Mitteilungsblatt_02_2020

M I T T E I L U N G S B L A T T 02-2020 11 I N F O A U S D E R A R B E I T S G R U P P E K O S T E N U N D Z U S T Ä N D I G K E I T S F R A G E N WIRTSCHAFTLICHE JUGENDHILFE Aktualisierte Empfehlungen des BLJA zur Berechnung von Kostenbeiträgen nach §§ 91 bis 95 SGB VIII Bei der Heranziehung junger Menschen zum Kostenbei- trag nach § 94 Abs. 6 SGB VIII wurde in der Vergangenheit weit überwiegend deren nach § 93 Abs. 2 SGB VIII berei- nigtes aktuelles Einkommen zur Berechnung der Kosten- beiträge verwendet. In der Rechtsprechung dazu hat sich – vor allem mit der obergerichtlichen Entscheidung des BayVGH 12 BV 18.1274 vom 25.09.2019 – zwischenzeitlich die eindeutige Rechtsauffassung herauskristallisiert, dass die Heranzie- hung junger Menschen zum Kostenbeitrag den gleichen Kriterien zu unterwerfen ist wie die Heranziehung aller anderen Kostenbeitragspflichtigen. Das bedeutet, dass § 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII insoweit mit der Folge entsprechende Anwendung findet, dass der Berechnung das durchschnittliche Monatseinkommen des Kalenderjahres vor Beginn der Leistung oder der Maßnah- me zugrunde zu legen ist. Hat ein junger Mensch im Kalenderjahr vor der Heranzie- hung kein Einkommen erzielt, etwa weil erst im laufenden Kalenderjahr eine Berufsausbildung begonnen wurde, kann demnach für das laufende Kalenderjahr (noch) kein Kostenbeitrag erhoben werden. Lange Zeit wurden unterschiedliche Auffassungen dazu vertreten, wie das durchschnittliche Vorjahreseinkommen nach § 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII zu errechnen ist. Auch hier hat sich die Gerichtsbarkeit zwischenzeitlich eindeutig positioniert. Der Durchschnitt des erzielten Vorjahres- einkommens ergibt sich grundsätzlich immer aus dem gesamten im Vorjahr erzielten Einkommen geteilt durch zwölf Monate. Dieser Berechnungsmodus gilt auch dann, wenn während des laufenden Jahres erstmals eine Be- schäftigung aufgenommen wurde. Die Empfehlungen des Bayerischen Landesjugendamtes zur Berechnung von Kostenbeiträgen nach §§ 91 bis 95 SGB VIII erhalten in den entsprechenden Passagen folgen- de neue Fassungen: „Nr. 93.03.04 Buchstabe a) Durchschnittseinkommen Grundsätzlich ist das durchschnittliche Monatseinkommen maßgeblich, das die kostenbeitragspflichtige Person im Kalenderjahr vor Beginn der Leistung oder Maßnahme er- zielt hat. Dies gilt ebenso für die Heranziehung junger Menschen. Hat ein junger Mensch im Kalenderjahr vor der Heranzie- hung kein Einkommen erzielt, kann kein Kostenbeitrag verlangt werden (Urteil des BayVGH 12 BV 18.1274 vom 25.09.2019) (siehe Nr. 94.03.01). Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnitt- liche Monatseinkommen ersetzt, das sie im Kalenderjahr der Gewährung einer Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Jahres gestellt werden, in dem die Leistung gewährt wur- de. Auf diese Möglichkeit ist im Bescheid hinzuweisen.“ „Nr. 94.03.01 Heranziehung aus dem Einkommen Junge Menschen haben ihr Einkommen nach Bereinigung gemäß § 93 Abs. 2 in Höhe von 75 v. H. als Kostenbeitrag einzusetzen. Dies bedeutet, dass nach der vorgeschrie- benen Bereinigung des Einkommens ein Pauschalbetrag in Höhe von 25 v.H. des nach § 93 Abs. 2 bereinigten Nettoeinkommens belassen wird. Grundsätzlich ist dabei das durchschnittliche Monatsein- kommen maßgeblich, das der junge Mensch im Kalender- jahr vor Beginn der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Wurde im Kalenderjahr vor der Heranziehung kein Einkom- men erzielt, kann kein Kostenbeitrag verlangt werden. Das durchschnittliche Monatseinkommen im Sinne des § 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII ergibt sich auch dann, wenn eine Beschäftigung erstmals während des Jahres aufge- nommen worden ist, aus dem gesamten Jahreseinkom- men geteilt durch zwölf (Urteil des VG Freiburg/Brsg. 4 K 794/19 vom 20.11.2019). Stammt das Einkommen junger Menschen aus einer Tä- tigkeit, die in besonderem Maße dem Zweck der Jugend- hilfeleistung dient, kann von der Erhebung eines Kosten- beitrags ganz oder teilweise abgesehen werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Erzielung des

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