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Anerkennung von Vormundschaftsvereinen
Rechtsfähige Vereine können mit Erlaubnis des Landesjugendamtes Pflegschaften und Vormundschaften für Minderjährige übernehmen. Das Landesjugendamt erlässt die für das Verfahren erforderlichen Verwaltungsvorschriften und überprüft in regelmäßigen Abständen die Betreuungsqualität in den Vormundschaftsvereinen.
Die Vereine müssen dem Landesjugendamt jährlich zum 1. März einen Tätigkeitsbericht über das vergangene Vormundschaftsjahr vorlegen. Dieser gibt Auskunft über den Personal- und Fortbildungsstand sowie den Betreuungsschlüssel.
Fachbeiträge und Publikationen
Tätigkeitsbericht nach Art. 60 Satz 2 AGSG
Verwaltungsvorschriften zur Erteilung der Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaften nach Art. 60 AGSG. Bekanntmachung des ZBFS - BLJA vom 01. März 2010 (noch nicht barrerefrei)
Synopse der Änderungen des SGB VIII durch die Vormundschaftsrechtsreform (2021)
Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter (BAG) (Hrsg.): Arbeits- und Orientierungshilfe für den Bereich der Amtsvormundschaft und -pflegschaft; 13.06.2024 BAG Landesjugendämter