Mitteilungsblatt 03 2021

M I T T E I L U N G S B L A T T 0 3 - 2 0 2 1 6 Die Bundesstiftung Frühe Hilfen erhält im Rahmen des Aktionsprogramms „Aufholen nach Corona“ der Bundesregierung bis Ende 2022 zusätzliche 50 Millionen Euro, um junge Familien in belastenden Lebenslagen durch bedarfsgerechte und vielseitige Angebote, Beratung und Begleitung zu unterstützen (weitere Infos auf www.fruehehilfen.de sowie auf www.bmfsfj.de/aufholpaket) . Zuständig für die Umsetzung der zu sätzlichen Angebote sind die KoKi – Netzwerke frühe Kindheit. Abgerufen werden können die Mittel aus dem Aufholpaket von den Jugendämtern wie gewohnt in der Landeskoordinierungsstelle im ZBFS – Bayerisches Landejugendamt. Die bayerischen Kommunen wurden bereits Ende Juli per E-Mail über die ihnen zur Verfü - - gung stehenden Fördersummen informiert. Die zusätz lichen Fördermittel sind jeweils bis Jahresende 2021 bzw. 2022 befristet und es besteht keine Übertragungs möglichkeit ins Folgejahr, d. h. sollten die Mittel nicht benötigt oder ausgegeben werden können, stehen sie dann nicht mehr zur Verfügung. - - Für Fragen zu den (zusätzlichen) Fördermitteln aus der Bundesstiftung Frühe Hilfen steht Monika Kerscher (Tel. 0941 7809–6511, BSFH-Foerderung@zbfs.bayern.de) gerne zur Verfügung. 4. Durch das KJSG wurden die Beschwerdemöglichkei ten junger Menschen, die in Einrichtungen oder Pfle gefamilien leben, gestärkt. Einrichtungsträger müssen nun auch Beschwerdemöglichkeiten außerhalb der Einrichtung gewährleisten, § 45 Absatz 2 Nr. 4 SGB VIII, zudem hat das das jeweilige Jugendamt Beschwer- demöglichkeiten in persönlichen Angelegenheiten für Pflegekinder zu gewährleisten, § 37b Absatz 2 SGB VIII. - - 5. Zudem sieht das KJSG unter bestimmten Umstän den die Beteiligung von Eltern an der Hilfeplanung auch unabhängig von der Personensorge vor, § 36 Absatz 5 SGB VIII. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass deren Beteiligung z. B. für die Bedarfsfeststellung erforderlich ist und dadurch der Hilfezweck nicht in Frage gestellt wird. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu beurtei len, obliegt der zuständigen Fachkraft im Jugendamt. Werden diese Voraussetzungen bejaht, so sollen nicht personensorgeberechtigte Eltern(teile) grundsätzlich beteiligt werden. Allerdings sind die Willensäußerung des jungen Menschen und die Haltung des Personen sorgeberechtigten zu würdigen. - - - 6. Adressateninnen und Adressaten der Kinder- und Jugendhilfe sind grundsätzlich in einer für sie verständ- lichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form zu beraten, aufzuklären und zu beteiligen, z. B. §§ 8 Absatz 4, 10a, 36 Absatz 1, 41a Absatz 1, 42 Absatz 2 und 3 SGB VIII. In Bezug auf Menschen mit Behinderun gen wird hierdurch Art. 21 der UN-Behindertenrechts konvention umgesetzt. Welche Maßnahmen zu treffen sind, um eine derartige Beratung und Beteiligung zu ermöglichen, wird sich erst in der Praxis zeigen. - - Fazit: Das KJSG führt einige neue Regelungen ein, verbessert bestehende Regelungen, stellt sie zum Teil detaillierter dar bzw. schreibt Verfahren und Hand lungsweisen verbindlich vor, die bereits bisher – bei spielsweise als fachliche Empfehlungen – formuliert waren. Fachlich sind die neuen Regelungen durchaus zu begrüßen, wenngleich nicht verkannt werden darf, dass vor allem für die Jugendämter ein erhöhter Ressourcen und Personalaufwand entstehen wird. - - - I N F O C L A U D I A F L Y N N T E A M F R Ü H E H I L F E N A K T I O N S P R O G R A M M „ A U F H O L E N N A C H C O R O N A “ ZUSÄTZLICHE FÖRDERMITTEL DURCH DIE BUNDESSTIFTUNG FRÜHE HILFEN

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