Mitteilungsblatt 03 2023

MITTEILUNGSBLATT 03-2023 7 geräten im Beisein ihrer Personensorgeberechtigten zu spielen (sog. Elternprivileg), selbst wenn die jeweiligen Spiele nicht für ihre Altersgruppe freigegeben sind (vgl. § 13 Abs. 1 JuSchG). Sollten Personensorgeberechtigte sehr jungen Kindern Spiele mit sehr hohen Altersfreigaben (USK 16, USK 18) zugänglich machen, ist der Betreiber darauf hinzuweisen, dass hier ein Hinweis auf Verletzung der elterlichen Fürsorgepflicht vorliegen könnte und ein Einschreiten des Betreibenden zur Abwendung einer Gefährdung angebracht erscheint. Alternativ könnte dieser selbst über das Hausrecht verfügen, dass das Elternprivileg in seiner Anlage keine Anwendung findet. 12- bis 15-Jährigen kann der Aufenthalt in einer VR-Spielanlage – je nach Charakter der Anlage – ohne Begleitung erlaubt werden, sofern ihnen nur der Zutritt zu Bereichen gestattet wird, in welchen Spiele bis zu einer Altersfreigabe bis max. USK 12 präsentiert werden. Zudem wird empfohlen, die Altersgrenzen für die Verweildauer in der Anlage ohne Begleitung von Personensorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person bis maximal 22 Uhr zu gestatten. Entsprechend soll Jugendlichen ab 16 Jahren ohne Begleitung der Zutritt nur zu Bereichen gestattet werden, in welchen Spiele bis zu einer max. Altersfreigabe bis USK 16 zugänglich gemacht werden. Die Aufenthaltsdauer von 16- bis 17-Jährigen ohne Begleitung soll bis max. 24 Uhr erlaubt werden. Der Anlagenbetreibende hat dafür Sorge zu tragen, Altersnachweise durch Zugangskontrollen zu überprüfen (z. B. durch Lichtbildausweis, Personalausweis, Schülerausweis, usw.) und auf die Einhaltung sonstiger jugendschutzrechtlicher Bestimmungen zu achten. Zudem sind sämtliche Regelungen zum Jugendschutz, zu Altersbegrenzungen, Zutrittsbeschränkungen und sonstigen Auflagen sowie die USK-Alterskennzeichen der Spiele durch gut sichtbare Aushänge in der Anlage bekannt zu machen. Bei einer VR-Spielanlage mit Gaststättenbetrieb gelten darüber hinaus die Vorschriften nach § 4 JuSchG. „Die jeweilige Entscheidung über Zugangsbeschränkungen für Minderjährige erfolgt im Einzelfall durch die örtlich zuständigen Behörden auf der Grundlage der allgemeinen Jugendschutzbestimmungen (Gefahrenabwehr gem. §§ 7 und 8 JuSchG).“ (vgl. Rechtsauffassung und Praxishinweise der Obersten Landesjugendbehörden zum Jugendschutz bei öffentlichen eSport-Veranstaltungen, Punkt 3). Übersicht über mögliche Prüfkriterien Zusammenfassend lässt sich folgende Übersicht über mögliche Prüfkriterien für die Jugendschutzprüfung in VR-Spielanlagen bzw. die jugendschutzrechtliche Einschätzung vor Eröffnung einer VR-Spielanlage im Rahmen der örtlichen Zuständigkeit für die Anwendbarkeit des § 7 JuSchG erstellen: T H EMA  Rechtsbereich anwendbar: § 13 in Verb. m. § 12 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) (in Ausnahmenfällen Verweis auf §§ 4, 5 JMStV)  Spielanlage obliegt der Einzelfallprüfung  Gesamtcharakter der Anlage für die Bewertung entscheidend  Alterskennzeichnungen:  in jedem VR-Spielbereich bzw. auf dem Spielgerät ist ein Aushang mit den jeweiligen Spielen inkl. USK-Alterskennzeichen anzubringen  alle angebotenen Spiele verfügen über ein USK-Alterskennzeichen  kein Zugänglichmachen von Spielen für Minderjährige, die nicht der jw. Altersgruppe der Kennzeichnung entsprechen  kein Zugänglichmachen von Spielen für Minderjährige, die die Bestimmungen des §15 JuSchG erfüllen  Stellwände, Vorhänge, eigene Räume für Monitore, auf welchen man das Spielgeschehen mitverfolgen kann, wenn die entsprechenden Spiele nur für höhere Altersgruppen (insb. USK 16, USK 18) geeignet sind  kein Zugänglichmachen von nicht-gekennzeichneten Spielen für Minderjährige  empfohlene Alters- und Zeitbegrenzungen:  0- bis 5-Jährige: Kein Zutritt  6- bis 11-Jährige: Zutritt nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person  12- bis 15-Jährige: Zutritt ohne Begleitung möglich bis max. 22 Uhr. Zugänglichmachen von Spielen bis max. USK 12  16- bis 17-Jährige: Zutritt ohne Begleitung möglich bis max. 24 Uhr. Zugänglichmachen von Spielen bis max. USK 16  Verpflichtung des Betreibers, Zugangs- und Alterskontrollen durchzuführen  für VR-Spielanlagen mit Gaststättenbetrieb gelten die Bestimmungen gem. § 4 JuSchG  sämtliche Bestimmungen werden gut sichtbar per Aushang bekannt gemacht

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