Mitteilungsblatt 02 2021

M I T T E I L U N G S B L A T T 0 2 - 2 0 2 1 11 Internet auf Veranstaltungen sowie das Abspielen von indizierten Musikvideos im Rahmen von Veranstaltun gen oder auch im privaten Rahmen. - § 16 Landesrecht Die Länder können über dieses Gesetz hinausgehende Regelungen zum Jugendschutz in den Medien be schließen, wovon sie bisher bereits im Jugendmedien schutz-Staatsvertrag Gebrauch machen. - - § 17 Zuständige Bundesbehörde und Leitung Der neue gesetzliche Aufgabenbereich im Jugendme dienschutz geht über die indizierungsrelevante Prüfung von Medien hinaus. Daher ist die Umbenennung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) in „Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedien- schutz“ (kurz Bundeszentrale bzw. BZKJ) erforderlich. - § 17a Aufgaben Die geläufigen Indizierungsaufgaben- und verfahren der BPjM werden in der neuen Bundeszentrale (BZKJ) konti nuierlich fortgeführt. Als zusätzliche Aufgaben kommen die Aufsicht über die Unternehmenscompliance mit Pflichten zum Vorhalten von Vorsorgemaßnahmen, die Koordinierung einer Jugendmedienschutz-Gesamtstra tegie, das Monitoring und der Transfer medialer Wir kungsannahmen und der Wissensaustausch mit den relevanten Anspruchsgruppen hinzu. Damit einher geht eine deutliche personelle Aufstockung. - - - § 17b Beirat Für den Aufbau einer zentralen Jugendmedienschut zeinrichtung wird ein Beirat mit kinderrechtlichem Fokus und echter Partizipation gebildet. Gesetzlich verankert ist, dass zwei Beiratsmitglieder zum Zeitpunkt ihrer Berufung höchstens 17 Jahre alt sein dürfen. - § 18 Liste jugendgefährdender Medien Der Abs. 2 wurde aufgehoben. Die bisherige Untertei lung der Liste jugendgefährdender Medien in vier Teile wird aufgrund des eingeführten einheitlichen Medienbe griffs aufgegeben. - - § 19 Personelle Besetzung der Prüfstelle für jugend gefährdende Medien - Mit Ergänzung der Überschrift „Prüfstelle für jugendge fährdende Medien“ erfolgt die Klarstellung, dass sich die folgenden Regelungen zur personellen Besetzung nicht auf die gesamte Bundeszentrale, sondern auf die innerorganisatorische Einheit der Prüfstelle für jugend gefährdende Medien beziehen. - - § 21 Verfahren der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien Einen Antrag auf Indizierung können nun auch anerkann te Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle und die aus Mitteln des Bundes, der Länder oder der Landesme dienanstalten geförderten Internet-Beschwerdestellen wie jugendschutz.net, FSM und die eco – Verband der Internetwirtschaft e. V. stellen. Mit dem neuen Abs. 4a soll klargestellt werden, dass die Prüfstelle bei jugend schutzrechtlicher Relevanz Indizierungsanträge vorran gig bearbeiten kann. - - - - § 24 Führung der Liste jugendgefährdender Medien Grundsätzlich ist die Liste jugendgefährdender Medien öffentlich zu führen. Wenn jedoch die Bekanntmachung von Medien dem Kinder- und Jugendschutz schaden würde, sind diese in einem nichtöffentlichen Teil der Liste zu führen. Als Beispiel werden Telemedien genannt, die nur mit der Veröffentlichung der URL in der Liste geführt werden können und daher durch die Eingabe dieser URL im Web unmittelbar Zugang bestehen würde. Die bisherige Listenführung hat nach Abs. 5 weiterhin Bestand. Es erfolgt keine Übertragung und Anpassung dieser Listenteile. Diese bleiben als Altlisten mit den Rechtsfolgen des Listeneintrags gemäß § 4 JMStV bestehen. § 24a Vorsorgemaßnahmen Diese Vorschrift begründet eine Verpflichtung für Diens teanbieter mit Gewinnerzielungsabsicht, die fremde Informationen für Nutzer speichern oder bereitstellen, strukturelle Vorsorgemaßnahmen zur Wahrung der Schutzziele des § 10a zu treffen. Insbesondere die Interaktions- und Kommunikationsrisiken, die verstärkt im Internet für Kinder und Jugendliche auftreten, sollen dadurch gemindert werden. Es gilt der Grundsatz, dass die Anforderungen an Vorsorgemaßnahmen steigen, je stärker das schutzwürdige Interesse der betroffenen Kinder und Jugendlichen berührt ist. Ausgenommen sind Angebote, die für Kinder und Jugendliche, z. B. durch angemessene Zugangsbeschränkungen, unzu gänglich sind. - - Unter Abs. 2 werden Maßnahmen zur strukturellen Verbesserung der Angebote mit dem Fokus auf Interak tionsrisiken genannt. Darunter fallen bspw. Zugangshin dernisse, Präventives Monitoring, Community Repor- ting, kinderschutzfreundliche Standardeinstellungen, Beschränkung der Datenverarbeitung, Moderation, Hinzuziehungs- und Meldemöglichkeiten, Blockierungs optionen, Kennzeichnungen, Parental Control-Funktio - - - - I N F O

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