MITTEILUNGSBLATT 01-2023 16 I N F O Vor diesem Hintergrund veranstaltete das ZBFS – Baye risches Landesjugendamt unter Einbindung der Referate V2 „Jugendhilfe“ und II4 „Inklusive Gesellschaft“ des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS) am 26. Oktober 2022 einen Fachaus tausch für die Fachkräfte der Betriebserlaubnis ertei lenden Behörden (sog. Heimaufsicht) der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Eingliederungshilfe für junge Menschen. Ziel der eintägigen Veranstaltung war es, sich gemeinsam dem Thema „Inklusive Ausrichtung von Angeboten der stationären Kinder- und Jugendhilfe in Bayern“ zu nähern und damit verbundene Fragestel lungen und Lösungsansätze zu erörtern. Teilgenommen haben rund 30 Fachkräfte der Regierungen aus den Sachgebieten 13 „Jugend und Soziales“. Dieser Artikel skizziert die zentralen Ergebnisse der Tagung. - - - - Inklusive Kinder- und Jugendhilfe – aktuelle Entwicklungen und Perspektiven Für die Entwicklung hin zu einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe hat der Gesetzgeber ein zeitlich gestuftes Verfahren zugrunde gelegt: • Stufe 1 (10. Juni 2021) Die Verankerung der Inklusion als Leitgedanke in der Kinder- und Jugendhilfe zieht sich durch die gesamte Systematik des SGB VIII und spiegelt sich in zahl reichen gesetzlichen Neuregelungen wider, wovon bereits zum jetzigen Zeitpunkt eine Vielzahl umzu setzen sind. - - Hierzu zählen bspw. die Neuregelungen des § 10a Abs. 3 SGB VIII und des § 36b SGB VIII, die darauf abzielen, dass beteiligte Leistungsträger enger und verbindlicher zusammenarbeiten. Hinzu kommen die Neuregelungen des § 8 Abs. 3, 4 SGB VIII, des § 9a SGB VIII und des § 10a Abs. 1, 2 SGB VIII, die vor sehen, dass Kinder, Jugendliche und ihre Eltern bzw. Personensorgeberechtigten im Hinblick auf mögliche Leistungen – auch anderer Hilfesysteme – verbind lich und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form beraten werden. - - • Stufe 2 (01. Januar 2024) Junge Menschen mit einer (drohenden) Behinderung und ihre Eltern bzw. Personen- und Erziehungsbe rechtigten haben gemäß § 10b Abs. 1 SGB VIII Anspruch auf unabhängige Unterstützung und Begleitung durch eine Verfahrenslotsin oder einen Verfahrenslotsen. Dies gilt nicht nur für die Antrag stellung, sondern auch für die Verfolgung und Wahr nehmung von Leistungen der Eingliederungshilfe. Die Verfahrenslotsin bzw. der Verfahrenslotse unterstützt darüber hinaus das örtlich zuständige Jugendamt bei der Zusammenführung der Leistun gen der Eingliederungshilfe für junge Menschen in seinem Zuständigkeitsbereich (vgl. § 10b Abs. 2 SGB VIII). - - - - • Stufe 3 (01. Januar 2028) Darüber hinaus werden bereits jetzt die Weichen gestellt, dass die Kinder- und Jugendhilfe für alle Kinder und Jugendlichen mit und ohne BehinderunI NK L U S I ON INKLUSIVE AUSRICHTUNG VON ANGEBOTEN DER STATIONÄREN KINDER- UND JUGENDHILFE IN BAYERN Mit dem Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) wurde die Inklusion als Leitgedanke in der Kinder- und Jugendhilfe gesetzlich verankert. Verbunden ist damit insbesondere die Zielsetzung, perspektivisch Hilfen aus einer Hand für Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderungen zu leisten (sogenannte „inklusive Lösung“). Die inklusive Lösung erfordert dabei nicht nur einen grundlegenden Perspektivwechsel aller beteiligter Akteurinnen und Akteure beider Systeme (Kinder- und Jugendhilfe und Eingliederungshilfe für junge Menschen). Neben den komplexen Herausforderungen im Kontext Kosten und Zuständigkeiten geht sie auch mit einer notwendigen konzeptionellen Neuaus richtung von Angeboten für die vielfältigen Zielgruppen junger Menschen und ihren unterschiedlichen Hilfebedarfen einher. -
RkJQdWJsaXNoZXIy MzcwMzIy