffnet sein.
3.4 Personalausstattung
Die Gruppenbetreuung wird von einer erzieherischen Fachkraft durchgeführt.
3.5 Raumausstattung
Je ein Kind soll eine Gesamtfläche von 3,5 qm zur Verfügung stehen. Geringfügige Abweichungen sind im Einzelfall möglich. Als Berechnungsgrundlage dienen die Flächen aller Räume, die von den Kindern für Spiel und Aufenthalt genutzt werden können, nicht jedoch Flächen für Abstellräume, Küche und Sanitärbereich. Ein vorhandenes Badezimmer kann als Sanitärbereich für eine Gruppe genutzt werden. In den Räumen ist auf Sicherheitsvorkehrungen zu achten (z.B. Sicherung scharfkantiger Heizkörper, von Ofen, Glastüren).
3.6 Jugendhilfeplanung
Die Förderung setzt voraus, dass die Kinderbetreuungsgruppe vom zuständigen Jugendamt als bedarfsnotwendig im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung anerkannt wird.
3.7 Betriebserlaubnis
Für den Betrieb der Kinderbetreuungsgruppe erteilt die für die Heimaufsicht zuständige Regierung die Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII. Leitlinie ist dabei die Sicherung des Wohles der Kinder.
4 Art und Umfang der Förderung
Die staatliche Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung gewährt.
4.1 Zuwendungsfähige Kosten sind
4.1.1 Personalkosten
- für erzieherische Fachkräfte, soweit sie die Kosten für vergleichbare Beschäftigte im staatlichen Dienst nicht übersteigen.
- Aufwandsentschädigungen für die Mitarbeit von Vätern und Müttern in der Kinderbetreuung (Nummer 3.2). Diese betragen bis zu 6,39 € je Stunde.
Die jährliche Aufwandsentschädigung darf für die einzelne Betreuungsperson den Betrag für lohnsteuerfreie Aufwandsentschädigungen im Sinne des § 3 Nr. 26 des Einkommenssteuergesetzes nicht überschreiten.
4.1.2 Sachkosten
- Miete von Arbeits- und Gruppenräumen: als förderfähig können bis zu 7,67 €/m² anerkannt werden, bei Gemeinden über 100 000 Einwohnern bis zu 10,23 €/m².
- Laufende Betriebskosten (Strom, Heizung, Telefon usw.).
- Kosten für Hilfskräfte für Organisation und Verwaltung (Schreibdienst, Reinigung usw.), bis zu 6,39 € je Stunde, max. 10 Stunden je Woche.
4.2 Umfang der Förderung
Die Zuwendung beträgt bis zu 40 v.H. der zuwendungsfähigen Sach- und Personalkosten.
Die staatliche Förderung setzt eine Finanzierungsbeteiligung der örtlich zuständigen kommunalen Gebietskörperschaft in mindestens gleicher Höhe voraus.
5 Mehrfachförderung
Eine Förderung nach diesen Richtlinien entfällt, wenn für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden.
6 Verfahren
Die Anträge sind bis 20. Oktober des Jahres, das dem Förderjahr vorausgeht, schriftlich beim zuständigen Jugendamt einzureichen. Dieses leitet die Anträge bis 20. November des Vorjahres mit einer gutachtlichen Stellungnahme an die örtlich zuständige Regierung weiter.
Die Regierungen sind zuständig für das Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren. Sie erteilen auch die Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII.
Abweichend von den Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung werden Zinsen aufgrund von Rückforderungsansprüchen nur erhoben, wenn der Gesamtzinsanspruch mehr als 255,65 € beträgt.
7 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft; sie gilt bis 31. Dezember 2006.