Erlaubnis zur Vollzeitpflege

Die Pflegeerlaubnis ist Ausdruck der staatlichen Fürsorge gegenüber den Kindern und Jugendlichen, die außerhalb des Elternhauses in einer Familie betreut werden, und wird vom jeweils zuständigen örtlichen Jugendamt erteilt.

Wollen Personen Kinder oder Jugendliche bei sich aufnehmen müssen sie eine Pfle­ge­er­laub­nis beim örtlich zuständigen Jugendamt schriftlich oder zur Nie­der­schrift be­an­tragen. Das Jugendamt darf die Pflegeerlaubnis nur erteilen, wenn davon aus­zu­ge­hen ist, dass das Wohl des Kindes in der Pflegestelle gewährleistet ist. Zu berücksichtigen sind dabei die Versagungsgründe gem. Art. 35 AGSG.

Werden Kinder durch das Jugendamt selbst im Rahmen der Hilfe zur Erziehung bzw. der Eingliederungshilfe gem. § 35a SGB VIII in Form der Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII in eine Familie vermittelt, ist keine Pflegeerlaubnis erforderlich. Hier ist der Schutz des Kindes bzw. der/des Jugendlichen durch die kontinuierliche Betreuung der Pflegefamilie durch das Jugendamt gewährleistet.

Weiterhin bedarf keiner Pflegeerlaubnis, wer ein Kind oder einen Jugendlichen

  1. als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises,
  2. als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad,
  3. bis zur Dauer von acht Wochen,
  4. im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches,
  5. in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)

über Tag und Nacht aufnimmt.

Lebt ein Kind in einer erlaubnispflichtigen Pflegefamilie, so muss diese das zu­stän­di­ge Jugendamt über alle wichtigen Veränderungen in der Pflegefamilie (z. B. über Wohnungswechsel; auftretende Krankheiten, die das Wohl des Kindes ge­fähr­den) unterrichten und auf Wunsch Auskunft über die Pflegestelle und das Kind oder Ju­gend­lichen geben. Empfohlen wird zudem die Erstellung eines Schutzkonzepts gem. § 37b Abs. 1 SGB VIII.

Ist eine Pflegeerlaubnis erteilt worden, soll das Jugendamt darauf hinwirken, dass zwischen den Personensorgeberechtigten und der Pflegeperson eine vertragliche Vereinbarung über die Ausgestaltung des Pflegeverhältnisses abgeschlossen wird (Art. 41 AGSG).

Die Vermittlung von Pflegestellen kann ungeeigneten Personen oder Vereinigungen vom Jugendamt untersagt werden. Die gewerbsmäßige Vermittlung von Pfle­ge­stel­len ist verboten.

Werden Kinder oder Jugendliche über den (überörtlichen) Träger der Eingliederungshilfe in eine Familie vermittelt ist gem. § 80 SGB IX die Prüfung und Ausstellung einer Pflegeerlaubnis gem. § 44 SGB VIII erforderlich. Auch in diesen Fällen wird – insbesondere wenn die Betreuung und Begleitung des Pflegeverhältnisses im Auftrag des Trägers der Eingliederungshilfe durch den Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe erfolgt – die Aufstellung und Fortschreibung eines Schutzkonzeptes gem. § 37b SGB VIII empfohlen.

Rechtsgrundlagen

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe
§ 44 SGB VIII Erlaubnis zur Vollzeitpflege

Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Abschnitt 3 Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege

 

Aufgaben des Landesjugendamts

Das ZBFS-Bayerisches Landesjugendamt unterstützt die Jugendämter bei der Erfüllung ihrer Beratungs- und Unterstützungsaufgaben durch Fach­be­ratung, Fortbildungen und praxisnahe Arbeitshilfen.

Sollte die Unterbringung eines Kindes aus dem Ausland in einer Pflegefamilie in Bayern von einer ausländischen Behörde oder von einem ausländischen Gericht in Erwägung gezogen werden, sind vor der Unterbringung in Bayern die Regelungen des Internationalen Familien­rechts­ver­fah­rens­ge­set­zes zu be­achten, die die Vorgaben der Brüssel-IIb-Verordnung und des Haager Kin­der­schutzübereinkommens (KSÜ) konkretisieren.

Das ZBFS-Bayerisches Landesjugendamt ist dann zuständig für die Durchführung des Konsultations- und Zustimmungsverfahrens.