Mitteilungsblatt 01 2023

MITTEILUNGSBLATT 01-2023 18 I N F O Stationäre Angebote für junge Menschen – Gemein samkeiten und Unterschiede - In Bayern bestehen derzeit rund 11.900 Plätze3 in statio nären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 34 SGB VIII. - Grundlage für die Ausgestaltung dieser Angebote bilden die fachlichen Empfehlungen zur Heimerziehung gem. § 34 SGB VIII – Fortschreibung, Beschluss der Bayeri schen Landesjugendhilfeausschusses vom 11.03.2014. - 4 Die Empfehlungen beschreiben die fachlichen Stan dards, die bei der Unterbringung von Kindern und Jugendlichen nach § 34 SGB VIII (auch i. V. m. §§ 35a, 41 SGB VIII) zu beachten sind, und dienen – angepasst an die Erfordernisse des Einzelfalls – als orientierender Maßstab für den Hilfeverlauf. Sie richten sich sowohl an Jugendämter als auch an Einrichtungen und Träger der stationären Erziehungshilfe. Gleichzeitig beschreiben die Empfehlungen die Grundlagen der staatlichen Aufsicht für den Schutz von jungen Menschen in Einrichtungen gemäß §§ 45 ff. SGB VIII (Betriebserlaubnis erteilende Behörden). Grundlage für die Ausführungen zur Einrich tungsstruktur, wie Vorgaben zu betrieblichen Rahmen bedingungen der Einrichtungen und zum Einsatz von Personal, bilden dabei insbesondere die Vorgaben des Rahmenvertrags gemäß § 78f SGB VIII mit den zugehö rigen Anlagen und Anhängen. - - - - 5 In der Eingliederungshilfe bestehen derzeit ca. 3.170 Plätze6 in stationären Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderung – im Vergleich zur Kinder- und Jugendhilfe eine deutlich geringere Zahl.7 Grundlage für die Ausgestaltung bilden hier die „Richt linien für Heilpädagogische Tagesstätten, Heime und sonstige Einrichtungen für Kinder und Jugendliche und junge Volljährige mit Behinderung – Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales vom 28. Oktober 2022“. - 8 Die Richtlinien legen nach Art. 44 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) die Mindestvor aussetzungen für erlaubnispflichtige Einrichtungen nach § 45a SGB VIII fest, die Kinder oder Jugendliche mit Behinderung ganztägig oder für einen Teil des Tages regelmäßig betreuen und daher der staatlichen Aufsicht nach §§ 45 bis 48a SGB VIII unterliegen. - Bezogen auf die genannten Grundlagen stationärer Angebote für junge Menschen wurden im Diskurs um Transferbedarfe zwischen den Systemen Kinder- und Jugendhilfe und Eingliederungshilfe insbesondere folgende Aspekte herausgearbeitet (Aufzählung nicht abschließend): Ähnlichkeiten und Gemeinsamkeiten: • Zunächst ist festzuhalten, dass § 1 SGB VIII – un abhängig von einer gegebenenfalls bestehenden Behinderung – für alle jungen Menschen gilt. - • Gesetzliche Grundlage für die Erteilung einer Betriebserlaubnis sind die §§ 45 ff. SGB VIII – un abhängig davon, ob es sich um eine Einrichtung für Minderjährige in der Kinder- und Jugendhilfe oder in der Eingliederungshilfe handelt. - • Vor diesem Hintergrund sind auch die konzeptionel len Anforderungen an den Betrieb einer Einrichtung weitgehend vergleichbar, bspw. hinsichtlich der Beschreibung der Zielgruppen und deren Bedarfe. - • Die Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII schließt seit jeher alle Kinder und Jugendliche ein und fällt in die Zuständigkeit der örtlichen öffentlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe. • Auch wenn in der Praxis häufig (noch) zu kurz kom mend, so schließt der Leistungsanspruch der Eltern im Kontext §§ 27 ff. SGB VIII seit jeher auch Eltern eines Kindes mit körperlicher und/oder geistiger Behinderung ein. - 3 Eigene Erhebung des ZBFS – Bayerisches Landesjugendamt auf Grundlage der Rückmeldungen der Regierungen zum Stichtag 01.02.2023. 4 Download unter: https://bit.ly/3Y8Vctk, zuletzt abgerufen am 23.02.2023. Weitere Grundlagen: • Handlungsempfehlungen „Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) – Umsetzung der §§ 38, 45 ff. SGB VIII im Arbeitsfeld der Betriebserlaubnis erteilenden Behörden in Bayern“, Download unter: https://bit.ly/3Zowbv9, zuletzt abgerufen am 23.02.2023. • Fachliche Empfehlungen zum betreuten Wohnen für junge Menschen im Sinne sonstiger betreuter Wohnformen gemäß § 34 und § 41 SGB VIII; Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses vom 14. November 2017, Download unter: https://bit.ly/3EIksQ4, zuletzt abgerufen am 23.02.2023. 5 Siehe Anhang A: Rahmenleistungsvereinbarung für stationäre Einrichtungen Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfe und Hilfen für junge Volljährige, An hang C: Personalausstattung der Einrichtungen, Anhang D: Pädagogische Regelversorgung in der Heimerziehung nach § 34 SGB VIII, Anlage 2.1: Qualitätsan forderungen in der teilstationären und stationären Jugendhilfe. - - 6 Eigene Erhebung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales auf Grundlage der Rückmeldungen der Regierungen zum Stichtag 01.01.2023. 7 Umgekehrt überwiegt die derzeitige Anzahl von ca. 17.400 teilstationären Plätzen in Einrichtungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen gegenüber den ca. 5.600 Plätzen gemäß § 32 SGB VIII in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe erheblich. 8 Download unter: https://bit.ly/3SxUSmL, zuletzt abgerufen am 23.02.2023.

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