Mitteilungsblatt_04_21

M I T T E I L U N G S B L A T T 0 4 - 2 0 2 1 5 Kindern und Jugendlichen und deren Familien stehen die Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe vor einer großen Herausforderung: Zum einen, was die spezifischen Bedürfnisse dieser Zielgruppe betrifft, aber auch im Hinblick auf die Kommunikation mit dieser Personengruppe. Eine der Aufgaben für die Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe in den nächsten sieben Jahren wird es sein, Kompetenzen und Wissen über die komplexen Bedarfe von jungen Menschen mit Behinderung und deren Familien zu erlangen und erste Erfahrungen, beispielsweise über die Einführung des Verfahrenslotsen gem. § 10b SGB VIII, zu sammeln. Im Anschluss wurden dann im Überblick weitere Änderungen bzw. Neuerungen durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz thematisiert. Erwähnt werden sollen dabei an dieser Stelle, u. a., dass • mitteilende Berufsgeheimnisträger gem. § 4 KKG – soweit es fachlich erforderlich ist – von den Fachkräften der Jugendämter an der Gefährdungseinschätzung zu beteiligen sind (vgl. § 8a Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII). Weiterhin wurde gesetzlich geregelt, dass insoweit erfahrene Fachkräfte gem. § 8a Abs. 4 SGB VIII Kenntnisse über die spezifischen Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung haben müssen. Gem. § 8a Abs. 5 SGB VIII müssen zudem auch mit Kindertagespflegepersonen Vereinbarungen dahingehend getroffen werden, wie bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen gehandelt werden soll. • die Fachkräfte der Jugendämter den mitteilenden Personen gem. § 4 Abs. 4 KKG eine Rückmeldung geben, ob sich die gewichtigen Anhaltspunkte bestätigen, ob das Jugendamt zum Schutz des Kindes tätig geworden ist und ob es noch tätig ist. • § 19 SGB VIII die gemeinsame Unterbringung von Kindern mit beiden Elternteilen bzw. anderweitigen Personen, die für das Kind bzw. die Kinder sorgen, ermöglicht, soweit dies geeignet und notwendig ist. • Eltern gem. § 20 SGB VIII Unterstützung zur Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen auch niedrigschwellig in Anspruch nehmen können, wenn mit Beratungsstellen Vereinbarungen gem. § 36a SGB VIII getroffen wurden. • § 36b SGB VIII die Zusammenarbeit mit anderen Sozialleistungsträgern (Abs. 1) bzw. Trägern der Eingliederungshilfe (Abs. 2) beim Zuständigkeitsübergang von der Kinder- und Jugendhilfe auf einen der vorgenannten Träger regelt. Insgesamt lässt sich feststellen, dass im SGB VIII an vielen Stellen den Fachkräften der Kinder- und Jugendhilfe kleinschrittig Handlungsabläufe vorgegeben werden, die teils schon vorher gute Praxis waren und zukünftig sein werden. Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe wird es sein, die unterschiedlichen neuen Anforderungen und Aufgaben zielgerichtet in die Praxis zu transferieren und die Intention des Gesetzgebers, Kinder, Jugendliche und deren Eltern bzw. Erziehungsberechtigte zu befähigen, die ihnen zustehenden Rechte zu beanspruchen und den Schutzauftrag und die Garantenstellung der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe zu stärken, mit Leben zu füllen. Größeren Raum nahmen in diesem Jahr zudem die Mitteilung nach Art. 35 MiStra (Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen) ein. Bereits im Vorfeld erreichten das ZBFS – Bayerisches Landesjugendamt verschiedene Anfragen, wie mit Mitteilungen gem. Art. 35 MiStra umgegangen werden soll. Unklarheiten bestanden v. a. in den Fällen, in denen aus der Mitteilung nicht hervorging, ob die in der Mitteilung genannte Person (regelmäßigen) Kontakt zu Kindern und/oder Jugendlichen hat bzw. sogar mit diesen zusammenlebt. So ist es im Sinne des Schutzes von Kindern und Jugendlichen zwingend erforderlich, dass – sollten die Information der Staatsanwaltschaft o. ä. keine entsprechenden Daten enthalten – Kontakt mit der betroffenen Person aufgenommen wird, um im Gespräch zu klären, ob es (regelmäßige) Kontakte mit Kindern bzw. Jugendlichen gibt oder in einem Haushalt mit Kindern bzw. Jugendlichen gelebt wird. Das alleinige Abfragen von einwohnermelderechtlichen Daten erscheint diesbezüglich wenig aussagekräftig und nicht ausreichend, um den Kinderschutz gewährleisten zu können. Im Sinne des Amtsermittlungsgrundsatzes gem. § 20 SGB X ist im persönlichen Gespräch mit der betroffenen Person zu klären, ob es regelmäßige Kontakte mit jungen Menschen gibt. Sollte sich in diesem Zusammenhang herausstellen, dass es regelmäßige Kontakte zu Minderjährigen gibt oder diese zusammen in einem Haushalt leben, ist für jedes einzelne Kind bzw. jede/n Jugendliche/n im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens gem. § 8a SGB VIII zu klären, ob gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung vorliegen, die Situation mit den Erziehungsberechtigten zu erörtern und im Bedarfsfall Vereinbarungen zur Abwendung der Gefährdung zu treffen. In diesem Zusammenhang nicht unerwähnt bleiben sollte der neuformulierte § 5 KKG. Mitteilungen nach Art. 35 MiStra erfolgen bei Kenntnis über Tatsachen, die eine erhebliche Gefährdung für Kinder und Jugendliche darstellen. Im Gegensatz dazu sind B E R I C H T E

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