Schutz der personenbezogenen Daten

Der Schutz persönlicher Daten ist ein Grundrecht. So ist in § 35 Sozialgesetzbuch - Erstes Buch (SGB I) auch das Sozialgeheimnis als grundlegende Norm für das soziale Recht niedergelegt. Das Bundesverfassungsgericht formulierte in seinem Urteil zum Volkszählungsgesetz 1983 wichtige Grundpositionen zum Datenschutz. Es leitete aus den Artikeln 2 Absatz 1 (Freiheit der Person) und 1 Absatz 1 (Schutz der Menschenwürde) des Grundgesetzes (GG) ein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ab.

Einhaltung von Grundsätzen

Das Bundesverfassungsgericht forderte für den hoheitlichen Umgang mit personenbezogenen Daten folgende Grundsätze, die in ihrer Umsetzung auch in der Jugendhilfe beachtet werden müssen:

Personenbezogene Daten dürfen nur dann erhoben werden, wenn sie zur Erfüllung der jeweiligen hoheitlichen Aufgabe erforderlich sind.

Die erhebende Stelle hat die Betroffenen darüber aufzuklären, was mit ihren Daten geschieht bzw. zu welchem Zweck sie verarbeitet werden.

Erhobene Daten dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie auch erhoben wurden. Das Zweckbindungsprinzip kann durchbrochen werden durch die Einwilligung der Betroffenen oder eine ausdrückliche gesetzliche Regelung.

Die Verwendung von Daten zu einem anderen Zweck als dem der Erhebung zugrundeliegenden stellt einen Eingriff in das Recht der Betroffenen auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten dar.

Soweit keine Einwilligung der Betroffenen vorliegt, darf in dieses Recht nur eingegriffen werden, wenn eine gesetzliche Regelung vorliegt. Diese gesetzliche Regelung muss dabei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Prinzip der Normenklarheit entsprechen.

Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Die vom Bundesverfassungsgericht formulierten Grundsätze des Datenschutzes werden durch die 2018 in Kraft getretene europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ergänzt. Gemäß Artikel 5 DSGVO zählen hierzu zum Beispiel die Grundsätze der Datenminimierung, der Rechtmäßigkeit und Richtigkeit, der Speicherbegrenzung sowie der Integrität und Vertraulichkeit.

Daten in der Kinder- und Jugendhilfe

Kinder- und Jugendhilfe ist gemäß § 27 Abs.1 SGB I eine Aufgabe nach dem Sozialgesetzbuch und somit Teil des Sozialleistungsrechts. Daten über natürliche Personen (im Gegensatz zu juristischen), die bei der Erfüllung der gesetzlichen Pflichten nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz verarbeitet werden, sind somit immer Sozialdaten im Sinne des § 35 SGB I und unterliegen dem Sozialgeheimnis. Diese Zuordnung betont auch § 61 Abs. 1 S. 1 SGB VIII: "Für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Verarbeitung in der Jugendhilfe gelten § 35 des Ersten Buches, §§ 67 bis 85a des Zehnten Buches sowie die nachfolgenden Vorschriften.“

Das Verhältnis der in § 61 Abs. 1 S. 1 SGB VIII genannten Datenschutzvorschriften zueinander bestimmt § 37 SGB I. Danach gelten die Vorschriften des Ersten und Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches für den gesamten Sozialleistungsbereich (also auch für das Kinder- und Jugendhilfegesetz, SGB VIII), soweit sich aus den übrigen Büchern keine abweichende Regelung ergibt. Bieten die Regelungen des SGB VIII ("lex specialis") also in einer bestimmten Fallkonstellation keine Problemlösung an, so müssen SGB I und X ("leges generales") herangezogen werden. Die §§ 67 bis 85a SGB X verweisen hierbei auf die Vorschriften der DSGVO, da Letztere vorrangig anzuwenden ist. Sind all diese speziellen Datenschutzregeln nicht anwendbar, so muss nach Lösungen im Bayerischen Datenschutzgesetz bzw. im Bundesdatenschutzgesetz gesucht werden.

In der Kinder- und Jugendhilfe gibt es zu dieser generellen Systematik eine in § 61 Abs. 2 SGB VIII geregelte Ausnahme: " Für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Verarbeitung im Rahmen der Tätigkeit des Jugendamts als Amtspfleger, Amtsvormund und Beistand gilt nur § 68.“

Unabhängig von diesen Datenschutzvorschriften gelten für bestimmte Berufsgruppen (z. B. Psychologen, staatlich anerkannte Sozialarbeiter oder staatlich anerkannte Sozialpädagogen) zusätzlich die Regelungen der §§ 203 und 353b StGB, die eine Verletzung des Datenschutzes strafrechtlich sanktionieren.

Aufgaben des Landesjugendamts

Das ZBFS – Bayerisches Landesjugendamt berät die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe in Fragen des Schutzes der personenbezogenen Daten. Auf Anfrage stellt es den Trägern datenschutzrechtliche Musterformulare zur Verfügung.

Kontakt

Bitte wenden Sie sich per E-Mail an: Recht-BLJA@zbfs.bayern.de