Beratung zu Partnerschaft, Trennung und Scheidung

Die Beratungsleistung nach § 17 SGB VIII ist sowohl eine präventive Hilfe zur Selbsthilfe als auch eine Unterstützungsform zur Bewältigung manifester Krisen und Konflikte in der Familie. Als ein wesentlicher Grundbaustein des Leistungsspektrums der Kinder- und Jugendhilfe dienen die Beratungsangebote vor allem dem Schutz der Kindesinteressen im elterlichen Konflikt.

§ 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII ist präventiv ausgerichtet und soll zum Erhalt des partnerschaftlichen Zusammenlebens in der Familie beitragen. Die Beratung gem. § 17 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII soll Eltern dabei unterstützen, Konflikte zu bewältigen und diese durch Nutzung aufgezeigter Bewältigungsstrategien (künftig) eigenverantwortlich zu regeln.

§ 17 Abs. 2 SGB VIII verpflichtet die Kinder- und Jugendhilfe, Eltern im Falle der Trennung oder Scheidung bei der Entwicklung eines einvernehmli­chen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge zu unterstützen. Die Beteiligung des Kindes oder Jugendlichen an diesem Beratungsprozess hat der Gesetzgeber ausdrücklich vorgeschrieben. Die starke Betonung der Rechte der Kinder macht deutlich, dass sie bei Trennung oder Scheidung ihrer Eltern als Träger eigener Bedürfnisse, Interessen und Rechte nicht übergangen werden dürfen, sondern angemessen zu beteiligen sind.

Das Beratungsangebot richtet sich an alle Mütter und Väter, die für ein Kind oder Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen. Es kann von den leistungsberechtigten Vätern und Müttern auf freiwilliger Basis und kostenfrei in Anspruch genommen werden. Zudem kann die Beratung durch die Mitwirkung des Jugendamtes in Verfahren vor den Familiengerichten initiiert werden. Die Beratung unterliegt der Schweigepflicht und dem Sozialdatenschutz.

Rechtsgrundlagen

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe
§ 8 SGB VIII Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

§ 17 SGB VIII Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung

§ 50 SGB VIII Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
§ 156 Hinwirken auf Einvernehmen

Übereinkommen über die Rechte des Kindes (VN-Kinderrechtskonvention)
Artikel 18 Verantwortung für das Kindeswohl

Aufgaben des Landesjugendamts

Das ZBFS-Bayerisches Landesjugendamt unterstützt die örtlichen Jugendämter sowie die von den Jugendämtern in die Aufgaben einbezogenen freien Träger bei der Erfüllung ihrer Beratungs- und Unterstützungsaufgaben durch Fachberatung, Fortbildungen und praxisnahe Arbeitshilfen.