Mitteilungsblatt 03 2021

M I T T E I L U N G S B L A T T 0 3 - 2 0 2 1 8 dem bayernweiten Erfahrungsaustausch auf wissen schaftlich fundierter Basis. - Die Diskriminierung von Personengruppen steht bei die ser Fachtagung im Vordergrund. Das Ziel: Frühzeitig in tervenieren, den jungen Menschen Offenheit gegenüber dem Anderen vorleben und lehren, präventiv zu agieren und den Fachkräften wirksame Werkzeuge gegen Dis kriminierung und Ausgrenzung an die Hand geben. - - - Wo könnte das besser gelingen als im Lebensraum Schule. Daher soll insgesamt bis zu 400 interessierten Fachkräften der Jugendsozialarbeit an Schulen und Lehrkräften der Zugang zu den Fachtagen ermöglicht werden. Die prominent besetzte Online-Fachtagung informiert mit sieben Fachvorträgen über Ursachen, Hintergründe und Fakten, ermöglicht in Diskussionsrun den den Austausch zwischen Politik, Wissenschaft und Praxis und bietet in zwölf Workshops Gelegenheit zur Vertiefung einzelner Aspekte und Faktoren der „Grup penbezogenen Menschenfeindlichkeit“. - - Mit hochrangigen Vertreterinnen und Vertretern aus der Politik, anerkannten Expertinnen und Experten aus der Wissenschaft und erfahrenen Fachleuten aus ganz unterschiedlichen Praxisfeldern will die Fachtagung neue Ansatzpunkte für die Auseinandersetzung mit den Mechanismen und dem Umgang mit den verschiedenen Formen der „Gruppenbezogenen Menschenfeindlich keit“ liefern. - Was ist „Gruppenbezogenen Menschenfeindlichkeit“? Um ein klares Bild von dem Begriff der „Gruppenbezo genen Menschenfeindlichkeit“ zu bekommen, hier ein kurzer Blick auf den aktuellen wissenschaftlichen Dis kurs zur “Gruppenbezogenen Menschenfeindlichkeit“. - - Zehn Jahre hat eine Gruppe von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern um Professor Wilhelm Heitmeyer untersucht, wie sich Vorurteile entwickeln und welche Wechselwirkungen diese miteinander haben. Mit dem Analyse-Konzept der „Gruppenbezogenen Menschenfeindlichkeit“ werden die gruppenspezi fischen Vorurteile in einen Gesamtzusammenhang antidemokratischer Mentalitäten gesetzt. Von „Men schenfeindlichkeit“ wird gesprochen, weil diese das Wesen des Vorurteils zum Ausdruck bringt und hinter den singulären Urteilen liegt. Man spricht von „Grup - - - penbezogen“, um der genannten Beobachtung Rech nung zu tragen, dass es bei Vorurteilen um Abgrenzun gen zwischen Gruppen geht, nicht um eine persönliche Misslaunigkeit oder Misanthropie (vgl. Zick, Küpper, Hövermann, 2011). - - Unterschiedliche Vorurteile, zum Beispiel Fremdenfeind lichkeit, Rassismus, Antisemitismus oder Sexismus, werden als Elemente eines Syndroms der „Gruppenbe zogenen Menschenfeindlichkeit“ verstanden. - - Es wird als Syndrom bezeichnet, um deutlich zu ma chen, dass Vorurteile gegenüber unterschiedlichen Ad ressatengruppen miteinander verknüpft sind (vgl. Zick, Küpper, Hövermann, 2011). - - Mechanismen der “Gruppenbezogenen Menschen feindlichkeit” - Gordon Allport, der Begründer der modernen Vorurteils forschung, bemerkte bereits in 1950er Jahren: „One of the facts of which we are most certain is that peop le who reject one out-group will tend to reject other out-groups. If a person is anti-Jewish, he is likely to be anti-Catholic, anti-Negro, anti-any out-group“ (Al port, 1954, S. 68). (Eine der Tatsachen, bei der wir am sichersten sind, ist, dass Menschen, die eine Fremd gruppe ablehnen, dazu neigen, andere Fremdgruppen abzulehnen. Wenn eine Person antisemitisch ist, ist sie wahrscheinlich antiklerikal, anti-People of Color, gegen jede Fremdgruppe) - - l- - 1 . Ausgehend davon, dass unterschiedliche Vorurteile aus einem gemeinsamen Kern gespeist werden, ist anzu nehmen, dass Vorurteile gegenüber unterschiedlichen Adressatengruppen miteinander in Zusammenhang ste hen. Dieser lässt sich nach Heitmeyer als eine „Ideolo gie der Ungleichwertigkeit“ identifizieren. Personen, die diese Ideologie teilen, werten unterschiedliche Fremd gruppen ab, unabhängig davon, um welche Fremd gruppe es sich handelt (vgl. Heitmeyer, 2002). - - - - - Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland setzt bezüglich der Diskriminierung von Menschen einen ganz klaren Punkt. Artikel 3 des Grundgesetzes der Bundes republik Deutschland sagt dazu, „... (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, sei ner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. - - 1 Freie Übersetzung des Autors I N F O

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