Mitteilungsblatt 03 2023

MITTEILUNGSBLATT 03-2023 6 Die USK-Alterskennzeichen sollen dabei als Mindeststandard sowohl für das aktive Spielen als auch für das Zuschauen gelten. Für die einzelnen Spiele, die auf dem jeweiligen VR-Gerät gespielt werden, gilt zudem § 12 JuSchG, d. h. nicht gekennzeichnete Spiele dürfen in einer VR-Spielanlage Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich gemacht werden, sofern es sich um Trägermedien – also fest auf den Geräten gespeicherten Spielen – handelt (vgl. § 12 Abs. 3 JuSchG). Hierbei ist zu beachten, dass Spiele, die lediglich mit dem europäischen Alterssymbol PEGI (Pan European Games Information) gekennzeichnet sind, aber keine USK-Kennzeichnung vorweisen können, in Deutschland rechtlich gesehen als nicht-gekennzeichnete Spiele gelten. Sollte ein Anbieter Online-Games in seiner Anlage zur Verfügung stellen, hat dieser dafür Sorge zu tragen, dass das Online-Angebot, z. B. die Nutzung einer Streaming-Plattform oder auch einzelner Online-Spiele, die Bestimmungen aus dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (vgl. insb. §§ 4, 5 JMStV) berücksichtigt. Anlagen mit reinen Online-Angeboten stellen allerdings unserer Erkenntnis nach bisher die Ausnahme dar. Zugänglichmachen bedeutet hier nicht nur, Kindern und Jugendlichen das Spielen der Games zu ermöglichen, sondern jegliche Kenntnisnahme von den Inhalten eines Spiels. Dies betrifft also auch das reine Zusehen an einem separaten Bildschirm. Daher ist es wichtig, dass sichtbare Monitore in VR-Spielanlagen, an welchen Zuschauende mitverfolgen können, wie sich die spielende Person durch die Levels schlägt, nur für die Altersgruppe zugänglich gemacht werden dürfen, für die das jeweilige Spiel auf dem Bildschirmspielgerät freigegeben ist. Wenn beispielsweise Spiele mit einer Altersfreigabe USK 16 oder ohne Altersfreigabe (USK 18) gespielt werden sollen, kann der Anbietende durch ein Anbringen der Monitore in separaten Räumen oder durch Sichtschutzvorrichtungen wie Stellwände oder Vorhänge dieser Anforderung gerecht werden. Voraussetzung ist, dass der Zutritt zu den Monitoren nur der betreffenden Altersgruppe gewährt wird (vgl. Rechtsauffassung und Praxishinweise der Obersten Landesjugendbehörden zum Jugendschutz bei öffentlichen eSport-Veranstaltungen, Punkt 3). Zutrittsbeschränkungen durch Alters- und Zeitgrenzen Gemäß der Rechtsauffassung und Praxishinweise der Obersten Landesjugendbehörden zum Jugendschutz bei öffentlichen eSport-Veranstaltungen wird dem folgend auch für VR-Spielanlagen empfohlen, dass Kinder unter 6 Jahren keinen Zutritt zu den Spielanlagen haben sollen. Diese Altersgruppe kann in besonders hohem Maße von Entwicklungsbeeinträchtigungen durch Wirkungsrisiken von VR-Spielen ausgesetzt sein. Kinder im Alter von sechs bis elf Jahren Jahren sollen grundsätzlich nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person Zutritt zur Spielanlage erhalten. Zu beachten ist, dass es im Rahmen des § 13 JuSchG Kindern erlaubt ist, an BildschirmspielT H EMA Abbildung 3: Monitor vor einem Spielraum, auf dem gerade ein Spiel live übertragen wird. Bild: ZBFS-BLJA

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