Mitteilungsblatt 03 2021
M I T T E I L U N G S B L A T T 0 3 - 2 0 2 1 2 K I N D E R - U N D J U G E N D S T Ä R K U N G S G E S E T Z ( K J S G ) V O M 0 3 . 0 6 . 2 0 2 1 Dem Entstehen des KJSG gingen zahlreiche Befassun gen zu bestimmten Themengruppen in Diskussionsrun den gesellschaftlich relevanter Gruppierungen voraus, um den Reformbedarf der Kinder- und Jugendhilferechts auszuloten und zusammenzutragen. - - Bei dem KJSG handelt es sich um ein Artikelgesetz, das zahlreiche bereits bestehende Gesetze ändert. Der Schwerpunkt der Änderungen liegt im SGB VIII. Zudem wurden acht weitere Gesetze geändert, unter anderem das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG), das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und das Jugendgerichtsgesetz (JGG). Zur Erläuterung und Auslegung der im KJSG vorgenom menen Änderungen der gesetzlichen Regelungen kann die Begründung des Gesetzentwurfs vom 25.01.2021 (BT-Drs. 19/26107) herangezogen werden. Da allerdings zahlreiche Änderungen erst im Lauf des parlamen- tarischen Gesetzgebungsverfahrens vorgenommen wurden, müssen die diesbezüglichen Begründungen aus weiteren Dokumenten entnommen werden (Stel- lungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung Bt-Drs. 19/27481 vom 10.03.2021, Beschlussempfehlung und Bericht des 13. Ausschus- ses, BT-Drs. 19/28870 vom 21.04.2021). - Welche Bedeutung die Änderungen im Detail für die Praxis haben, bedarf der weiteren Betrachtung und Dis kussion, die die Jugendhilfe in den kommenden Mona ten bzw. Jahren (v. a. hinsichtlich des Verfahrenslotsen und der inklusiven Lösung) beschäftigen wird. - - Die wesentlichen Änderungen werden im Folgenden als Überblick anhand der Themengruppen dargestellt, wie sie im Gesetzentwurf verwandt wurden. I. Besserer Kinder- und Jugendschutz Wichtig war dem Gesetzgeber der Ausbau des Kinder und Jugendschutzes, der sich beispielsweise in folgen den Regelungen widerspiegelt: - - 1. Betriebserlaubnis und Auslandsmaßnahmen An die Betriebserlaubnis und den Betrieb von Einrich tungen werden höhere Anforderungen gestellt, §§ 45 47 SGB VIII. Dies wird vor allem für die Heimaufsichten einen höheren Aufwand mit sich bringen. - - Ebenso wurden die Anforderungen an die Zulässigkeit von Auslandsmaßnahmen erhöht, § 38 SGB VIII. Zwar bestanden bereits Empfehlungen für die Durchführung von Auslandsmaßnahmen, durch die Aufnahme in die gesetzliche Regelung sind sie nun mit einer höheren Verbindlichkeit ausgestattet worden. So ist vorgesehen, dass die Erbringer von Leistungen im Ausland an einen Träger mit Sitz in Deutschland angebunden sind. Zudem soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe das Angebot im Ausland vor der Unterbringung eines Minderjährigen vor Ort überprüfen. Auch die Überprüfung und Fort schreibung des Hilfeplans soll am Ort der Leistungser bringung, also im Ausland, stattfinden. Damit werden vermehrt Dienstreisen von Fachkräften der Jugendhilfe ins Ausland verbunden sein. - - 2. Einbezug des Gesundheitswesens Der Gesetzgeber wollte die Verzahnung der Kinder- und Jugendhilfe mit dem Gesundheitswesen stärken, um den Kinder- und Jugendschutz ressortübergreifend zu gewährleisten. Daher wurde zum einen die Mitverant wortung der gesetzlichen Krankenversicherung, § 73c SGB V, aufgenommen. Zudem wurden Verbesserungen der Kooperation zwischen (Zahn-)Arzt-/Heilberufen und Jugendamt in § 4 KKG vorgesehen: Für Angehörige der Heilberufe (aber auch nur diese Gruppe) wurde die Ver - - Das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) vom 03.06.2021 wurde am 09.06.2021 im Bundesgesetzblatt veröf fentlicht (BGBl I/2021, S. 1444 - 1464) und trat in wesentlichen Teilen am 10.06.2021 in Kraft. Das Inkrafttreten der Regelungen zum Verfahrenslotsen ist dagegen auf den 01.01.2024 und zur inklusiven Lösung erst auf den 01.01.2028 festgelegt worden (Artikel 10 KJSG). - SCHWERPUNKTE DER NEUEN RECHTLICHEN REGELUNGEN I N F O
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