Datenschutz

Datenschutzrechtliche Aspekte bei der Zusammenarbeit von Jugendämtern mit anderen Behörden/Stellen

Insbesondere vor dem Hintergrund der hohen Bedeutung des persönlichen Kontakts für den Aufbau von Vertrauensverhältnissen und des Schutzauftrags zum Wohl von Kindern und Jugendlichen, ist dem Sozialdatenschutz in den Jugendämtern ein hoher Stellenwert einzuräumen. Die Jugendämter unterliegen dem Sozialdatenschutz nach den Sozialgesetzbüchern I, X und den Spezialregelungen des SGB VIII (§§ 62 ff.). Da in der Arbeit mit radikalisierten oder extremistisch geprägten Familien eine enge Zusammenarbeit der Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe mit entsprechenden Fach- und Beratungsstellen sowie den Sicherheitsbehörden (z. B. Polizei, Staatsanwaltschaft, Verfassungsschutz) unerlässlich ist, soll im Folgenden auf datenschutzrechtliche Fragen eingegangen werden, die sich hierbei stellen.

Sozialdaten dürfen gem. § 62 Abs. 1 SGB VIII nur erhoben werden, soweit ihre Kenntnis zur Erfüllung der jeweiligen gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist.

Sie sind zudem grundsätzlich bei den Betroffenen zu erheben.

Eine Datenerhebung bei Dritten ist mit Einwilligung der Betroffenen oder unter den Voraussetzungen des § 62 Abs. 3 SGB VIII zulässig.

Sollen Sozialdaten bei Dritten erhoben werden, ist aufgrund der besonderen Bedeutung einer vertrauensvollen Zusammenarbeit in der Kinder- und Jugendhilfe stets zu prüfen, ob die Informationen nicht doch bei den Betroffenen oder mit deren Einwilligung bei Dritten erhoben werden können. Zudem sollten die Konsequenzen einer solchen Datenerhebung für die weitere Zusammenarbeit mit der betroffenen Familie reflektiert werden.

Die Datenschutz-Grundverordnung definiert die Einwilligung als "jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung, der sie betreffenden personenbezogenen Daten, einverstanden ist“ (Art. 4 Nr. 1 DSGVO). Freiwillig ist die Einwilligung erteilt, wenn die betroffene Person "eine echte oder freie Wahl hat und somit in der Lage ist, die Einwilligung zu verweigern oder zurückzuziehen, ohne Nachteile zu erleiden“ (siehe Erwägungsgrund 42 Satz 5 DSGVO). Die Einwilligung kann auch mündlich erteilt werden. Aufgrund der Verpflichtung des Verantwortlichen für die Datenverarbeitung zum Nachweis der Einwilligung ist jedoch eine schriftliche Erklärung zu empfehlen.

In der Praxis scheidet die Erteilung einer Einwilligung der Betroffenen jedoch aus, wenn das Jugendamt keinen Kontakt zu dem (vermuteten) radikalisierten oder radikalisierungsgefährdeten jungen Menschen bzw. dessen Erziehungsberechtigten hat bzw. aufnehmen kann.

Bei jungen Menschen ist zudem zu prüfen, ob diese bereits selbst einwilligungsfähig sind. Eine datenschutzrechtliche Einwilligungsfähigkeit ist in der Regel ab dem vollendeten 16. Lebensjahr anzunehmen.

Ohne Einwilligung der Betroffenen dürfen Sozialdaten bei Dritten nur unter den Voraussetzungen des § 62 Abs. 3 SGB VIII erhoben werden. Danach ist eine Datenerhebung bei Dritten zulässig, wenn:

  • eine gesetzliche Bestimmung dies vorschreibt oder erlaubt,
  • ihre Erhebung bei der betroffenen Person nicht möglich ist oder die jeweilige Aufgabe ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen erfordert und die Kenntnis der Daten z. B. für die Durchführung einer Inobhutnahme gem. § 42 SGB VIII, die Erfüllung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII oder die Gefährdungsabwendung nach § 4 KKG erforderlich ist,
  • die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden,
  • die Erhebung bei der betroffenen Person den Zugang zur Hilfe ernsthaft gefährden würde.

Es ist zunächst zu unterscheiden, ob die Übermittlung von Daten an Dritte, z. B. Beratungsstellen freier Träger zur Radikalisierungsprävention bzw. Deradikalisierung oder Sicherheitsbehörden, mit Einwilligung der Betroffenen oder ohne eine solche erfolgen soll. Im Hinblick auf die besondere Bedeutung einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Jugendamt und betroffenen Familien sollte eine Einwilligung stets bevorzugt werden. Hierbei sollten der Gefährdungsgrad des Kindes oder Jugendlichen, die Tragfähigkeit der Hilfebeziehung sowie die Auswirkungen des Vorgehens auf zukünftige Hilfebeziehungen abgewogen werden.

Kann das Jugendamt keine Einwilligung des einwilligungsfähigen jungen Menschen und/oder der Erziehungsberechtigten einholen, kommen nur gesetzliche Übermittlungsbefugnisse in Betracht.

Hierbei ist zu beachten, dass Sozialdaten nur zu dem Zweck übermittelt oder genutzt werden dürfen, zu dem sie erhoben wurden (§ 64 Abs. 1 SGB VIII). Unter "Zweck“ ist hierbei die jeweilige gesetzliche Aufgabe nach dem SGB VIII zu verstehen.

Sollen Sozialdaten zu einem anderen Zweck übermittelt werden, ist eine Einwilligung der betroffenen Person bzw. eine Rechtsgrundlage erforderlich, die eine Übermittlung trotz Zweckänderung für zulässig erklärt.

Vor einer Übermittlung von Sozialdaten durch das Jugendamt an Dritte ist daher stets zu prüfen, zu welchem Zweck die betreffenden Daten erhoben wurden (z. B. im Rahmen einer Gefährdungseinschätzung gem. § 8a SGB VIII). Zudem dürfen Daten nur übermittelt werden, sofern dies zur Aufgabenerfüllung des Jugendamtes erforderlich ist und soweit dadurch der Erfolg einer zu gewährenden Leistung nach dem SGB VIII nicht in Frage gestellt wird (vgl. § 64 Abs. 2 SGB VIII i. V. m. § 69 Abs. 1 SGB X). Hier kommt erneut die besondere Bedeutung des Vertrauensverhältnisses zwischen Jugendamt und Betroffenen zum Tragen.

Des Weiteren ist bei der Übermittlung von Daten streng zwischen den besonders geschützten anvertrauten Sozialdaten gemäß § 65 SGB VIII und sonstigen Sozialdaten zu differenzieren. Anvertraute Sozialdaten erfassen alle Informationen, die der jeweiligen Fachkraft in Erwartung ihrer vertraulichen Behandlung anvertraut werden und die Fachkraft umgekehrt eine entsprechende Vertraulichkeit zusichert. Beides muss nicht zwingend explizit ausgesprochen sein, sondern kann sich auch aus den Umständen des Einzelfalls ergeben. Anvertraute Daten dürfen nur unter den gesetzlich definierten Voraussetzungen übermittelt werden:

  • mit Einwilligung der Betroffenen,
  • an die Fachkräfte, die zum Zwecke der Abschätzung des Gefährdungsrisikos nach § 8a SGB VIII hinzugezogen werden,
  • unter den Voraussetzungen, unter denen eine der in § 203 Abs. 1 oder 4 des StGB genannten Personen dazu befugt wäre.

Folgende gesetzliche Übermittlungsbefugnisse kommen für das Jugendamt in Betracht:

Übermittlung zur Aufgabenerfüllung gem. § 69 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 SGB X

Gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 SGB X dürfen Sozialdaten zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben des Jugendamtes übermittelt werden. Dies ist z. B. der Fall, wenn zur Abwendung einer Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines/einer Jugendlichen das Tätigwerden Dritter erforderlich ist (§ 8a Abs. 3 SGB VIII).  Das Übermitteln zur Gefahrenabwehr an Dritte setzt jedoch voraus, dass die Fachkräfte des ASD bereits eine Gefährdungseinschätzung bezogen auf ein bestimmtes Kind oder einen/eine Jugendlichen/Jugendliche nach § 8a Abs. 1 SGB VIII vorgenommen haben, die zu dem Ergebnis führt, dass eine Gefährdung vorliegt. Zu beachten ist hierbei, dass eine Datenübermittlung stets nur zulässig ist, soweit dadurch der Erfolg einer zu gewährenden Leistung nicht in Frage gestellt wird (§ 64 Abs. 2 SGB VIII). Durch diese Vorschrift soll der besonderen Bedeutung einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Jugendamt und Leistungsempfängern nach dem SGB VIII Rechnung getragen werden. Des Weiteren sind die Sozialdaten vor der Datenübermittlung zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit die Aufgabenerfüllung dies zulässt (§ 64 Abs. 2a SGB VIII).

Übermittlung anvertrauter Daten gem. § 65 Abs. 1 S. 1 SGB VIII

Gemäß § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VIII dürfen die Fachkräfte des ASD sog. anvertraute Sozialdaten an diejenigen Fachkräfte weitergeben, die für eine gemeinsame Abschätzung des Gefährdungsrisikos hinzugezogen werden. Demzufolge dürfen anvertraute Sozialdaten z. B. an spezialisierte Träger in der Radikalisierungsprävention oder Deradikalisierung übermittelt werden, wenn dies zur Gefährdungseinschätzung erforderlich ist. Vor der Übermittlung sind die Sozialdaten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit die Aufgabenerfüllung dies zulässt.

An Dritte, d. h. Personen oder Stellen, die nicht zur Gefährdungseinschätzung hinzugezogen werden, dürfen die Daten nach § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB VIII nur dann übermittelt werden, wenn auch ein/e nach § 203 StGB Schweigepflichtige/r ausnahmsweise Daten befugt an Dritte weitergeben dürfte. Dies kommt z. B. im Falle eines rechtfertigenden Notstands nach § 34 StGB in Betracht, wenn eine gegenwärtige Gefahr für Rechtsgüter Dritter nicht anderweitig abgewendet werden kann. In diesem Zusammenhang muss, gegebenfalls nach entsprechender Beratung durch die Polizei, sorgfältig geprüft werden, ob sich das Kind oder der/die Jugendliche in einem solchen Maß radikalisiert, dass denkbar wird, dass es/er/sie Taten gegen Rechtsgüter Dritter begehen wird.

Weiterhin dürfen anvertraute Daten bei einer Verpflichtung zur Anzeige bestimmter geplanter Straftaten gem. § 138 StGB an die Polizei übermittelt werden. In dieser Konstellation ergibt sich eine Übermittlungspflicht des Jugendamtes auch aus § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB X, bei der keine Unterscheidung zwischen anvertrauten und sonstigen Sozialdaten erfolgt.

Die Fachkräfte des Jugendamtes (ASD) dürfen sich für ihre erste Einschätzung der Gefährdung gem. § 8a SGB VIII durch Fachkräfte der Polizei beraten lassen. Entsprechend § 4 Abs. 2 S. 2 KKG müssen die dafür erforderlichen Daten stets pseudonymisiert an die Polizei übermittelt werden (vgl. § 64 Abs. 2a SGB VIII). Diese Kooperation bei der Gefährdungseinschätzung dient der strukturellen Zusammenarbeit von Fachkräften des Jugendamts mit Polizei und Ordnungsbehörden (§ 81 Nr. 9 SGB VIII).

Die Informationsübermittlung an das BayLfV durch öffentliche Stellen ist in Artikel 24 des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes (BayVSG) geregelt. Nach dieser Vorschrift sind alle öffentlichen Stellen in Bayern dazu angehalten, dem BayLfV die ihnen bei Erfüllung ihrer Aufgaben bekanntgewordenen Informationen und ggf. die betreffenden personenbezogenen Daten – auch ohne ein vorhergehendes Ersuchen durch das BayLfV – zu übermitteln. Hier geht es zur Webseite des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz.

Voraussetzung ist lediglich, dass nach Einschätzung der übermittelnden Behörde tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Informationen für die Aufgabenerfüllung des BayLfV erforderlich sein können. Die Übermittlungsvorschrift nach Art. 24 BayVSG besteht nur dann nicht, wenn und soweit die Informationsübermittlung an die Verfassungsschutzbehörden in den für die jeweilige Behörde geltenden Vorschriften spezialgesetzlich geregelt ist.

Voraussetzung für erfolgreiches Handeln der Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe ist stets eine Atmosphäre, die von Vertrauen geprägt ist. Dies setzt transparentes Handeln der Fachkräfte voraus. Junge Menschen und deren Eltern werden nur offen über Probleme, Sorgen und Nöte sprechen, wenn ihnen Verschwiegenheit zugesagt und sie im Falle einer Weitergabe ihrer Daten hierüber vorher informiert und ihr Einverständnis eingeholt wurde. Für die Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe gelten die Datenschutzbestimmungen des Sozialgesetzbuches (insbes. SGB VIII).

VPN arbeitet mit dem KomZ mit dem Ziel der Intervention/Deradikalisierung von Personen im Bereich des Salafismus zusammen.
Hier geht es zur Webseite von Violence Prevention Network (VPN).
Hier geht es zur Webseite des Kompetenzzentrum für Deradikalisierung (KomZ).

Dazu finden regelmäßig Rückkoppelungsgespräche (in der Regel 14-tägig) zwischen VPN und KomZ zur sicherheitsrelevanten Prüfung und möglichen konkreten Gefahrenabwehr statt. Im Rahmen eines solchen Rückkoppelungsgespräches zwischen VPN und dem KomZ wird der Beratungsfall von VPN anonymisiert vorgetragen. Die Fachkraft von VPN schildert dabei zunächst nur den Sachverhalt. Es werden dazu KEINE personenbezogenen Daten wie z. B. Namen, Geburtsdaten oder Wohnorte übermittelt. VPN übermittelt dem KomZ ausschließlich den Namen des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, aus welchem/welcher der Jugendliche stammt, sowie eine Allgemeinbeschreibung der übermittelnden Stelle (z. B.: Anruf aus einer Sozialbehörde). Es ergeht an das KomZ NICHT die Information, welcher Mitarbeitende von welcher Behörde/öffentlichen Stelle sich konkret an die Zentrale Beratungsstelle VPN gewendet hat.

Die Wahrung der Anonymität des oder der Betroffenen sowie des Mitteilenden sind zugleich durch die gesetzlichen Schranken gewährleistet. Für die Mitarbeitenden von VPN bestehen auf Grund des rechtlichen Status von VPN als anerkannter Träger der Kinder- und Jugendhilfe Schweigepflichten nach § 203 StGB. Denn nicht zuletzt ist die Wahrung des Vertrauensverhältnisses zwischen der Fachkraft von VPN und den Betroffenen sowie dessen Angehörigen der Grundbaustein für eine erfolgreiche Zusammenarbeit.

Nach Vorstellung des anonymisierten Sachverhalts erfolgt anschließend durch das KomZ, unter Beteiligung des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz (BayLfV), die Prüfung der Sicherheitsrelevanz.

Ergeben sich Hinweise auf eine KONKRETE Gefahr für geschützte Rechtsgüter, beispielsweise plant "eine Person" seine Ausreise in ein Kriegsgebiet, um sich einer terroristischen Vereinigung anzuschließen, besucht er vermehrt radikale Moscheen und isoliert sich zusehends von seinem gewohnten Umfeld, zeigt er zudem vermehrte Gewaltphantasien, erfolgt seitens des KomZ in jedem Einzelfall eine Güterabwägung. Geprüft wird, ob im Einzelfall ggf. nach § 138 StGB Pflicht zur Anzeige von geplanten Straftaten besteht oder der Schutz der konkret gefährdeten Rechtsgüter gegenüber dem persönlichen Interesse am Schutz der personenbezogenen Daten bzw. der Schweigeverpflichtung wesentlich stärker wiegt, so dass eine entsprechende Datenübermittlung gerechtfertigt ist. Kommt die Güterabwägung zu dem Ergebnis, dass der Schutz der Schweigepflicht nach § 203 StGB höher als die gefährdeten Rechtsgüter einzustufen ist, erhält das KomZ KEINE weiteren Daten zu diesem Fall. Im Fall des Vorliegens konkreter Planungen für erhebliche Straftaten i. S. d. § 138 StGB oder einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für wesentliche Rechtsgüter (insbesondere Leib, Leben, Freiheit), deren Schutz in der Abwägung mit den o. g. Interessen überwiegt, übermittelt VPN die personenbezogenen Daten an die Polizei. In einem solchen Fall wird der ursprüngliche Hinweisgeber (im o. g. Beispiel eine JaS-Fachkraft) hinsichtlich der Datenübermittlung von VPN an das KomZ (Grund: sicherheitsrelevanter Bezug) in Kenntnis gesetzt.

Aufgabe der Sicherheitsbehörden ist es dann, den Betroffenen (Eigengefährdung) sowie die Gesellschaft (Fremdgefährdung) vor den von ihm ausgehenden Gefahren zu schützen.

Das KomZ übernimmt in diesen sicherheitsrelevanten Fällen die Koordinierung der weiteren Deradikalisierungsmaßnahmen und arbeitet mit den Mitarbeitenden der öffentlichen und freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe vertrauensvoll zusammen.