MITTEILUNGSBLATT 03-2023 3 von fest installierten VR-Brillen in einem kleinen Raum ermöglichen, in welchem sich die spielende Person bewegen kann, oder VR-Spielvarianten im Einzel- oder Gruppenmodus, welche in eigens eingerichteten Räumen mithilfe von Wandsensoren zusätzlich die Bewegungsmuster der Spielenden registrieren und so das Spielerleben nochmals realitätsnäher gestalten können. Eine weitere Version sind VR-Bewegungsplattformen auf welchen man – fest eingespannt in einer Art Stehstuhl – laufen, rennen, sich ducken und Spiele im 360°-Modus sehr plastisch erleben kann. Dabei hat die technische Qualität mittlerweile einen sehr hohen Standard erreicht. Durchführung von Jugendschutzprüfungen Vor der Durchführung von Jugendschutzprüfungen in derartigen Spielanlagen stellt sich Jugendschutzfachkräften oftmals die Frage, wie diese rechtlich einzuordnen sind und welche Auflagen seitens des Jugendschutzes gem. § 7 JuSchG erteilt werden könnten. Um ein möglichst einheitliches Vorgehen zu gewährleisten, haben die Vertreter der Obersten Jugendbehörde in Bayern die Fragen nach der rechtlichen Einordnung von VR-Spielanlagen und Handlungsmöglichkeiten für den Jugendschutz in die Sitzung der AG Jugendschutz der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugend- und Familienbehörden (AGJF) im Februar 2023 eingebracht. Dabei hat die AGJF-AG beschlossen, dass neben der grundsätzlichen Definition von VR-Spielgeräten als Bildschirmspielgeräte im Sinne des § 13 JuSchG ebenso die „Rechtsauffassung und Praxishinweise der Obersten Landesjugendbehörden zum Jugendschutz bei öffentlichen eSport-Veranstaltungen“ (abzurufen unter: https://bit.ly/3Lb4EJ7) vom September 2021 Anwendung finden soll, wenn bei Prüfung einer derartigen Anlage Auflagen nach § 7 JuSchG erteilt werden sollen. Im Folgenden skizzieren wir unsere Handlungsempfehlungen für Jugendschutzfachkräfte an den Jugendämtern in Bayern, auf welche Art und Weise man eine VR-Spielanlage einschätzen könnte und welche Auflagen für Betreiber in Frage kommen können. Grundsätzlich ist wichtig, dass jede VR-Spielanlage einer Einzelfallprüfung unterzogen werden muss, in der nicht nur die Geräte und Spielmodi, sondern auch der Gesamtcharakter der Anlage in die Bewertung mit einfließt. Oftmals beschränken Anlagenbetreibende von sich aus den Zutritt zur Anlage auf bestimmte Altersgruppen und gewähren jüngeren Kindern nur im Beisein der Personensorgeberechtigten Zutritt. Hier empfiehlt sich ein vorgelagertes Gespräch mit dem bzw. der Anlagenbetreibenden, um in Erfahrung zu bringen, welche Maßnahmen im Sinne des Jugendschutzes bereits getroffen wurden. Wie bereits beschrieben, sind VR-Spielgeräte grundsätzlich als Bildschirmspielgeräte gem. § 13 JuSchG zu betrachten. Der rechtliche Umgang damit ist bereits in den bayerischen Vollzugshinweisen zum Jugendschutzgesetz unter Punkt 13 geregelt, auf welche an dieser Stelle verwiesen wird. T H EMA Abbildung 2: VR-Bewegungsplattformen in einem VR-Spielraum. Bild: ZBFS-BLJA
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