Mitteilungsblatt 03 2021

M I T T E I L U N G S B L A T T 0 3 - 2 0 2 1 3 bindlichkeit der Informationsweitergabe erhöht von der Befugnis zu einer Sollvorschrift, Absatz 3 Satz 3. Die Angehörigen der in § 4 Absatz 1 KKG genannten Be rufe, die eine Gefährdungsmeldung an das Jugendamt übermittelt hatten, sind nun gemäß Absatz 4 vom Ju gendamt darüber zu informieren, ob es die gewichtigen Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung bestätigt sieht und ob es zum Schutz des jungen Menschen tätig wurde bzw. noch tätig ist. - - 3. Bessere Kooperation der Akteure im Kinderschutz Die Kooperation zwischen Jugendamt und Jugendge richt ist in § 52 Absatz 1 Satz 2 SGB VIII intensiver aus gestaltet worden. Die Zusammenarbeit soll sich neben der Mitwirkung im Verfahren nach dem JGG auch au andere Stellen (z. B. Strafverfolgungsbehörden) bezie hen. Hierzu können gemeinsame Konferenzen oder an dere Gremien genutzt werden. Immerhin ist auch eine korrelierende Regelung im JGG geschaffen worden, wenn auch nicht mit dem hohen Verpflichtungsgrad wie er gegenüber den Jugendämtern ausgestaltet wurde: Gemäß dem neuen § 37a JGG können Jugendrichte- rinnen bzw. -richter und Jugendstaatsanwältinnen und -staatsanwälte nun fallübergreifend an Gremien mit anderen Stellen zum Zweck der abgestimmten Aufga benwahrnehmung teilnehmen. An einzelfallbezogene Zusammenarbeit dagegen sollen Jugendstaatsanwäl tinnen und -staatsanwälte teilnehmen, wenn sie der Ansicht sind, dass damit die Erreichung des Ziels nach § 2 Absatz 1 JGG gefördert wird. - - f - - - r - Zudem ist im neu eingefügten § 5 KKG nun vorgesehen, dass die Strafverfolgungsbehörde oder das Strafgericht unverzüglich den örtlichen bzw. den zuständigen über örtlichen Träger der Jugendhilfe zu informieren haben wenn in einem Strafverfahren gegen eine Person, die mit einer bzw. einem Minderjährigen zusammenlebt oder Umgang mit ihr oder ihm hat bzw. haben wird, der Verdacht besteht, bestimmte Straftaten, insbesondere solche gegen die sexuelle Selbstbestimmung, begangen zu haben. - , In Bezug auf familiengerichtliche Verfahren wurde die Kooperationsregelung des § 50 SGB VIII erweitert. So hat das Jugendamt in sorgerechtlichen Verfahren von sich aus dem Familiengericht den auf das Ergebnis der Bedarfsfeststellung, die vereinbarte Art und den vereinbarten Umfang der Hilfegewährung und die auf die Ergebnisse der Überprüfungen dieser Feststel lungen reduzierten Hilfeplan vorzulegen. In anderen - Kindschaftssachen muss dies nur auf Anforderung des Familiengerichts erfolgen. II. Stärkung von Kindern und Jugendlichen in Pflege familien und Einrichtungen der Erziehungshilfe - 1. Der Gesetzgeber hat die Forderungen junger Men schen, die stationäre Jugendhilfeleistungen erhalten nach einer geringeren Kostenbeteiligung aufgegriffen und die gesetzlichen Regelungen der Heranziehung zu den Kosten dementsprechend herabgesetzt. Zum einen werden junge Volljährige nicht mehr aus ihrem Vermö gen zur Kostenbeteiligung herangezogen, § 92 Absatz 1a SGB VIII. Des Weiteren ist das ermittelte Einkom men nur zu höchstens 25 % anzusetzen, § 96 Absatz 6 Satz 1 SGB VIII. Umstritten ist derzeit noch, ob hierfür ein Beschluss des Jugendhilfeausschusses notwen dig ist, oder ob dies durch Einzelfallentscheidung der Fachkraft erfolgen kann. (Wie schon bisher besteht die Möglichkeit, gemäß § 92 Absatz 5 SGB VIII, im Rahmen einer Ermessensentscheidung im Einzelfall von einer Kostenheranziehung abzusehen.) Bei der Ausbildungs vergütung sowie bei Einkommen aus Schülerjobs und Praktika wurde ein freibleibender Sockelbetrag in Höhe von monatlich 150 Euro festgelegt (§ 96 Absatz 6 Satz 3 Nr. 1 und 4) und Einkünfte aus Ferienarbeit sowie aus ehrenamtlichen Tätigkeiten bleiben bei der Ermittlung des Einkommens gänzlich unberücksichtigt, § 96 Absatz 6 Satz 3 Nr. 2 und 3 SGB VIII. Um die Kostenheranziehung für junge Menschen nachvollziehbarer zu gestalten, ist zudem in Absatz 6 Satz 2 geregelt, dass auf das Einkom men des jeweiligen Monats aus dem laufenden Jahr abzustellen ist, was allerdings bei wechselndem Einkom men einen hohen Berechnungsaufwand nach sich zieht. Hier müssen praktikable Lösungen gesucht werden. - , - - - - - - 2. Hilfen für junge Volljährige, Nachbetreuung, §§ 41, 41a SGB VIII Die bereits jetzt geltenden Regelungen zu Hilfen für jun ge Volljährige wurden präzisiert und mit einem höheren Verbindlichkeitsgrad ausgestattet. So handelt es sich bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr um eine Sollvorschrift, sondern um eine verbindliche Regelung, bei der hinsichtlich des „Ob“ der Leistung keine Ermessensausübung mehr möglich ist, § 41 Absatz 1 Satz 1 SGB VIII. Zudem ist auch nach bereits erfolgter Beendigung der Hilfe eine Fortführung oder die erneute Gewährung in anderer Form möglich („coming-back-Option“), § 41 Absatz 1 Satz 3 SGB VIII. - Ergänzend ist ab einem Jahr vor der im Hilfeplan vorgesehenen Beendigung der Hilfe für eine junge I N F O

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