MITTEILUNGSBLATT 03-2023 2 JUGENDSCHUTZ Spiele und Spielmöglichkeiten mit Virtual-Reality (VR) sind mittlerweile kaum mehr aus der Gamer-Landschaft wegzudenken. Aufgrund der Nachfrage und der fortschreitenden technischen Möglichkeiten halten immer mehr VR-Geräte Einzug in Wohn- oder auch Kinderzimmer. Und auch bei kommerziellen Betreibenden wächst das Angebot unterschiedlicher Spielanlagen mit Virtual- Reality-Bezug. Wer VR schon einmal ausprobiert hat, weiß, dass mit dem Headset und zugehörigen Touch-Controllern ein ganz anderes Spielerlebnis möglich wird, als das reine Spielen am Bildschirm. Die spielende Person kann aufgrund des räumlichen 3D-Erlebens mit zusätzlicher körperlicher Bewegungen viel intensiver in virtuelle Welten eintauchen. Die Schattenseiten des realistischen Erlebens virtueller Umgebungen zeigen sich durch den erhöhten Grad der Immersion, d. h. das Wahrnehmen von Virtuellem als Realität. Das Wirkungsrisiko für Kinder und Jugendliche ist aufgrund des Gefühls, die virtuelle Realität tatsächlich zu erleben, erhöht, weshalb sie stärker Entwicklungsbeeinträchtigungen ausgesetzt sein können als bei reinen Bildschirm-Spielen. Daher werden bei der Bewertung von VR-Spielen von der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) i. d. R. strengere Maßstäbe angelegt, um genau diesen Risiken begegnen zu können. In den letzten Jahren gibt es in Bayern immer mehr Betreibende, die in Spielhallen oder Spielanlagen VR-Spiele oder VR-Spielmöglichkeiten in unterschiedlichsten Varianten anbieten. Die Möglichkeiten sind hierbei vielfältig: Es gibt Angebote, die die Nutzung EMPFEHLUNG ZUM UMGANG MIT VIRTUAL-REALITY-SPIELANLAGEN T H EMA Abbildung 1: Eine spielende Person mit VR-Brille und Controller vor dem Bildschirm. Bild: BayernLAB Der Umgang mit Spielanlagen mit Virtual-Reality-Angebot im Jugendschutz ist in den bayerischen Vollzugshinweisen zum Jugendschutzgesetz bisher nicht explizit geregelt. Aufgrund vermehrter Anfragen von Fachkräften finden sich im Folgenden Handlungsempfehlungen für die Überprüfung ebensolcher Anlagen durch die örtlich zuständigen Jugendämter hinsichtlich jugendschutzrelevanter Gesichtspunkte.
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