Anerkennung von Vormundschaftsvereinen 

Rechtsfähige Vereine können mit Erlaubnis des Landesjugendamtes Pflegschaften und Vormundschaften für Minderjährige übernehmen. Das Landesjugendamt erlässt die für das Verfahren erforderlichen Verwaltungsvorschriften und überprüft in re­gel­mäßi­gen Abständen die Betreuungsqualität in den Vormundschaftsvereinen.

Die Vereine müssen dem Landesjugendamt jährlich zum 1. März einen Tätigkeitsbericht über das vergangene Vormundschaftsjahr vorlegen. Dieser gibt Auskunft über den Personal- und Fortbildungsstand sowie den Betreuungsschlüssel.

Fachbeiträge und Publikationen

Tätigkeitsbericht nach Art. 60 Satz 2 AGSG
Verwaltungsvorschriften zur Erteilung der Erlaubnis zur Übernahme von Vereins­vor­mund­schaften nach Art. 60 AGSG. Bekanntmachung des ZBFS - BLJA vom 01. März 2010 (noch nicht barrerefrei)

Synopse der Änderungen des SGB VIII durch die Vormundschaftsrechtsreform (2021)
Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter (BAG) (Hrsg.): Arbeits- und Orientierungshilfe für den Bereich der Amtsvormundschaft und -pflegschaft; 13.06.2024 BAG Landesjugendämter