Mitteilungsblatt 03 2021

M I T T E I L U N G S B L A T T 0 3 - 2 0 2 1 4 Volljährige/einen jungen Volljährigen zu prüfen, ob ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt. Wenn dies der Fall ist, sind diese in die Hilfeplanung einzubinden, § 41 Absatz 3 SGB VIII. Auch die Nachbetreuung junger Volljähriger nach Beendigung der Jugendhilfe wurde konkreter und verbindlicher geregelt. Hierfür wurde § 41a SGB VIII neu eingefügt. Danach sind junge Volljährige auch nach Beendigung weiterhin zu beraten und zu unterstützen. Der Umfang der Beratung und Unterstützung und deren Dauer sind im Hilfeplan festzulegen, welcher regel mäßig zu überprüfen ist. Fraglich ist, wie der Begriff „regelmäßig“ auszulegen ist. Er könnte an die Zeiträu me der Hilfeplanfortschreibung bei der vorausgehenden Hilfeart angelehnt werden. Das KJSG trifft in einem neu eingefügten § 36b SGB VIII zudem konkrete Festlegun gen zur Zusammenarbeit mit anderen Leistungsträgern vor bzw. beim Zuständigkeitsübergang. Wenn der Über gang auf einen Träger der Eingliederungshilfe in Frage kommt, ist ein Teilhabeplanverfahren gemäß § 19 SGB IX einzuleiten. - - - - 3. Schutzkonzepte in Pflegefamilien, § 37b SGB VIII Das Jugendamt hat sicherzustellen, dass bei der Un terbringung in Pflegefamilien Konzepte zur Sicherung der Rechte von jungen Menschen und zum Schutz vor Gewalt angewandt werden. Wenn solche Konzepte noch nicht detailliert und schriftlich vorliegen, müssen diese entwickelt werden. Hierzu wird vom Bayerischen Landesjugendamt eine Expertengruppe zur Konzept erarbeitung einberufen. - - Das Bestehen von Beschwerdemöglichkeiten in persönli chen Angelegenheiten und die Information hierüber dem jungen Menschen gegenüber war bereits bisher fachli cher Standard und wurde nun für eine höhere Verbind lichkeit im Gesetz formuliert, § 37b Absatz 2 SGB VII. - - - 4. Unterstützung von Eltern bei Hilfen außerhalb der Familie, § 37 SGB VIII Eltern haben nun unabhängig von der Personensorge einen Rechtsanspruch auf Unterstützung, Beratung und Förderung der Beziehung zu ihrem Kind. Beim Zusam menwirken von Eltern und Pflege-/Erziehungsperson ist das Jugendamt ausdrücklich verpflichtet, Unterstützung zu leisten. - 5. Prozesshafte Perspektivklärung, § 37c SGB VIII Um den Fachkräften der Jugendhilfe verbindlichere Re gelungen für die Durchführung von Hilfen außerhalb der - Familie an die Hand zu geben, wurden die prozesshafte Perspektivklärung ausführlich dargestellt. Explizit festgehalten ist zudem die Vorgabe, bei der Entscheidung über die Hilfegewährung für einen jungen Menschen auch dessen Geschwisterbeziehungen zu beachten, § 36 Absatz 2 SGB VIII, damit diese gefes tigt bzw. erhalten werden können. Des Weiteren ist es nun dem Familiengericht unter engen Voraussetzungen möglich, eine Dauerverbleibensanordnung zu erlassen, § 1632 Absatz 4 BGB. - III. Hilfen aus einer Hand für Kinder mit und ohne Behinderungen Mit der jetzigen Änderung des SGB VIII ist bereits die Weichenstellung für die inklusive Lösung unter dem Dach der Jugendhilfe erfolgt. So regelt § 10 Absatz 4 SGB VIII die künftige Zuständigkeit für Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen durch die Jugendhilfe. Das Inkrafttreten wurde jedoch zeitlich hinausgeschoben und vom Erlass eines weiteren Gesetzes abhängig gemacht. Zur Umsetzung des Zieles der inklusiven Lösung wurde ein Zeitraum von sieben Jahren eingeräumt, wobei der Ablauf in drei Phasen vorgesehen ist: So trat bereits am 10.06.2021 die Regelung des Art. 10 Absatz 1 KJSG in Kraft, der zum einen eine finanzielle Entlastung für Familien brachte, deren Kind in einer Behinderten- bzw. Tageseinrichtung untergebracht ist. Zudem wurde ein Beratungsanspruch von Eltern, Personensorgeberechtigten und jungen Menschen eingeführt, § 10a SGB VIII, und die Zusammenarbeit der Leistungsträger im Übergang von einem Leistungssys tem in das andere, sowie bei der Erstellung des Hilfe plans in § 36b SGB VIII verbindlich geregelt. - - Zum 01.01.2024 wird dann die Regelung zur Unter stützung von jungen Menschen, ihren Eltern(teilen) und Personensorge- bzw. Erziehungsberechtigten bei Antragstellung und Wahrnehmung von Leistungen der Eingliederungshilfe durch einen Verfahrenslotsen, § 10b SGB VIII in Kraft treten. Aus unserer Sicht ist der Verfahrenslotse im Jugendamt organisatorisch anzusie deln. Dies ergibt sich aus der Ausgestaltung als Rechts anspruch und aus der Regelung in Absatz 2, nach der der Verfahrenslotse den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu unterstützen und ihm zu berichten hat. - - - I N F O

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