Mitteilungsblatt 03 2021

M I T T E I L U N G S B L A T T 0 3 - 2 0 2 1 5 Am 01.01.2028 wird die inklusive Lösung, d. h. die Zusammenführung von Jugendhilfe und Behindertenhilfe für junge Menschen, § 10 Absatz 4 SGB VIII, in Kraft treten, die zeitgleich die Regelung des Verfahrenslotsen ersetzen wird. Voraussetzung hierfür ist das rechtzeitige Verabschieden eines entsprechenden Bundesgesetzes. Dessen Verkündung im Bundesgesetzblatt muss spä testens am 01.01.2027 erfolgen. Welche Regelungen dieses Bundesgesetz enthalten wird, ist noch ungeklärt. Hier muss das diesbezügliche Gesetzgebungsverfahren abgewartet werden. In Bayern bedeutet die inklusive Lösung eine ganz besondere Herausforderung, da eine praktikable Lösung für die derzeit für den Bereich der Eingliederung junger Menschen mit körperlichen und/ oder geistigen Behinderungen zuständigen Bezirke gefunden werden muss. - IV. Mehr Prävention vor Ort 1. Die Notbetreuung, § 20 SGB VIII, von jungen Men schen, deren Eltern als Bezugsperson z. B. aus gesund heitlichen Gründen ausfallen, bleibt außerhalb der Hilfen zur Erziehung verortet, ist jedoch nunmehr als Anspruch für Eltern ausgestaltet. Um eine niedrigschwellige Inanspruchnahme zu ermöglichen, kann diese Leistung beispielsweise über Erziehungsberatungsstellen, ohne Antragstellung beim Jugendamt in Anspruch genommen werden. - - 2. Die Regelungen zur Jugendhilfeplanung, § 80 SGB VIII, wurden um die Aspekte der Sicherstellung der Bedarfsgerechtigkeit und der Qualität der Angebote erweitert und das Zusammenwirken mit anderen Ju gendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und ihren Familien (Sozialraum betrachtung) betont. Dies wird eine intensivere Betrach tung der bestehenden und benötigten Angebote der Jugendhilfe im Zuständigkeitsbereich der Jugendämter unter höherem Personalaufwand erfordern. - - - 3. Ausdrücklich ist nun in der gesetzlichen Regelung festgehalten, dass eine Kombination unterschiedlicher Hilfearten innerhalb und außerhalb der Hilfen zur Erzie hung möglich ist, § 27 Absatz 2 und 3 SGB VIII. - 4. Zudem wurden Angebote der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie stärker an den Anforderun gen, denen sich Eltern gegenübersehen, ausgerichtet. Zwar bleibt es bei der Voraussetzung, dass ein Elternteil allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen hat oder tatsächlich sorgt, jedoch ist nun beim Angebot gemein samer Wohnformen gemäß § 19 SGB VIII der Einbezug - - des anderen Elternteils vorgesehen; unter Umständen ist auch eine gemeinsame Unterbringung möglich. 5. Noch kurz vor Verabschiedung des KJSG hat in § 13a eine Regelung zur Schulsozialarbeit Eingang in das SGB VIII gefunden. Einigkeit besteht, dass die neue Regelung den Bereich der Kinder- und Jugendhilfe und nicht die vom Kultusbereich zur Verfügung gestellte schulische Sozialarbeit betrifft. Wie diese Regelung von der in Bayern durch die Jugendhilfe angebotenen schwerpunktmäßig einzelfallbezogenen Jugendsozial arbeit an Schulen (JaS) abgegrenzt und mit ihr verzahnt werden kann, wird noch auszuloten sein. - V. Mehr Beteiligung von jungen Menschen, Eltern und Familien 1. Kinder und Jugendliche haben nun einen uneinge schränkten Anspruch auf Beratung auch ohne Kenntnis ihrer Personensorgeberechtigten erhalten, § 8 SGB VIII, da das bisher hierfür notwendige – und häufig schwer festzustellende – Bestehen einer Not- und Konfliktlage abgeschafft wurde. Der Anspruch richtet sich gegen die jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, jedoch können von ihnen auch Träger der freien Jugend hilfe beauftragt werden. - - 2. Dem Wunsch nach Beratungsmöglichkeiten in Kon fliktlagen zwischen Personensorgeberechtigten und jungen Menschen einerseits und Leistungserbringern oder Trägern der öffentlichen Jugendhilfe andererseits wurde dadurch Rechnung getragen, dass der neu einge fügte § 9a SGB VIII vorsieht, dass eine bedarfsgerechte Struktur von Ombudsstellen in den Ländern sicherzu stellen ist. Zum Ombudschaftswesen läuft in Bayern bereits ein Modellprojekt mit unterschiedlichen Modell standorten, um zu eruieren, welche Struktur sich als am zielführendsten erweist. Nach Ende des Modellprojekts und dessen Evaluation soll(en) die so gefundene(n) Lösung(en) bayernweit implementiert werden. - - - - 3. Selbstorganisierte Zusammenschlüsse zur Selbst vertretung wurden durch das KJSG gestärkt. So sollen auch diese von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe gefördert werden, § 4a SGB VIII, und sie sollen als bera tende Mitglieder den örtlichen Jugendhilfeausschüssen angehören, § 71 Absatz 2 SGB VIII. In der Praxis wird sich die Frage auftun, welche Gruppierungen als Zusam menschlüsse der Selbsthilfe und Selbstvertretung ange sehen werden können und wie Jugendhilfeausschüsse ihre Arbeitsfähigkeit behalten. - - - - I N F O

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