Mitteilungsblatt 03 2023

Zentrum Bayern Familie und Soziales Bayerisches Landesjugendamt 03 THEMA 02 Jugendschutz: Empfehlung zum Umgang mit Virtual-Reality-Spielanlagen BERICHTE 09 Erste Fachtagung im bayerischen Modellprojekt „Verfahrenslotsen“ – Zwischenergebnisse und Diskurse Info 13 Erstanlaufstelle und digitaler Lotse für Betroffene von sexuellem Missbrauch 14 Die familienst@rk Web-Coachings 17 Empfehlungen der BAG Landesjugendämter 19 Personalia 19 Zu guter Letzt 2023

MITTEILUNGSBLATT 03-2023 2 JUGENDSCHUTZ Spiele und Spielmöglichkeiten mit Virtual-Reality (VR) sind mittlerweile kaum mehr aus der Gamer-Landschaft wegzudenken. Aufgrund der Nachfrage und der fortschreitenden technischen Möglichkeiten halten immer mehr VR-Geräte Einzug in Wohn- oder auch Kinderzimmer. Und auch bei kommerziellen Betreibenden wächst das Angebot unterschiedlicher Spielanlagen mit Virtual- Reality-Bezug. Wer VR schon einmal ausprobiert hat, weiß, dass mit dem Headset und zugehörigen Touch-Controllern ein ganz anderes Spielerlebnis möglich wird, als das reine Spielen am Bildschirm. Die spielende Person kann aufgrund des räumlichen 3D-Erlebens mit zusätzlicher körperlicher Bewegungen viel intensiver in virtuelle Welten eintauchen. Die Schattenseiten des realistischen Erlebens virtueller Umgebungen zeigen sich durch den erhöhten Grad der Immersion, d. h. das Wahrnehmen von Virtuellem als Realität. Das Wirkungsrisiko für Kinder und Jugendliche ist aufgrund des Gefühls, die virtuelle Realität tatsächlich zu erleben, erhöht, weshalb sie stärker Entwicklungsbeeinträchtigungen ausgesetzt sein können als bei reinen Bildschirm-Spielen. Daher werden bei der Bewertung von VR-Spielen von der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) i. d. R. strengere Maßstäbe angelegt, um genau diesen Risiken begegnen zu können. In den letzten Jahren gibt es in Bayern immer mehr Betreibende, die in Spielhallen oder Spielanlagen VR-Spiele oder VR-Spielmöglichkeiten in unterschiedlichsten Varianten anbieten. Die Möglichkeiten sind hierbei vielfältig: Es gibt Angebote, die die Nutzung EMPFEHLUNG ZUM UMGANG MIT VIRTUAL-REALITY-SPIELANLAGEN T H EMA Abbildung 1: Eine spielende Person mit VR-Brille und Controller vor dem Bildschirm. Bild: BayernLAB Der Umgang mit Spielanlagen mit Virtual-Reality-Angebot im Jugendschutz ist in den bayerischen Vollzugshinweisen zum Jugendschutzgesetz bisher nicht explizit geregelt. Aufgrund vermehrter Anfragen von Fachkräften finden sich im Folgenden Handlungsempfehlungen für die Überprüfung ebensolcher Anlagen durch die örtlich zuständigen Jugendämter hinsichtlich jugendschutzrelevanter Gesichtspunkte.

MITTEILUNGSBLATT 03-2023 3 von fest installierten VR-Brillen in einem kleinen Raum ermöglichen, in welchem sich die spielende Person bewegen kann, oder VR-Spielvarianten im Einzel- oder Gruppenmodus, welche in eigens eingerichteten Räumen mithilfe von Wandsensoren zusätzlich die Bewegungsmuster der Spielenden registrieren und so das Spielerleben nochmals realitätsnäher gestalten können. Eine weitere Version sind VR-Bewegungsplattformen auf welchen man – fest eingespannt in einer Art Stehstuhl – laufen, rennen, sich ducken und Spiele im 360°-Modus sehr plastisch erleben kann. Dabei hat die technische Qualität mittlerweile einen sehr hohen Standard erreicht. Durchführung von Jugendschutzprüfungen Vor der Durchführung von Jugendschutzprüfungen in derartigen Spielanlagen stellt sich Jugendschutzfachkräften oftmals die Frage, wie diese rechtlich einzuordnen sind und welche Auflagen seitens des Jugendschutzes gem. § 7 JuSchG erteilt werden könnten. Um ein möglichst einheitliches Vorgehen zu gewährleisten, haben die Vertreter der Obersten Jugendbehörde in Bayern die Fragen nach der rechtlichen Einordnung von VR-Spielanlagen und Handlungsmöglichkeiten für den Jugendschutz in die Sitzung der AG Jugendschutz der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugend- und Familienbehörden (AGJF) im Februar 2023 eingebracht. Dabei hat die AGJF-AG beschlossen, dass neben der grundsätzlichen Definition von VR-Spielgeräten als Bildschirmspielgeräte im Sinne des § 13 JuSchG ebenso die „Rechtsauffassung und Praxishinweise der Obersten Landesjugendbehörden zum Jugendschutz bei öffentlichen eSport-Veranstaltungen“ (abzurufen unter: https://bit.ly/3Lb4EJ7) vom September 2021 Anwendung finden soll, wenn bei Prüfung einer derartigen Anlage Auflagen nach § 7 JuSchG erteilt werden sollen. Im Folgenden skizzieren wir unsere Handlungsempfehlungen für Jugendschutzfachkräfte an den Jugendämtern in Bayern, auf welche Art und Weise man eine VR-Spielanlage einschätzen könnte und welche Auflagen für Betreiber in Frage kommen können. Grundsätzlich ist wichtig, dass jede VR-Spielanlage einer Einzelfallprüfung unterzogen werden muss, in der nicht nur die Geräte und Spielmodi, sondern auch der Gesamtcharakter der Anlage in die Bewertung mit einfließt. Oftmals beschränken Anlagenbetreibende von sich aus den Zutritt zur Anlage auf bestimmte Altersgruppen und gewähren jüngeren Kindern nur im Beisein der Personensorgeberechtigten Zutritt. Hier empfiehlt sich ein vorgelagertes Gespräch mit dem bzw. der Anlagenbetreibenden, um in Erfahrung zu bringen, welche Maßnahmen im Sinne des Jugendschutzes bereits getroffen wurden. Wie bereits beschrieben, sind VR-Spielgeräte grundsätzlich als Bildschirmspielgeräte gem. § 13 JuSchG zu betrachten. Der rechtliche Umgang damit ist bereits in den bayerischen Vollzugshinweisen zum Jugendschutzgesetz unter Punkt 13 geregelt, auf welche an dieser Stelle verwiesen wird. T H EMA Abbildung 2: VR-Bewegungsplattformen in einem VR-Spielraum. Bild: ZBFS-BLJA

MITTEILUNGSBLATT 03-2023 4 Jugendschutzgesetz (JuSchG) § 13 Bildschirmspielgeräte (1) Das Spielen an elektronischen Bildschirmspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit, die öffentlich aufgestellt sind, darf Kindern und Jugendlichen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person nur gestattet werden, wenn die Programme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 für ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet worden sind oder wenn es sich um Informations-, Instruktions- oder Lehrprogramme handelt, die vom Anbieter mit „Infoprogramm“ oder „Lehrprogramm“ gekennzeichnet sind. (2) Elektronische Bildschirmspielgeräte dürfen 1. auf Kindern oder Jugendlichen zugänglichen öffentlichen Verkehrsflächen, 2. außerhalb von gewerblich oder in sonstiger Weise beruflich oder geschäftlich genutzten Räumen oder 3. in deren unbeaufsichtigten Zugängen, Vorräumen oder Fluren nur aufgestellt werden, wenn ihre Programme für Kinder ab sechs Jahren freigegeben und gekennzeichnet oder nach § 14 Abs. 7 mit „Infoprogramm“ oder „Lehrprogramm“ gekennzeichnet sind. (3) Auf das Anbringen der Kennzeichnungen auf Bildschirmspielgeräten findet § 12 Abs. 2 Satz 1 bis 3 entsprechende Anwendung. Quelle: § 13 JuSchG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de) T H EMA Vollzugshinweise zum Jugendschutzgesetz (VJuSchG) 13. Bildschirmspielgeräte 13.1 Kennzeichnungspflicht 1Bildschirmspielgeräte im Sinn dieser Vorschrift sind stationär aufgestellte Spielautomaten mit Bildschirmen oder Spielkonsolen, die elektronische Spielprogramme zugänglich machen (siehe § 6 Abs. 2). 2Die zum Spiel verwendeten Programme unterliegen der Kennzeichnungspflicht, wenn sie Kindern und Jugendlichen zugänglich gemacht werden. 3Das Spielen an elektronischen Bildschirmgeräten ohne Gewinnmöglichkeit ist Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit ohne entsprechende Begleitung nur gestattet, wenn die jeweiligen Spiele für ihre Altersgruppe freigegeben sind. 4Damit unterliegen auch diese der Kennzeichnungs- und Altersfreigabepflicht nach § 14 Abs. 6. 5Anders als beim Zugänglichmachen von Bildträgern nach § 12 dürfen Kinder und Jugendliche, die sich in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person befinden, auch dann an Bildschirmspielgeräten spielen, wenn diese nicht für ihre Altersgruppe freigegeben sind. 6Hinsichtlich von Bildschirmspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit wird auf Nr. 6 verwiesen. 13.2 Zulässige Aufstellung von Bildschirmspielgeräten 1Das Aufstellen von Bildschirmspielgeräten auf für Kinder und Jugendliche zugänglichen öffentlichen Verkehrsflächen, außerhalb von Gewerberäumen, unbeaufsichtigten Zugängen oder ähnlichen Räumen ist dann gestattet, wenn das Spielprogramm für Kinder und Jugendliche ab sechs Jahren freigegeben worden ist. 2Hinsichtlich der Aufstellung von Bildschirmspielgeräten auf für Kinder und Jugendliche nicht zugänglichen öffentlichen Bereichen bestehen keine Beschränkungen. 13.3 Alterskennzeichen 1Die Kennzeichnung der Bildschirmgeräte hat wie bei den anderen Trägermedien zu erfolgen (§ 13 Abs. 3 in Verbindung mit § 12 Satz 1 bis 3). 2Die Altersfreigabekennzeichen sind deutlich sichtbar anzubringen, und zwar auf allen Bildschirmspielgeräten einer Einrichtung. Quelle: Bürgerservice - VJuSchG: Abschnitt 3 Jugendschutz im Bereich der Medien (gesetze-bayern.de)

MITTEILUNGSBLATT 03-2023 5 Alterskennzeichen und Zugänglichmachen von Spielen VR-Spielstation in einer Spielanalage einen Aushang benötigt, auf welchem klar erkenntlich sämtliche Spiele, die an der jeweiligen Spielstation vorhanden sind, mit den entsprechenden Alterskennzeichen ausgewiesen werden. Auf den einzelnen Spielgeräten müssen die Altersfreigaben der Spiele, die darauf zu spielen sind, klar gekennzeichnet sein. Für die Praxis bedeutet das, dass jede T H EMA Jugendschutzgesetz (JuSchG) § 12 Bildträger mit Filmen oder Spielen (1) Zur Weitergabe geeignete, für die Wiedergabe auf oder das Spiel an Bildschirmgeräten mit Filmen oder Spielen programmierte Datenträger (Bildträger) dürfen einem Kind oder einer jugendlichen Person in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn die Programme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 für ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet worden sind oder wenn es sich um Informations-, Instruktions- und Lehrprogramme handelt, die vom Anbieter mit „Infoprogramm“ oder „Lehrprogramm“ gekennzeichnet sind. (2) Auf die Kennzeichnungen nach Absatz 1 ist auf dem Bildträger und der Hülle mit einem deutlich sichtbaren Zeichen hinzuweisen. Das Zeichen ist auf der Frontseite der Hülle links unten auf einer Fläche von mindestens 1200 Quadratmillimetern und dem Bildträger auf einer Fläche von mindestens 250 Quadratmillimetern anzubringen. Die oberste Landesbehörde kann 1. Näheres über Inhalt, Größe, Form, Farbe und Anbringung der Zeichen anordnen und 2. Ausnahmen für die Anbringung auf dem Bildträger oder der Hülle genehmigen. Anbieter von Telemedien, die Filme und Spielprogramme verbreiten, müssen auf eine vorhandene Kennzeichnung in ihrem Angebot deutlich hinweisen. (3) Bildträger, die nicht oder mit „Keine Jugendfreigabe“ nach § 14 Abs. 2 von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 oder nach § 14 Abs. 7 vom Anbieter gekennzeichnet sind, dürfen 1. einem Kind oder einer jugendlichen Person nicht angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden, 2. nicht im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, oder im Versandhandel angeboten oder überlassen werden. (4) Automaten zur Abgabe bespielter Bildträger dürfen 1. auf Kindern oder Jugendlichen zugänglichen öffentlichen Verkehrsflächen, 2. außerhalb von gewerblich oder in sonstiger Weise beruflich oder geschäftlich genutzten Räumen oder 3. in deren unbeaufsichtigten Zugängen, Vorräumen oder Fluren nur aufgestellt werden, wenn ausschließlich nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 gekennzeichnete Bildträger angeboten werden und durch technische Vorkehrungen gesichert ist, dass sie von Kindern und Jugendlichen, für deren Altersgruppe ihre Programme nicht nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 freigegeben sind, nicht bedient werden können. (5) Bildträger, die Auszüge von Filme und Spielprogrammen enthalten, dürfen abweichend von den Absätzen 1 und 3 im Verbund mit periodischen Druckschriften nur vertrieben werden, wenn sie mit einem Hinweis des Anbieters versehen sind, der deutlich macht, dass eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle festgestellt hat, dass diese Auszüge keine Jugendbeeinträchtigungen enthalten. Der Hinweis ist sowohl auf der periodischen Druckschrift als auch auf dem Bildträger vor dem Vertrieb mit einem deutlich sichtbaren Zeichen anzubringen. Absatz 2 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. Die Berechtigung nach Satz 1 kann die oberste Landesbehörde für einzelne Anbieter ausschließen. Quelle: § 12 JuSchG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)

MITTEILUNGSBLATT 03-2023 6 Die USK-Alterskennzeichen sollen dabei als Mindeststandard sowohl für das aktive Spielen als auch für das Zuschauen gelten. Für die einzelnen Spiele, die auf dem jeweiligen VR-Gerät gespielt werden, gilt zudem § 12 JuSchG, d. h. nicht gekennzeichnete Spiele dürfen in einer VR-Spielanlage Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich gemacht werden, sofern es sich um Trägermedien – also fest auf den Geräten gespeicherten Spielen – handelt (vgl. § 12 Abs. 3 JuSchG). Hierbei ist zu beachten, dass Spiele, die lediglich mit dem europäischen Alterssymbol PEGI (Pan European Games Information) gekennzeichnet sind, aber keine USK-Kennzeichnung vorweisen können, in Deutschland rechtlich gesehen als nicht-gekennzeichnete Spiele gelten. Sollte ein Anbieter Online-Games in seiner Anlage zur Verfügung stellen, hat dieser dafür Sorge zu tragen, dass das Online-Angebot, z. B. die Nutzung einer Streaming-Plattform oder auch einzelner Online-Spiele, die Bestimmungen aus dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (vgl. insb. §§ 4, 5 JMStV) berücksichtigt. Anlagen mit reinen Online-Angeboten stellen allerdings unserer Erkenntnis nach bisher die Ausnahme dar. Zugänglichmachen bedeutet hier nicht nur, Kindern und Jugendlichen das Spielen der Games zu ermöglichen, sondern jegliche Kenntnisnahme von den Inhalten eines Spiels. Dies betrifft also auch das reine Zusehen an einem separaten Bildschirm. Daher ist es wichtig, dass sichtbare Monitore in VR-Spielanlagen, an welchen Zuschauende mitverfolgen können, wie sich die spielende Person durch die Levels schlägt, nur für die Altersgruppe zugänglich gemacht werden dürfen, für die das jeweilige Spiel auf dem Bildschirmspielgerät freigegeben ist. Wenn beispielsweise Spiele mit einer Altersfreigabe USK 16 oder ohne Altersfreigabe (USK 18) gespielt werden sollen, kann der Anbietende durch ein Anbringen der Monitore in separaten Räumen oder durch Sichtschutzvorrichtungen wie Stellwände oder Vorhänge dieser Anforderung gerecht werden. Voraussetzung ist, dass der Zutritt zu den Monitoren nur der betreffenden Altersgruppe gewährt wird (vgl. Rechtsauffassung und Praxishinweise der Obersten Landesjugendbehörden zum Jugendschutz bei öffentlichen eSport-Veranstaltungen, Punkt 3). Zutrittsbeschränkungen durch Alters- und Zeitgrenzen Gemäß der Rechtsauffassung und Praxishinweise der Obersten Landesjugendbehörden zum Jugendschutz bei öffentlichen eSport-Veranstaltungen wird dem folgend auch für VR-Spielanlagen empfohlen, dass Kinder unter 6 Jahren keinen Zutritt zu den Spielanlagen haben sollen. Diese Altersgruppe kann in besonders hohem Maße von Entwicklungsbeeinträchtigungen durch Wirkungsrisiken von VR-Spielen ausgesetzt sein. Kinder im Alter von sechs bis elf Jahren Jahren sollen grundsätzlich nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person Zutritt zur Spielanlage erhalten. Zu beachten ist, dass es im Rahmen des § 13 JuSchG Kindern erlaubt ist, an BildschirmspielT H EMA Abbildung 3: Monitor vor einem Spielraum, auf dem gerade ein Spiel live übertragen wird. Bild: ZBFS-BLJA

MITTEILUNGSBLATT 03-2023 7 geräten im Beisein ihrer Personensorgeberechtigten zu spielen (sog. Elternprivileg), selbst wenn die jeweiligen Spiele nicht für ihre Altersgruppe freigegeben sind (vgl. § 13 Abs. 1 JuSchG). Sollten Personensorgeberechtigte sehr jungen Kindern Spiele mit sehr hohen Altersfreigaben (USK 16, USK 18) zugänglich machen, ist der Betreiber darauf hinzuweisen, dass hier ein Hinweis auf Verletzung der elterlichen Fürsorgepflicht vorliegen könnte und ein Einschreiten des Betreibenden zur Abwendung einer Gefährdung angebracht erscheint. Alternativ könnte dieser selbst über das Hausrecht verfügen, dass das Elternprivileg in seiner Anlage keine Anwendung findet. 12- bis 15-Jährigen kann der Aufenthalt in einer VR-Spielanlage – je nach Charakter der Anlage – ohne Begleitung erlaubt werden, sofern ihnen nur der Zutritt zu Bereichen gestattet wird, in welchen Spiele bis zu einer Altersfreigabe bis max. USK 12 präsentiert werden. Zudem wird empfohlen, die Altersgrenzen für die Verweildauer in der Anlage ohne Begleitung von Personensorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person bis maximal 22 Uhr zu gestatten. Entsprechend soll Jugendlichen ab 16 Jahren ohne Begleitung der Zutritt nur zu Bereichen gestattet werden, in welchen Spiele bis zu einer max. Altersfreigabe bis USK 16 zugänglich gemacht werden. Die Aufenthaltsdauer von 16- bis 17-Jährigen ohne Begleitung soll bis max. 24 Uhr erlaubt werden. Der Anlagenbetreibende hat dafür Sorge zu tragen, Altersnachweise durch Zugangskontrollen zu überprüfen (z. B. durch Lichtbildausweis, Personalausweis, Schülerausweis, usw.) und auf die Einhaltung sonstiger jugendschutzrechtlicher Bestimmungen zu achten. Zudem sind sämtliche Regelungen zum Jugendschutz, zu Altersbegrenzungen, Zutrittsbeschränkungen und sonstigen Auflagen sowie die USK-Alterskennzeichen der Spiele durch gut sichtbare Aushänge in der Anlage bekannt zu machen. Bei einer VR-Spielanlage mit Gaststättenbetrieb gelten darüber hinaus die Vorschriften nach § 4 JuSchG. „Die jeweilige Entscheidung über Zugangsbeschränkungen für Minderjährige erfolgt im Einzelfall durch die örtlich zuständigen Behörden auf der Grundlage der allgemeinen Jugendschutzbestimmungen (Gefahrenabwehr gem. §§ 7 und 8 JuSchG).“ (vgl. Rechtsauffassung und Praxishinweise der Obersten Landesjugendbehörden zum Jugendschutz bei öffentlichen eSport-Veranstaltungen, Punkt 3). Übersicht über mögliche Prüfkriterien Zusammenfassend lässt sich folgende Übersicht über mögliche Prüfkriterien für die Jugendschutzprüfung in VR-Spielanlagen bzw. die jugendschutzrechtliche Einschätzung vor Eröffnung einer VR-Spielanlage im Rahmen der örtlichen Zuständigkeit für die Anwendbarkeit des § 7 JuSchG erstellen: T H EMA  Rechtsbereich anwendbar: § 13 in Verb. m. § 12 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) (in Ausnahmenfällen Verweis auf §§ 4, 5 JMStV)  Spielanlage obliegt der Einzelfallprüfung  Gesamtcharakter der Anlage für die Bewertung entscheidend  Alterskennzeichnungen:  in jedem VR-Spielbereich bzw. auf dem Spielgerät ist ein Aushang mit den jeweiligen Spielen inkl. USK-Alterskennzeichen anzubringen  alle angebotenen Spiele verfügen über ein USK-Alterskennzeichen  kein Zugänglichmachen von Spielen für Minderjährige, die nicht der jw. Altersgruppe der Kennzeichnung entsprechen  kein Zugänglichmachen von Spielen für Minderjährige, die die Bestimmungen des §15 JuSchG erfüllen  Stellwände, Vorhänge, eigene Räume für Monitore, auf welchen man das Spielgeschehen mitverfolgen kann, wenn die entsprechenden Spiele nur für höhere Altersgruppen (insb. USK 16, USK 18) geeignet sind  kein Zugänglichmachen von nicht-gekennzeichneten Spielen für Minderjährige  empfohlene Alters- und Zeitbegrenzungen:  0- bis 5-Jährige: Kein Zutritt  6- bis 11-Jährige: Zutritt nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person  12- bis 15-Jährige: Zutritt ohne Begleitung möglich bis max. 22 Uhr. Zugänglichmachen von Spielen bis max. USK 12  16- bis 17-Jährige: Zutritt ohne Begleitung möglich bis max. 24 Uhr. Zugänglichmachen von Spielen bis max. USK 16  Verpflichtung des Betreibers, Zugangs- und Alterskontrollen durchzuführen  für VR-Spielanlagen mit Gaststättenbetrieb gelten die Bestimmungen gem. § 4 JuSchG  sämtliche Bestimmungen werden gut sichtbar per Aushang bekannt gemacht

MITTEILUNGSBLATT 03-2023 8 Im optimalen Fall sollten bereits vor der Genehmigung einer VR-Spielanlage im Zuständigkeitsbereich Gespräche mit den Betreibenden und anderen beteiligten Ordnungsbehörden gesucht werden, um gemeinsam ein Konzept für einen gelingenden Jugendschutz für die Spielanlage zu erstellen. Auch bei einer Jugendschutzprüfung empfiehlt sich zunächst, den Betreibenden auf die Einhaltung jugendschutzrechtlicher Belange hinzuweisen, die Bestimmungen gemäß der Rechtsauffassung und Praxishinweise der Obersten Landesjugendbehörden zum Jugendschutz bei öffentlichen eSport-Veranstaltungen zu besprechen und ihm die Zeit einzuräumen, ein geeignetes Jugendschutzkonzept für seine VR-Spielanlage vorzulegen. Hier könnten nach Auskunft der Ständigen Vertreter der USK auch als Entscheidungs- und Gesprächsgrundlage für die sinnvolle Umsetzung des Jugendschutzes in einer VR-Spielanlage die geltenden Jugendschutzbestimmungen der größten deutschen Spielmesse „gamescom“ in Köln als beispielhaftes Anschauungsmaterial herangezogen werden, wo seit vielen Jahren sehr gute Erfahrungen durch ein konstruktives Miteinander zwischen Ordnungsbehörden, Anbietern und Jugendschutzvertretern gesammelt werden. Die Jugendschutzbestimmungen sind auf der Homepage der „gamescom“ öffentlich einsehbar: https://bit.ly/3P4zMLh Als Information für alle Besucherinnen und Besucher der „gamescom“ dienen diese Informationen zum Jugendschutz: https://bit.ly/3ErCvtg Zu beachten ist, dass die dort geltenden Bestimmungen nur einen Einblick in die Umsetzung von Jugendschutzbestimmungen für Betreiber von Games- und Virtual- Reality-Anlagen dienen können, nicht aber grundsätzlich auf dauerhafte VR-Spielanlagen übertragbar sind. Für weitere Fragestellungen in Bezug auf Jugendschutzprüfungen in VR-Spielanlagen können sich Jugendschutzfachkräfte im Einzelfall an den Fachbereich Jugendschutz im ZBFS-Bayerisches Landesjugendamt wenden: jugendschutz-blja@zbfs.bayern.de T H EMA CHRISTINE H I E ND L

MITTEILUNGSBLATT 03-2023 9 B E R I C H T E Kinder- und Jugendhilfe im Dialog: Verfahrenslotsinnen und Verfahrenslotsen im Fokus Das Tagungszentrum Kolpinghaus in München öffnete am 19. Juli 2023 seine Türen für die erste Fachtagung im Modellprojekt „Verfahrenslotsen“ in der Kinder- und Jugendhilfe. Bereits im Vorfeld der Tagung spiegelte sich die Aktualität des Themas sowie das Interesse an den Diskursen und bisherigen Erkenntnissen in der hohen Nachfrage zur Teilnahme wider, welche die verfügbaren Kapazitäten leider überschritt. Der Einladung des ZBFS-Bayerisches Landesjugendamt folgend kamen schließlich 170 Teilnehmende zusammen, um sich über die ersten Zwischenergebnisse des Modellprojektes und die Chancen und Herausforderungen im Zusammenhang mit der Umsetzung des § 10b SGB VIII auszutauschen. Darunter Jugendamtsleitungen, für die Implementierung des Verfahrenslotsen zuständige Fachkräfte der Jugendämter, Kolleginnen und Kollegen aus dem Modellprojekt in Rheinland-Pfalz, Vertreterinnen und Vertreter der Bezirke sowie nicht zuletzt Verfahrenslotsinnen und Verfahrenslotsen. Hans Reinfelder, Leiter der Verwaltung des ZBFS-Bayerisches Landesjugendamt, hieß zunächst alle Teilnehmenden herzlich willkommen, gab einen Überblick über das zu erwartende Programm und rahmte die Veranstaltung mit seiner Eröffnungsrede inhaltlich. VERFAHRENSLOTSEN ERSTE FACHTAGUNG IM BAYERISCHEN MODELLPROJEKT – ZWISCHENERGEBNISSE UND DISKURSE Grundlegende Informationen, vielfältige, praxisnahe Impulse und unterschiedliche Perspektiven für die notwendigen strukturellen, organisationalen und personellen Entscheidungen zur Umsetzung des § 10b SGB VIII ab 01. Januar 2024 zur Verfügung zu stellen – das waren der Anspruch und die Zielsetzung der ersten Fachtagung im Modellprojekt „Verfahrenslotsen“ in der Kinder- und Jugendhilfe. Abbildung 1: Hans Reinfelder, Leiter der Verwaltung des ZBFS-BLJA, begrüßt die Teilnehmenden. Bild: ZBFS-BLJA

MITTEILUNGSBLATT 03-2023 10 B E R I C H T E Vielfältige Beiträge aus Praxis und Wissenschaft Zum Auftakt des Fachtages spannte der Impulsbeitrag des ZBFS-Bayerisches Landesjugendamt den Bogen über einen Überblick zu Hintergrund, Zielsetzungen und Aufträgen des § 10b SGB VIII hin zu den aktuellen Ergebnissen der empirischen Begleitung des Modellprojekts, die den Teilnehmenden anhand von Zahlen und Statistiken einen anschaulichen Einblick in die modellstandortübergreifenden Schwerpunkte der Arbeit der Verfahrenslotsinnen und Verfahrenslotsen lieferten. Anhand zentraler Themenfelder aus der bisherigen Erprobung im Modellprojekt wurden anschließend ausgewählte Aspekte der Aufgaben eines Verfahrenslotsen vertiefend besprochen. Zu diesen zählten die Unabhängigkeit in der Einzelfallberatung sowie Formen und Inhalte der Begleitung und Unterstützung, die Tätigkeiten gem. § 10b Abs. 2 SGB VIII unter besonderer Beachtung der Schnittstelle zur Jugendhilfeplanung sowie die Fragen zum Verfahrenslotsen und Schutzauftrag gem. § 8a SGB VIII. Besonderer Dank bei der Gestaltung der Fachtagung gilt den zehn Modellstandorten, an denen die vorzeitige Umsetzung des Verfahrenslotsen bereits erprobt wird. Im Rahmen kurzer Impulsbeiträge boten diese vielfältige Einblicke in die Praxis vor Ort und präsentierten jeweils themenbezogen Erfahrungen, Stolpersteine und Erfolgsfaktoren bei der Implementierung des § 10b SGB VIII in den Kommunen. Die Vielfalt der Perspektiven umfasste dabei u. a. die Frage der Verortung in der Aufbauorganisation, die Qualifikation von Verfahrenslotsinnen und Verfahrenslotsen, die Frage nach der Gestaltung der Aufgaben gem. § 10b Abs. 1 und Abs. 2 SGB VIII oder die Kooperation mit dem Bezirk als überörtlichen Träger der Eingliederungshilfe für junge Menschen mit körperlicher, geistiger, Sinnes- oder Mehrfachbehinderung. Zielsetzung war dabei, den Teilnehmenden aus den Jugendämtern in Form von Schlaglichtern einen möglichst umfassenden Einblick in verschiedene Wege und Ansätze der Umsetzung des Verfahrenslotsen zu bieten, die je nach örtlichen Gegebenheiten verfolgt wurden. Aufgrund des unterschiedlichen Standes in den Jugendämtern in Bayern zwischen erster Beschäftigung mit § 10b SGB VIII über fortgeschrittene Planungen bis hin zur vorzeitigen Umsetzung erfolgte bewusst die Auswahl einer breiten Themenpalette, um möglichst allen Teilnehmenden Impulse und einen Mehrwert der Fachtagung für die weitere Arbeit vor Ort anbieten zu können. Abbildung 2: Jessica Leimbeck, ZBFS-BLJA, über die Hintergründe des Verfahrenslotsens. Bild: ZBFS-BLJA

MITTEILUNGSBLATT 03-2023 11 B E R I C H T E Angereichert mit wissenschaftlicher Expertise wurde die Fachtagung darüber hinaus durch einen Vortrag von Sarah Ehlers, Deutsches Institut für Jugend- und Familienrecht, der sich mit der Profilschärfung und Abgrenzung des Verfahrenslotsen im Verhältnis zu anderen (Beratungs-)Angeboten beschäftigte. Der Vortrag ging sowohl auf Schnittstellen und Unterschiede zu Angeboten im Rahmen des SGB VIII wie z. B. die Beratung gem. § 10a SGB VIII als auch des SGB IX („Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung“) sowie die Offene Behindertenarbeit ein. Bilanzierend lässt sich bei einer Kontextualisierung des § 10b SGB VIII in der Landschaft der Beratungs- und Unterstützungsangebote feststellen, dass sowohl durch das Bundesteilhabegesetz als auch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (junge) Menschen mit Behinderung verstärkt Unterstützung bei der Wahrnehmung (potenzieller) Rechtsansprüche erfahren. Dabei birgt die Ausdifferenzierung der Unterstützungsangebote sowohl stärkendes Potenzial für die Leistungsberechtigten, als auch die Gefahr der Unübersichtlichkeit aufgrund von Doppel- und Mehrfachstrukturen. Für Verfahrenslotsinnen und -lotsen bedeutet das, eine enge Vernetzung mit anderen (Beratungs-)Stellen mit ähnlichem Auftrag und/ oder Zielgruppe zu priorisieren, um die eigenen Aufgaben konstruktiv zu erfüllen und u. a. den Zugang zum individuell passenden Angebot für junge Menschen mit Behinderung und deren Familien zu begleiten. Verfahrenslotse und örtliche Zuständigkeit Der produktive Umgang mit der örtlichen „Allzuständigkeit“ des Verfahrenslotsen in der Praxis stellte eine inhaltliche Frage dar, die im Rahmen der Fachtagung aufkam und an verschiedenen Stellen immer wieder kontrovers diskutiert wurde. Hintergrund ist, dass § 10b SGB VIII nicht von den Regelungen der örtlichen Zuständigkeit in der Kinder- und Jugendhilfe (vgl. §§ 86 ff. SGB VIII) erfasst wird. Ausschlaggebend hierfür ist, dass der Verfahrenslotse weder eine Aufgabe noch eine Leistung gem. § 2 SGB VIII darstellt. Da auch die weiteren Regelungen der örtlichen Zuständigkeit gem. §§ 87 - 88a SGB VIII nicht auf den Verfahrenslotsen zutreffen, bleibt dessen örtliche Zuständigkeit mit der Folge einer „Allzuständigkeit“ ohne gesetzliche Regelung. Auch im Modellprojekt erfolgt im Einzelfall die Begleitung und Unterstützung von jungen Menschen, die Leistungen der Eingliederungshilfe wegen einer Behinderung oder wegen einer drohenden Behinderung geltend machen oder bei denen solche Leistungsansprüche in Betracht kommen, sowie deren Mütter, Väter, Personensorge- und Erziehungsberechtigten, die nicht aus dem Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe stammen. Dabei stellt diese Konstellation im Moment allerdings einen vergleichsweise kleinen Anteil von 5 % dar, während die überwiegende Mehrheit (93 %) der einzelfallbezogenen Arbeit in Fällen erfolgt, in denen die Anfragen von Personen aus dem räumlichen Bereich der Tätigkeit des örtlichen Trägers der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe kommen (vgl. Abb. 3). Aufgabe des beim örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe verorteten Verfahrenslotsen, ist entsprechend der Gesetzesbegründung junge Menschen und deren Familien auf Wunsch (langfristig) durch das komplexe System der verschiedenen Sozial- leistungsträger zu begleiten und eine zeitnahe und bedarfsgerechte Leistungsgewährung zu befördern.1 Dabei bedeutet die bestehende Allzuständigkeit des Verfahrenslotsen für junge Menschen und ihre Familien im Einzelfall eine niedrige Zugangshürde vergleichbar dem Zugang zur Beratung gem. § 8 Abs. 3 SGB VIII, was angesichts der vom Bundesgesetzgeber verfolgten Zielsetzung mit der Einführung des Verfahrenslotsen positiv zu beurteilen ist. Sind im Einzelfall aufgrund fehlender Kenntnisse über den jeweiligen Sozialraum, aber auch aufgrund bundesÖrtliche Zuständigkeit Fallzahl Prozent gem. §§ 86 ff. SGB VIII 192 93% abweichend §§ 86 ff. SGB VIII 10 5% unbekannt 5 2% 207 100,0% 93% 5% 2% "Örtliche Zuständigkeit" in der Einzelfallbegleitung durch den Verfahrenslotsen gem. §§ 86 ff. SGB VIII abweichend §§ 86 ff. SGB VIII unbekannt Abbildung 3: Anfragen zur Begleitung und Unterstützung im Einzelfall in Bezug zum räumlichen Bereich der Tätigkeit des örtlichen Trägers der öffentlichen Kinder und Jugendhilfe zum 30. Juni 2023. (n=207) 1 vgl. BT-Drucksache 19/26107, S. 79f.

MITTEILUNGSBLATT 03-2023 12 B E R I C H T E weit unterschiedlicher Zuständigkeiten von Sozialleistungsträgern, insbesondere im Bereich der Eingliederungshilfe nach SGB IX, qualitativ gute Begleitung und Unterstützung durch weiter entfernte Verfahrenslotsinnen und -lotsen nicht möglich, erscheint es ratsam, dies Unterstützungsuchenden transparent darzulegen und ggf. (zusätzlich) auf eine Inanspruchnahme örtlicher Unterstützungsangebote hinzuwirken. Dabei muss die örtliche Nähe nicht zwangsläufig identisch mit dem gem. §§ 86 ff. SGB VIII zuständigen Jugendamt sein, sondern kann sich bspw. bei jungen Menschen, die in stationären Einrichtungen leben, auch an dem gewöhnlichen Aufenthalt des jungen Menschen orientieren, wie es z. B. auch die Zuständigkeitsvorschriften für junge Menschen, die in Pflegefamilien leben, vorsehen (vgl. § 86 Abs. 6 SGB VIII). Für Verfahrenslotsinnen und -lotsen ist es zusammenfassend unbedingt notwendig, sich darüber bewusst zu sein, dass junge Menschen und deren Familien im Einzelfall nicht unter Verweis auf eine örtlich begründete Nicht-Zuständigkeit abgewiesen werden können, wenn sie Begleitung und Unterstützung ersuchen. Eine Verweigerung der Begleitung und Unterstützung aufgrund örtlicher Unzuständigkeit wäre rechtswidrig. In Bezug auf die Unterstützung des örtlichen Trägers der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe durch den Verfahrenslotsen gem. § 10b Abs. 2 SGB VIII erscheinen Fragen örtlicher Zuständigkeit hingegen nicht relevant, da der Verfahrenslotse hier selbsterklärend den örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe bei der Zusammenführung der Eingliederungshilfeleistungen für junge Menschen unterstützt, bei welchem er verortet ist. Fazit und Ausblick Zusammenfassend bot die Fachtagung eine lebendige Plattform für Diskurs und Wissensaustausch zur vertieften Beschäftigung mit dem neuen Stellenprofil „Verfahrenslotse“ sowie die Möglichkeit der Vernetzung von Akteurinnen und Akteuren verschiedener Bereiche und Organisationen. Im Rahmen des zum Abschluss der Fachtagung von Dr. Harald Britze, stellvertretender Leiter der Verwaltung des Landesjugendamtes, gebündelten interaktiven themenzentrierten Fachaustausches wurden dabei sowohl bereits gefundene Lösungsansätze aus der Praxis als auch insbesondere offene Fragen deutlich. Diese reichten von konkret („Wo im Amt ist das Büro des Verfahrenslotsen sinnvoll platziert?“) bis hin zu theoretisch-konzeptionell („Ist der Verfahrenslotse Ausfallbürge für andere Systeme?“). Die Rückmeldungen aus der Praxis sowie die im Austausch zu bedenken gegebenen Aspekte in Bezug auf die Umsetzung des § 10b SGB VIII werden so weit möglich im Rahmen des Modellprojektes berücksichtigt und weiterbearbeitet. Wir bedanken uns an dieser Stelle für den fachlichen Diskurs, die positiven Rückmeldungen sowie die konstruktive Kritik, die uns zur Fachtagung erreicht hat. Dabei möchten wir auch die Gelegenheit nutzen, alle Jugendamtsleitungen und (zukünftigen) Verfahrenslotsinnen und -lotsen auf die zweite Fachtagung zum Abschluss des Modellprojektes aufmerksam zu machen. Diese findet am Donnerstag, 18. Januar 2024 in Nürnberg statt. Details zur Anmeldung sowie zum Programm der Fachtagung sind in Kürze verfügbar. Ihr Ansprechpartner und Ihre Ansprechpartnerinnen zum Modellprojekt „Verfahrenslotsen“ im ZBFS-Bayerisches Landesjugendamt sind: Dr. Harald Britze: harald.britze@zbfs.bayern.de Marie Fingerhut: marie.fingerhut@zbfs.bayern.de Jessica Leimbeck: jessica.leimbeck@zbfs.bayern.de Weitere Informationen zu den Verfahrenslotsinnen und Verfahrenslotsen in Bayern stehen online beim ZBFS-Bayerisches Landesjugendamt zur Verfügung: https://bit.ly/42ottYr J E S S I C A L E I MB E C K

MITTEILUNGSBLATT 03-2023 13 I N F O Am 1. August 2023 nahm die Erstanlaufstelle für Betroffene von Missbrauch und sexualisierter Gewalt, die beim ZBFS-Bayerisches Landesjugendamt angesiedelt ist, ihre Arbeit auf. Hier können sich alle Personen telefonisch melden, die von sexualisierter Gewalt betroffen sind oder waren und in Bayern leben. Es spielt dabei keine Rolle, in welchem Kontext der Missbrauch stattgefunden hat. Auch Angehörige oder Fachkräfte können sich über die Anlaufstelle zu den Beratungsangeboten in Bayern informieren. Die Anlaufstelle für Opfer von Missbrauch und sexualisierter Gewalt wurde als Erstanlaufstelle konzipiert, bei der sich Betroffene auch anonym melden können und in einem ersten Schritt unterstützt werden. In der Folge werden sie an die Angebote des flächendeckenden Hilfesystems vermittelt, das staatliche wie auch nichtstaatliche Anlaufstellen in Bayern umfasst. So müssen Betroffene nicht lange suchen, wohin sie sich wenden können. Gerade in seelischen und körperlichen Ausnahmesituationen ist das eine wichtige Erleichterung. Unter der Hotline 089 889 889 22 erreichen Sie die geschulten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ZBFS. Unterstützt werden diese von Mitarbeitenden des Kultus- und des Gesundheitsministeriums. Betroffene können auch selbstständig Informationen zu den entsprechenden Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern vor Ort finden. Dafür wurde der digitale Lotse auf der Webseite „Bayern gegen Gewalt“ in Abstimmung mit den zuständigen Ressorts des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit, Familie und Soziales (StMAS) und der katholischen sowie der evangelischen Kirche um den Bereich „Sexueller Missbrauch“ erweitert. Digitaler Lotse: https://bit.ly/3PFwuje Telefonsprechzeiten: https://bit.ly/45Mi6v7 NEUES HILFSANGEBOT ERSTANLAUFSTELLE UND DIGITALER LOTSE FÜR BETROFFENE VON SEXUELLEM MISSBRAUCH Die Anlaufstelle für Opfer von Missbrauch und sexualisierter Gewalt hat ihre Arbeit aufgenommen. In der zum 01.08.2023 eingerichteten Anlauf- und Lotsenstelle am ZBFS-Bayerisches Landesjugendamt bekommen alle Menschen unkompliziert Unterstützung zur Orientierung und Informationen zu weiteren Stellen mit passenden Hilfsangeboten. ANN I NA BÖ R GMANN

MITTEILUNGSBLATT 03-2023 14 I N F O FAMILIENBILDUNG Was sind die familienst@rk Web-Coachings? Die Web-Coachings sind ein interaktives Online-Format. Im Live-Stream wird eine Expertin bzw. ein Experte zu erziehungs- bzw. familienrelevanten Themen interviewt. Parallel läuft ein Chat, in dem Zuschauerinnen und Zuschauer ihre eigenen Fragen stellen können. Die Coachings richten sich in erster Linie an Eltern und alle Personen, die mehr über den Umgang mit Medien, gute Kommunikation, zufriedene Partnerschaft und natürlich Erziehung erfahren möchten. Niedrigschwellige erste Hilfe Eltern erhalten durch die Web-Coachings mit wenig Aufwand Informationen und Unterstützung für die Erziehung. Denn das Format ist kostenfrei, einfach vom Sofa aus mit einem Computer oder einem Smartphone zugänglich und die Fragen im Chat können völlig anonym gestellt werden. Damit bieten die Web-Coachings eine besonders einfache Möglichkeit, eigene Fragen zu stellen und die eigenen Sorgen und Nöte anzubringen. Im Chat können die Teilnehmenden die Erfahrung machen, dass sie mit ihren Problemen nicht alleine sind. Durch die fachliche Expertise vor der Kamera bzw. im Chat, bekommen sie Hilfe für weitere Schritte: Zum einen gibt es konkrete Mit Beginn der Corona-Pandemie wurde einiges auf den Kopf gestellt. Das führte auch zu neuen Angeboten und Arbeitsweisen. Eines dieser Angebote ist die erfolgreiche Web-Coaching-Reihe familienst@rk des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS). Seit Ende 2022 wird sie gemeinsam mit dem ZBFS-Bayerisches Landesjugendamt umgesetzt. DIGITALE UNTERSTÜTZUNG BEI FRAGEN ZU FAMILIEN- UND ERZIEHUNGSTHEMEN: DIE FAMILIENST@RK WEB-COACHINGS Abbildung 1: Screenshot der Aufzeichnung des Web-Coachings zum Thema „Brüll mich nicht an!“. Jürgen Wolf, Evangelisches Beratungszentrum München e. V., im Gespräch mit Moderatorin Melitta Varlam. Rechts unten ist eine Gebärdendolmetscherin zu sehen. Bild: ZBFS-BLJA

MITTEILUNGSBLATT 03-2023 15 I N F O Tipps, die direkt im Alltag umgesetzt werden können. Zum anderen werden die zahlreichen kostenfreien Beratungs- und Unterstützungsmöglichkeiten für Kinder, Jugendliche und Eltern in Bayern noch bekannter gemacht. Jedes Web-Coaching wird von einer Gebärdensprachendolmetscherin oder einem Gebärdensprachendolmetscher begleitet. Im Nachgang werden die Aufzeichnungen zudem untertitelt. Wie gut das ankommt, belegen nicht nur die positiven Rückmeldungen, sondern auch die Zahlen: Bis zu 1.600 Teilnehmende waren bisher pro Coaching live mit dabei. Für alle, die nicht live dabei sein können, stehen die Video-Aufzeichnungen im Nachgang auf www.familienland.bayern.de zur Verfügung. Ebenso werden dort häufig gestellte Elternfragen und Antworten der Expertinnen und Experten eingestellt. Diese Aufzeichnungen wurden bisher mehr als 10.000 Mal angesehen. Bisherige Themen Seit 2020 fand eine Reihe von Web-Coachings zu unterschiedlichen Themen statt – hier eine kleine Auswahl der Themen: • „Medien im Ausnahmezustand“: Dr. Susanne Eggert vom JFF gibt Tipps rund um den Medienkonsum in Familien – von Fake News bis Zock-Zeit. • „Lass uns reden, Schatz“: Dr. Franz Thurmaier vom Institut für Kommunikationstherapie erklärt, wie gute Kommunikation die Beziehung formt. • „Brüll mich nicht an!“: Wie die Pubertät ein Entwicklungsspielraum für Kinder UND Eltern sein kann – davon erzählt Jürgen Wolf, Dipl.-Psychologe, Psychotherapeut und Berater am Evangelischen Beratungszentrum München e. V. Zusammenarbeit mit dem ZBFS-Bayerisches Landesjugendamt Das ZBFS-Bayerisches Landesjugendamt hat 2021 und 2022 bereits zwei Web-Coachings gemeinsam mit dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales durchgeführt: • „Ich bin so fett und hässlich!“: Stellt die Frage, ob Medien Essstörungen bei Kindern und Jugendlichen verstärken. Antworten geben Liane Hammer, Therapeutische Leitung von ANAD e. V., und Dr. phil. Maya Götz, Leitung des Internationalen Zentralinstituts für das Jugend- und Bildungsfernsehen (IZI). • „Vertraut euren Kids!“: Infos und Tipps zu Grenzen und Freiräumen von Eva Schröder, Expertin rund ums Thema Familie und Erziehung vom Jugendamt Pfaffenhofen a. d. Ilm. Abbildung 2: Screenshot der Aufzeichnung des Web-Coachings zum Thema „Zoff ums Zocken“. Experte Michael Gurt, JFF, im Gespräch mit dem Moderator Sebastian Schaffstein. Rechts unten ist eine Gebärdendolmetscherin zu sehen. Bild: ZBFS-BLJA.

MITTEILUNGSBLATT 03-2023 16 I N F O Seit Ende 2022 übernimmt das ZBFS-Bayerisches Landesjugendamt nun federführend die inhaltliche Gestaltung der Web-Coachings und hat bereits folgende Themen umgesetzt: • „Zoff ums Zocken“: Michael Gurt vom JFF zeigt die Chancen und Grenzen von Gaming im Familienalltag auf. • „Was ist eigentlich los?“: Alexandra Schreiner-Hirsch vom Kinderschutzbund Landesverband Bayern e. V. erklärt, wie man Konflikte konstruktiv lösen kann. • „Zuversicht trotz Krisen“: Wie Kinder und Jugendliche Vertrauen in sich und ihre Zukunft finden, darüber sprechen Sabine Finster, Geschäftsführerin der Aktion Jugendschutz Bayern e. V., und Esther Christmann, Medienpädagogin beim Amt für Jugend und Familie, Regensburg. • „Wunderbar unperfekt“: Dr. Julia Berkic vom IFP spricht darüber, wie der Familienalltag mit weniger Stress und mehr Gelassenheit erlebt werden kann. Diese und weitere Themen können auf www.familienland.bayern.de angesehen werden. Ausblick auf die nächsten Termine Im November 2023 wird es um das Thema „Wünsche und Geschenke“ gehen und für 2024 sind vier weitere Themen geplant. Infos zu den nächsten Terminen gibt es über unseren Verteiler. Wenn Sie benachrichtigt werden möchten, schicken Sie uns gerne eine E-Mail mit der Bitte um Aufnahme an baer@zbfs.bayern.de. Auf diesem Weg können Sie uns auch jederzeit mit Themenvorschlägen erreichen: Senden Sie uns gerne Fragen und Probleme, die in Ihrer Arbeit mit Eltern und Erziehenden immer wieder auftauchen. Aktuelle Infos finden Sie außerdem regelmäßig auf dem Instagram-Kanal https://www.instagram.com/familienlandbayern/ I R I NA S T Ü RME R Abbildung 3: Screenshot des Web-Coachings zum Thema „Zuversicht trotz Krisen“. Sabine Finster, Aktion Jugendschutz Bayern, und Esther Christmann, Amt für Jugend und Familie, Regensburg, im Gespräch mit Moderator Sebastian Schaffstein. Bild: ZBFS-BLJA

MITTEILUNGSBLATT 03-2023 17 Im Jahr 2015 hat die Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter (BAG Landesjugendämter) erstmals mit diesen Empfehlungen ein umfassendes Werk zur Hilfeplanung vorgelegt. Dies mit dem Ziel, bundesweit einheitliche Qualitätsmaßstäbe für das Hilfeplanverfahren in den Jugendämtern zu benennen. Familien haben einen Anspruch darauf, unabhängig vom Wohnort eine fachlich vergleichbare Bearbeitungspraxis vorzufinden. Hilfeplanung ist ein Kernprozess in der Kinder- und Jugendhilfe und die fachlich gute Gestaltung unverzichtbare Voraussetzung für das Gelingen von Hilfen. Die Hilfeplanung ist das Zentrum des fachlichen Handelns der Hilfegewährung und liegt in der Steuerungsverantwortung des öffentlichen Trägers. Gleichwohl ist sie nur im konstruktiven Dialog mit den freien Trägern und im Zusammenwirken mit den betroffenen Kindern, Jugendlichen, ihren Eltern und jungen Volljährigen sinnvoll auszugestalten. Sie stellt damit komplexe Anforderungen an alle Beteiligten und bedarf immer wieder der fachlichen Rückversicherung. Hilfeplanung findet heute unter anderen Rahmenbedingungen und Voraussetzungen statt als bei ihrer Einführung vor über 30 Jahren. Die von den Jugendämtern gewährten Hilfen erreichen über eine Million junger Menschen und flankieren damit wichtige Entwicklungsschritte in vielen Biographien. Die wirksame und effiziente Ausgestaltung dieser Hilfen ist damit ein Wirtschafts- und ein Zukunftsfaktor zugleich für unsere Gesellschaft. EMPFEHLUNGEN DER BAG LANDESJUGENDÄMTER QUALITÄTSMASSSTÄBE UND GELINGENS- FAKTOREN FÜR DIE HILFEPLANUNG GEMÄSS § 36 SGB VIII I N F O Abbildung 1: Titelseite der „Empfehlungen Qualitätsmaßstäbe und Gelingensfaktoren für die Hilfeplanung gemäß § 36 SGB VIII“. Bild: BAGLJÄ

MITTEILUNGSBLATT 03-2023 18 I N F O Mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) werden viele Elemente der Hilfeplanung weiter gestärkt, etwa die Beteiligung der Adressatinnen und Adressaten, die frühzeitige Perspektivklärung und die Rechte sowie der Schutz von Kindern und Jugendlichen in stationären Hilfen. Dadurch wurde eine Überarbeitung der Empfehlung notwendig. Wie die erste Auflage auch, wurde auch die zweite Auflage von einer Arbeitsgruppe bestehend aus Mitarbeitenden aus Landesjugendämtern und kommunalen Jugendämtern erarbeitet. Die Empfehlungen bieten sich für die Arbeit in den Jugendämtern an und für die erfolgreiche Ausgestaltung des Zusammenwirkens mit allen Beteiligten zum Wohle der jungen Menschen und Familien. Die bayerischen Jugendämter sowie die Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses erhalten ein kostenfreies gedrucktes Exemplar. Darüber hinaus ist der Empfehlungstext als pdf abrufbar: https://bit.ly/3rke91S BAG L AND E S - J UG E ND - ÄMT E R

MITTEILUNGSBLATT 03-2023 19 Informationen zu den Personalia werden online zur Verfügung gestellt. Dabei finden Sie das aktuelle Verzeichnis der Mitglieder des Bayerischen Landesjugendhilfeausschusses unter https://bit.ly/35UPbsK Die Adressen der Bayerischen Jugendämter sind hier veröffentlicht: https://bit.ly/2ZYzixq Eine Übersicht über die Aufgaben in der Verwaltung des ZBFS – Bayerisches Landesjugendamt mit Telefonnummern und Angabe von Funktionspostfach- adressen finden Sie unter https://bit.ly/33VCKKs PERSONALIA ZU GUTER LETZT „Wie wunderbar ist es, dass niemand einen Moment warten muss, bevor er anfängt, die Welt zu verbessern.“ © Anne Frank (1929-1945) I N F O

Wollen Sie mehr über die Arbeit der Bayerischen Staatsregierung erfahren? BAYERN I DIREKT ist Ihr direkter Draht zur Bayerischen Staatsregierung. Unter Telefon 089 122220 oder per E-Mail an direkt@bayern.de erhalten Sie Informations- material und Broschüren, Auskunft zu aktuellen Themen und Internetquellen sowie Hinweise zu Behörden, zuständigen Stellen und Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern bei der Bayerischen Staatsregierung. Dem Zentrum Bayern Familie und Soziales wurde durch die berufundfamilie gemeinnützige GmbH die erfolgreiche Durchführung des audit berufundfamilie bescheinigt: www.berufundfamilie.de Wenn Sie diesen Code mit der Kamera-App oder der QR-Scanner-App Ihres Smartphones scannen, werden Sie direkt zur Homepage www.blja.bayern.de geleitet. IMPRESSUM Herausgeber: Zentrum Bayern Familie und Soziales – Bayerisches Landesjugendamt (BLJA) Winzererstraße 9, 80797 München, Telefon 089 1261-04, Fax 089 124793-2280, poststelle-blja@zbfs.bayern.de www.blja.bayern.de Postanschrift: Postfach 400260, 80702 München V.i.S.d.P. Hans Reinfelder I Redaktion Christine Bulla, Sandra Schader Bezugsbedingungen: Die öffentlichen Träger der Jugendhilfe und der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege in Bayern sowie die Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses erhalten das Mitteilungsblatt im Rahmen der Informationspflicht des Landesjugend- amtes kostenlos. Darüber hinaus ist der Bezug im Abonnement möglich. Das Mitteilungsblatt erscheint 4 x im Jahr, das Jahresabonnement kostet € 18,- incl. Portokosten, die Einzelausgabe € 4,- zuzüglich Portokosten. Das Abonnement wird für ein Jahr abgeschlossen. Kündigung ist zum Jahresende mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen möglich. Wird die Frist nicht eingehalten, verlängert sich das Abonnement automatisch für ein Jahr. Bezug über das Bayerische Landesjugendamt gegen Rechnung. Gesamtherstellung: OffsetDruckerei E. Sauerland GmbH, Am Spitalacker 1, 63571 Gelnhausen, E-Mail: info@druckerei-sauerland.de, www.druckerei-sauerland.de Druck auf umweltzertifiziertem Papier (FSC). Klimaneutral und alkoholreduziert gedruckt. ISSN 1430-1237, Stand: Oktober 2023 Zentrum Bayern Familie und Soziales Bayerisches Landesjugendamt

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