Mitteilungsblatt 03 2023

MITTEILUNGSBLATT 03-2023 4 Jugendschutzgesetz (JuSchG) § 13 Bildschirmspielgeräte (1) Das Spielen an elektronischen Bildschirmspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit, die öffentlich aufgestellt sind, darf Kindern und Jugendlichen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person nur gestattet werden, wenn die Programme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 für ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet worden sind oder wenn es sich um Informations-, Instruktions- oder Lehrprogramme handelt, die vom Anbieter mit „Infoprogramm“ oder „Lehrprogramm“ gekennzeichnet sind. (2) Elektronische Bildschirmspielgeräte dürfen 1. auf Kindern oder Jugendlichen zugänglichen öffentlichen Verkehrsflächen, 2. außerhalb von gewerblich oder in sonstiger Weise beruflich oder geschäftlich genutzten Räumen oder 3. in deren unbeaufsichtigten Zugängen, Vorräumen oder Fluren nur aufgestellt werden, wenn ihre Programme für Kinder ab sechs Jahren freigegeben und gekennzeichnet oder nach § 14 Abs. 7 mit „Infoprogramm“ oder „Lehrprogramm“ gekennzeichnet sind. (3) Auf das Anbringen der Kennzeichnungen auf Bildschirmspielgeräten findet § 12 Abs. 2 Satz 1 bis 3 entsprechende Anwendung. Quelle: § 13 JuSchG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de) T H EMA Vollzugshinweise zum Jugendschutzgesetz (VJuSchG) 13. Bildschirmspielgeräte 13.1 Kennzeichnungspflicht 1Bildschirmspielgeräte im Sinn dieser Vorschrift sind stationär aufgestellte Spielautomaten mit Bildschirmen oder Spielkonsolen, die elektronische Spielprogramme zugänglich machen (siehe § 6 Abs. 2). 2Die zum Spiel verwendeten Programme unterliegen der Kennzeichnungspflicht, wenn sie Kindern und Jugendlichen zugänglich gemacht werden. 3Das Spielen an elektronischen Bildschirmgeräten ohne Gewinnmöglichkeit ist Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit ohne entsprechende Begleitung nur gestattet, wenn die jeweiligen Spiele für ihre Altersgruppe freigegeben sind. 4Damit unterliegen auch diese der Kennzeichnungs- und Altersfreigabepflicht nach § 14 Abs. 6. 5Anders als beim Zugänglichmachen von Bildträgern nach § 12 dürfen Kinder und Jugendliche, die sich in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person befinden, auch dann an Bildschirmspielgeräten spielen, wenn diese nicht für ihre Altersgruppe freigegeben sind. 6Hinsichtlich von Bildschirmspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit wird auf Nr. 6 verwiesen. 13.2 Zulässige Aufstellung von Bildschirmspielgeräten 1Das Aufstellen von Bildschirmspielgeräten auf für Kinder und Jugendliche zugänglichen öffentlichen Verkehrsflächen, außerhalb von Gewerberäumen, unbeaufsichtigten Zugängen oder ähnlichen Räumen ist dann gestattet, wenn das Spielprogramm für Kinder und Jugendliche ab sechs Jahren freigegeben worden ist. 2Hinsichtlich der Aufstellung von Bildschirmspielgeräten auf für Kinder und Jugendliche nicht zugänglichen öffentlichen Bereichen bestehen keine Beschränkungen. 13.3 Alterskennzeichen 1Die Kennzeichnung der Bildschirmgeräte hat wie bei den anderen Trägermedien zu erfolgen (§ 13 Abs. 3 in Verbindung mit § 12 Satz 1 bis 3). 2Die Altersfreigabekennzeichen sind deutlich sichtbar anzubringen, und zwar auf allen Bildschirmspielgeräten einer Einrichtung. Quelle: Bürgerservice - VJuSchG: Abschnitt 3 Jugendschutz im Bereich der Medien (gesetze-bayern.de)

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