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Dein Körper, deine Rechte – check die Sex-Facts!
Bei Sex und allem, was dazugehört, gibt‘s oft viele Fragen – z. B. zu rechtlichen Themen: Ab wann darf ich Sex haben? Was gilt beim Verschicken von Fotos? Und was sagt das Gesetz zu Beziehungen mit Altersunterschied?
Viele Jugendliche sind unsicher, was erlaubt ist und was nicht. Hier findest du Antworten auf die wichtigsten rechtlichen Fragen rund ums Thema Sex.
Sexuelle Selbstbestimmung – und wie das Gesetz dich dabei schützt
Jeder junge Mensch hat das Recht, gefördert zu werden und zu lernen, wie man selbstständig wird und gut mit anderen zusammenlebt. Dazu gehört, dass du sicher aufwachsen und frei deine eigene Persönlichkeit entwickeln kannst. Sexualität ist ein Teil davon.
Deswegen ist es wichtig, dass du über Sexualität Bescheid weißt. Du hast das Recht, dich zu informieren – über die schönen Seiten, aber auch über mögliche Gefahren, z. B. sexualisierte Gewalt. So kannst du selbstbewusst und sicher mit dem Thema umgehen.
Sexuelle Selbstbestimmung heißt: Du entscheidest selbst, wann, wo, wie und mit wem du körperlich oder sexuell nah sein möchtest.
Das gilt nicht nur für Sex, sondern auch, wenn jemand mit dem Finger oder anderen Dingen in deinen Körper eindringt oder für intensives Kuscheln, Streicheln und Petting.
Zur sexuellen Selbstbestimmung gehört auch, dass du selbst entscheidest, ob du dich selbst befriedigen willst, ob du Pornos anschauen möchtest oder nicht.
Auch online darf dich niemand zu etwas auffordern oder überreden, was du nicht möchtest – wie z. B. beim Cybergrooming. Mehr dazu erfährst du weiter unten im Text.
Zusammengefasst bedeutet es, dass niemand dich zu irgendeiner sexuellen Handlung drängen darf – weder im echten Leben noch online. Dein "Ja" oder "Nein" zählt immer.
Mehr Infos dazu in Leichter Sprache: LEICHT ERKLÄRT Sexuelle Selbstbestimmung
Ja, es gibt Gesetze, die junge Menschen vor sexuellem Missbrauch schützen sollen. Im Strafgesetzbuch stehen wichtige Regeln dazu, besonders in den Paragrafen 173 bis 184. Dort wird erklärt, wie der Staat versucht, alle – vor allem Kinder und Jugendliche – zu schützen.
Es ist gut, diese Regeln zu kennen. So weißt du, was erlaubt ist und was nicht, und kannst dich besser schützen.
In den Gesetzen wird genau erklärt, wer Kinder und wer Jugendliche sind:
- Kinder sind alle Personen, die noch keine 14 Jahre alt sind.
- Jugendliche sind Personen, die mindestens 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind. Besondere Regeln gibt es für Personen, die mindestens 14, aber noch nicht 16 Jahre alt sind, sowie für Personen, die mindestens 16, aber noch nicht 18 Jahre alt sind.
Das heißt: Je nach Alter können verschiedene Gesetze und Strafen gelten. So will das Gesetz besonders gut auf das Alter und den Schutz von Kindern und Jugendlichen achten.
Hast du noch Fragen rund um die Themen Pubertät und körperliche Veränderungen, Beziehungen, das erste Mal, Verhütung, sexuell übertragbare Krankheiten, sexuelle Orientierung und Vielfalt oder Sexualität und Medien?
Dann schau doch mal hier rein: Materialien der Aktion Jugendschutz Bayern - Anne und Ben verlieben sich – alles zum Thema Liebe und Sexualität
Schutz von Kindern
Kinder müssen besonders vor sexueller Gewalt geschützt werden. Deshalb ist es immer verboten und strafbar, wenn Erwachsene oder Jugendliche sexuelle Handlungen an Kindern durchführen – egal, ob das Kind oder die Eltern das erlauben.
Wenn Erwachsene oder Jugendliche sexuelle Handlungen an oder mit Kindern vornehmen, ist das immer verboten und strafbar (§§ 176 und 176a StGB). Schon wenn jemand plant oder versucht, sich einem Kind sexuell zu nähern, es auszunutzen oder zu missbrauchen, ist das verboten.
Das gilt auch, wenn es keinen direkten Körperkontakt gibt. Zum Beispiel ist es auch strafbar, wenn jemand einem Kind Bilder oder Videos mit sexuellem Inhalt zeigt. Oder wenn jemand ein Kind auffordert, sich auszuziehen und dann Fotos von ihm macht oder es dabei filmt.
Es ist völlig egal, ob das Kind oder die Eltern damit einverstanden sind. Auch Eltern, die solche Handlungen möglich machen, können bestraft werden (§ 180 Abs. 1 StGB).
Sexueller Missbrauch bedeutet, dass jemand einer anderen Person sexuelle Handlungen aufzwingt, obwohl sie das nicht will. Das kann mit Gewalt, Drohungen oder durch Ausnutzen einer Notlage passieren.
Sexueller Missbrauch ist immer ein Angriff auf das Vertrauen und das Wohlbefinden des Opfers – egal, wie "schlimm" die Handlung ist. Oft werden dadurch seelische und körperliche Wunden hinterlassen.
Der Begriff umfasst nicht nur strafbare Dinge, sondern auch solche, die trotzdem sehr verletzend und falsch sind. Beispiele dafür sind, wenn jemand eine andere Person absichtlich berührt, obwohl sie das nicht möchte, wenn jemand unangenehme oder intime Fragen stellt, wenn jemand eine andere Person zwingt, sich auszuziehen oder wenn jemand unangemessene Nachrichten oder Bilder schickt.
In jedem Fall gilt: Sexueller Missbrauch ist immer verboten. Jede Anschuldigung ist daher ernst zu nehmen und kann bestraft werden.
Es gibt Menschen, die auf Social Media, in Games oder Foren gezielt Kontakt mit Kindern aufnehmen. Sie tun so, als wären sie sehr nett und als ob sie die Person, mit der sie chatten, wirklich mögen. Dahinter können aber andere Absichten stecken – z. B. möchten sie dann zu einem späteren Zeitpunkt Nacktfotos haben oder das Kind überreden, etwas Sexuelles zu machen.
Wenn Erwachsene oder Jugendliche über 14 Jahren das tun, spricht man von Cybergrooming. Sie geben sich als Kind oder jugendliche Person aus, schicken z. B. auch Fotos, die das "bestätigen" sollen, aber das ist alles Fake.
Aufmerksam werden solltest du, wenn jemand z. B. von einem öffentlichen in einen privaten Chat mit dir wechseln will, wenn die Person darauf drängt, dass euer Kontakt geheim bleibt oder persönliche Daten von dir fordert.
Bei Cybergrooming ist eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren möglich. Es ist auch strafbar, wenn die Person nur denkt, sie schreibt mit einem Kind, aber eigentlich ist es ein Erwachsener (zum Beispiel ein Elternteil oder die Polizei). Auch dann kann die Person bestraft werden (§§ 176a und 176b StGB).
Schutz von Jugendlichen
Auch Jugendliche brauchen Schutz vor sexueller Gewalt. Es gibt klare Regeln, ab wann sexuelle Handlungen mit Jugendlichen verboten und strafbar sind. Diese Regeln sollen davor schützen, ausgenutzt oder unter Druck gesetzt zu werden.
Diese Grafik zeigt das noch einmal im Detail:
| Person A: unter 14 Jahre | Person A: 14 bis 17 Jahre | Person A: volljährig | |
| Person B: unter 14 Jahre | Verboten | Verboten | Verboten |
| Person B: 14 bis 17 Jahre | Verboten | Eingeschränkt erlaubt | Eingeschränkt erlaubt |
| Person B: volljährig | Verboten | Eingeschränkt erlaubt | Erlaubt |
Hinweis: "Eingeschränkt erlaubt" bedeutet: Nicht bei Ausnutzung der fehlenden sexuellen Selbstbestimmung und/oder wenn eine Gegenleistung (Geld/Geschenk) gewährt wird.
Die Angaben beziehen sich nur auf die in Deutschland geltenden Gesetze. Im Ausland bitte die gesetzlichen Regelungen des jeweiligen Landes berücksichtigen.
Freiwilliger Sex unter Jugendlichen, aber auch mit Erwachsenen, ist grundsätzlich straffrei.
Sex ist in Deutschland dann erlaubt, wenn:
- beide Personen mindestens 14 Jahre alt sind.
- beide es freiwillig machen und einverstanden sind.
- niemand dafür Geld bekommt oder bezahlt.
- keine Gewalt oder Drohung benutzt wird.
- keine Person von der anderen abhängig ist. Das heißt: Die Partnerin oder der Partner ist keine Lehrkraft, keine Betreuerin, kein Betreuer oder jemand, der für die Erziehung, Ausbildung oder Betreuung verantwortlich ist.
- niemand die fehlende sexuelle Selbstbestimmung ausnutzt, d. h., dass jemand nicht für sich selbst entscheiden kann, bei welchen sexuellen Handlungen er mitmachen will, zum Beispiel bei einer Behinderung.
Sexueller Missbrauch liegt vor, wenn:
- jemand eine Zwangslage ausnutzt, um sexuelle Handlungen auszuführen. Zum Beispiel, wenn eine Jugendliche/ein Jugendlicher von zu Hause weggelaufen ist und keine Hilfe hat.
- sexuelle Handlungen gegen Bezahlung passieren. Prostitution ist bei unter 18-Jährigen verboten.
Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB) liegt vor, wenn:
- jemand sexuelle Handlungen mit Jugendlichen vornimmt, die ihm zur Erziehung oder Betreuung anvertraut sind. Zum Beispiel: Pflegeeltern, Lehrkräfte oder Betreuerinnen und Betreuer im Trainingslager.
- eine Person ihre besondere Stellung im Beruf oder Dienst für sexuelle Handlungen ausnutzt. Das kann eine Lehrkraft, eine Ausbilderin, ein Ausbilder, eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber sein.
- jemand sexuelle Handlungen mit Jugendlichen vornimmt, die ihm zur Behandlung oder Betreuung wegen einer Krankheit oder einer Behinderung anvertraut sind. Zum Beispiel Ärztinnen und Ärzte, Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker, Kranken- oder Altenpflegerinnen und -pfleger, Psychotherapeutinnen und -therapeuten.
- die sexuelle Handlung mit dem eigenen Kind, dem Kind der Ehepartnerin oder des Ehepartners oder dem Kind der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner geschieht.
Ja, auch bei Jugendlichen im Alter von 14 bis 16 Jahren können sexuelle Handlungen manchmal verboten sein.
Sexuelle Handlungen sind strafbar, wenn:
- die Sexualpartnerin oder der Sexualpartner in einer Einrichtung arbeitet, z. B. in einer Schule, Universität, einem Heim, Ausbildungszentrum, Kindergarten oder Krankenhaus. Wenn diese Person dort für die Erziehung, Ausbildung oder Betreuung der Jugendlichen verantwortlich ist, sind sexuelle Handlungen mit einer/einem Jugendlichen verboten. Das gilt auch für Vertretungslehrkräfte (§ 174 Abs. 2 StGB).
- eine Person, die über 21 Jahre alt ist, ausnutzt, dass die/der Jugendliche nicht selbst über ihre oder seine Sexualität entscheiden kann. Z. B., weil sie oder er noch nicht reif genug ist (§ 182 Abs. 3 StGB).
Vor dem Sex sollte über eine geeignete Verhütung gesprochen werden. Geschlechtsverkehr sollte nur geschützt stattfinden, um eine Schwangerschaft und auch das Übertragen von Krankheiten zu verhindern.
Wenn das Kondom allerdings heimlich während des Sex abgenommen wird, nennt man das "Stealthing". Das kann eine Straftat sein, weil eine gemeinsam getroffene Abmachung nicht eingehalten wurde.
Das hat der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 13. Dezember 2022 festgelegt.
Sexuelle Gewalt
Sexuelle Gewalt ist ein ernstes Thema und kann viele Formen haben. In diesem Abschnitt erfährst du, was darunter verstanden wird und welche gesetzlichen Regeln davor schützen.
Wenn eine Person durch Gewalt oder durch eine Drohung zum Sex gezwungen wird, macht sich die ausführende Person strafbar – unabhängig vom Alter. Es ist egal, ob das Opfer 12 oder 17 Jahre alt oder schon erwachsen ist. Die Person, die dazu zwingt, macht sich strafbar.
Es ist verboten, jemanden sexuell zu berühren, wenn die andere Person das nicht will. Auch beleidigende, sexuelle Sprüche oder Nachrichten sind verboten. Z. B., wenn jemand eine andere Person als "Schlampe" beschimpft oder anzügliche Nachrichten per Handy, Chat oder Social Media verschickt, die die Empfängerin oder der Empfänger nicht will. Es kann auch strafbar sein, wenn man jemanden zum Oralverkehr auffordert (§ 185 StGB).
Wenn jemand zu sexuellen Handlungen gezwungen wird (§ 177 Abs. 1 StGB) ist das ein sexueller Übergriff. Das ist verboten, auch wenn nicht nach außen erkennbar Gewalt oder Drohungen eingesetzt werden. Das ist z. B. der Fall, wenn Person A mit sexuellen Handlungen weitermacht, obwohl Person B "Nein" sagt, weint oder Person A wegschiebt.
Es gilt der Grundsatz: Nein heißt Nein.
Wenn es körperlich wird, ist es wichtig, seine eigenen Grenzen zu schützen und die Grenzen der Partnerin oder des Partners zu erfragen und zu respektieren. Jeder darf für sich selbst entscheiden, wann er/sie etwas wirklich möchte und soll sich nicht gedrängt fühlen, etwas zu machen, nur weil andere es machen oder weil die Partnerin oder der Partner es sich sehr wünscht. Achte auf deine eigenen Gefühle und lass dich nicht von anderen unter Druck setzen.
Ein "Nein" darf auch währenddessen immer ausgesprochen werden und muss dann respektiert werden. Nur weil man am Anfang "Ja" gesagt hat, darf man sich immer noch umentscheiden. Sex oder Petting geht nur in beidseitigem Einverständnis, also mit Konsens.
Auch wenn eine Person nicht "Nein" sagen kann, weil sie krank ist oder eine Behinderung hat und es zu sexuellen Handlungen kommt, ist das ein sexueller Übergriff. Das gilt auch, wenn eine Person überrascht oder ihr gedroht wird, dass etwas Schlimmes passiert, wenn sie sich wehrt (§ 177 Abs. 2 StGB).
Ist auch schon der Versuch strafbar?
Ja, schon der Versuch eines sexuellen Übergriffs ist verboten und kann bestraft werden (§ 177 Abs. 3 StGB).
Sexuelle Nötigung liegt vor, wenn jemand mit Gewalt oder Drohungen dazu gezwungen wird, Sex zu haben oder andere sexuelle Handlungen zu machen. Auch wenn mit Schlägen gedroht wird, ist das sexuelle Nötigung (§ 177 Abs. 5 StGB).
Das gilt auch, wenn jemand heimlich Drogen oder K.O.-Tropfen bekommt, damit ihr oder ihm etwas angetan werden kann. In solchen Situationen kann sich das Opfer oft nicht wehren und ist schutzlos.
Vergewaltigung ist eine besonders schlimme Form der sexuellen Nötigung. Dabei dringt der Täter oder die Täterin in den Körper des Opfers ein. Das ist verboten und wird hart bestraft.
Was kannst du tun?
Bitte andere Menschen um Hilfe, wenn jemand etwas tut, was du nicht möchtest. Ruf laut um Hilfe oder sprich gezielt jemanden an, z. B.: "Bitte helfen Sie mir!" Wenn du ein Handy hast, versuche, die Polizei (110) zu rufen.
Wenn etwas geschehen ist, das du nicht wolltest, kannst du dich später immer an eine Vertrauensperson oder eine Beratungsstelle wenden. Es ist nie deine Schuld, wenn so etwas passiert ist.
"Straftaten aus Gruppen" heißt: Auch wenn du selbst nichts Verbotenes machst, kannst du trotzdem mitbestraft werden, wenn du Teil einer Gruppe bist, in der jemand eine sexuelle Straftat begeht. Das steht im Gesetz (§ 184j StGB).
Beispiel: Mehrere Menschen gehen zusammen in einen Park. Einer aus der Gruppe belästigt dort eine andere Person sexuell (z. B. durch Anfassen oder anzügliche Bemerkungen). Die anderen aus der Gruppe helfen dabei, passen auf oder halten die Person fest. Dann haben sie gemeinsam diese Straftat begangen.
Auch wer nicht direkt anfasst oder spricht, kann bestraft werden, wenn er Teil der Gruppe ist und die Tat unterstützt.
Was soll ich tun, wenn ich so etwas mitbekomme?
Gehe weg und hole Hilfe. Sprich erwachsene Personen an, die vertrauenswürdig erscheinen oder rufe die Polizei (110).
Exhibitionismus ist nach § 183 StGB strafbar, wenn ein Mann eine andere Person belästigt, indem er seinen Penis zeigt. Das kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe geahndet werden. In der Öffentlichkeit pinkeln oder "Dick Pics", also unerwünschte, explizite Bilder von Penissen senden, zählt nicht dazu. (§ 183 StGB).
Auch Frauen ist es verboten, sich in der Öffentlichkeit nackt zu zeigen und andere zu belästigen. Bei Frauen wird das als "Erregung öffentlichen Ärgernisses" (§ 183a StGB) bezeichnet.
Diese unterschiedliche Bezeichnung wurde eingeführt, weil exhibitionistisches Verhalten von Männern häufiger vorkommt und als besonders belästigend empfunden wird.
Hole dir Hilfe bei einer Vertrauensperson oder einer Beratungsstelle. Du kannst dich auch an die Polizei wenden.
Bilder, Videos und andere Inhalte
Bilder und Videos von Menschen sind privat und dürfen nicht einfach so gezeigt oder weitergegeben werden. Es gibt klare Regeln, die dich und andere schützen. In diesem Kapitel erfährst du, wann Fotos und Videos erlaubt sind, was verboten ist und was passieren kann, wenn sich jemand nicht an die Regeln hält.
In Deutschland hat jede Person das Recht am eigenen Bild (Kunsturhebergesetz). Das bedeutet, dass niemand ohne Erlaubnis Bilder von dir machen oder weitergeben darf.
Fotos und Videos von Privatpersonen dürfen nur veröffentlicht werden, wenn die Person das erlaubt hat – unabhängig vom Alter. Das gilt z. B. auch, wenn du ein Foto deiner Freundin oder deines Freundes auf Social Media postest. Du musst vorher nachfragen, ob die abgebildete Person damit einverstanden ist.
Das ist verboten und kann bestraft werden. Auch Jugendliche machen sich strafbar, wenn sie das ohne Erlaubnis tun (§§ 22, 33 KunstUrhG).
Nein. Es ist verboten, ohne Erlaubnis Fotos von Menschen in ihrer Wohnung oder in privaten Räumen wie Toiletten oder Umkleidekabinen zu machen (§ 201a StGB).
"Upskirting" bedeutet, heimlich unter den Rock zu fotografieren.
"Downblousing" heißt, heimlich in den Ausschnitt zu fotografieren. Beides ist verboten (§ 184k StGB).
Darf man solche Fotos anderen zeigen?
Nein. Auch das Zeigen oder Weitergeben solcher Fotos ist verboten.
Was kann die Polizei machen?
Die Polizei kann die Fotos, Kameras oder Handys, mit denen solche Bilder gemacht wurden, sicherstellen.
Hole dir Hilfe bei einer Vertrauensperson oder einer Beratungsstelle. Du kannst dich auch an die Polizei wenden.
Weitergabe von Bildern und anderen Inhalten
In Messenger-Diensten und Chatgruppen werden manchmal Filme, Audios, Bilder und Texte mit strafbaren Inhalten geteilt. Die Weitergabe von sexuellen oder pornografischen Inhalten sowie von Gewaltdarstellungen ist strafbar.
Es ist verboten, solche Bilder oder Videos zu besitzen, auch wenn sie automatisch heruntergeladen werden.
Jugendliche ab 14 Jahren können sich strafbar machen, wenn sie solche Inhalte besitzen oder verbreiten (§ 184 StGB). Wer so etwas mit anderen teilt, kann eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder mehr bekommen. Schon der Besitz dieser Inhalte kann mit einer Freiheitsstrafe ab drei Monaten oder mit einem Bußgeld bestraft werden. Die Polizei kann auch das Handy oder andere Geräte wie Computer oder Tablets beschlagnahmen.
Du kannst in den Einstellungen deines Messenger-Dienstes das automatische Herunterladen von Bildern und Videos ausschalten.
Wenn du solche Inhalte bekommst, lösche sie sofort und gib sie nicht weiter. Wende dich an eine erwachsene Vertrauensperson, z. B. an deine Eltern, an Lehrkräfte oder an eine Beratungsstelle und erzähle ihnen, von wem du die Inhalte bekommen hast.
Es ist wichtig, dass du die Inhalte dabei jedoch nicht an diese Personen weiterleitest, denn die Weitergabe – egal an wen – ist verboten.
Nacktaufnahmen
Strafbar ist es, Fotos von nackten Kindern/Jugendlichen anzufertigen oder anzubieten, um diese zu verkaufen bzw. solche Fotos für sich selbst oder andere Personen zu kaufen (§ 201a StGB). Wer das macht, kann eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe bekommen.
Sexting bedeutet, dass jemand Nacktaufnahmen oder sehr persönliche Bilder von sich selbst macht und digital an andere Menschen verschickt. Das passiert meistens über Messenger oder Social Media.
Es kann allerdings sein, dass die Bilder dann ohne Zustimmung weiterverschickt werden. Die Veröffentlichung online ohne Zustimmung der oder des Abgebildeten ist eine Straftat (§§ 22, 33 KunstUrhG). Für das Opfer ist das häufig sehr belastend.
Weitere Informationen zu Sexting findest du in Medienbrief 3.
Das Versenden von sogenannten "Dick Pics", also Fotos von Penissen, kann in Deutschland strafbar sein. Wenn jemand solche Bilder ohne Zustimmung der Empfängerin oder des Empfängers verschickt, kann es als Belästigung angesehen werden.
Je nach Situation könnte es auch unter den Straftatbestand der "Belästigung im öffentlichen Raum" oder "Beleidigung" fallen. Es ist wichtig, immer die Zustimmung der anderen Person einzuholen, bevor man solche Bilder verschickt, um sicherzustellen, dass man deren Rechte respektiert und keine Straftat begeht.
Generell ist wichtig zu bedenken: Wer sexy Bilder von sich selbst versendet, weiß nie, was damit gemacht werden könnte. Solche Bilder sollten daher besser nur gezeigt statt versendet werden. Vorausgesetzt, die andere Person möchte sie sehen.
Sextortion ist eine Form von Erpressung im Internet. Dabei versuchen Täterinnen oder Täter, intime Fotos, Videos oder persönliche Informationen von jemandem zu bekommen – oft durch falsche Versprechen oder Täuschung. Dann drohen sie, diese peinlichen oder privaten Bilder/Videos zu veröffentlichen, wenn das Opfer ihnen kein Geld oder noch mehr intime Bilder schickt.
Sextortion ist eine Straftat nach §§ 177 und 253 StGB. Wenn dir so etwas passiert, sprich sofort mit einer Vertrauensperson und hole dir Hilfe, z. B. bei der Polizei oder bei Beratungsstellen. Du bist nicht allein und es ist wichtig, schnell zu reagieren!
Weitere Informationen zu Sextortion gibt es in Medienbrief 3.
Hole dir Hilfe bei einer Vertrauensperson oder einer Beratungsstelle. Du kannst dich auch an die Polizei wenden.
Cybermobbing
Manchmal werden Menschen im Internet schlecht behandelt. Das kann in Chats passieren, in Foren oder auf Seiten wie TikTok oder Instagram. Wenn jemand wiederholt beleidigt, bedroht, bloßgestellt, belästigt oder ausgegrenzt wird, nennt man das Cybermobbing.
In Deutschland gibt es klare Regeln zum Schutz. Folgendes ist verboten und kann bestraft werden:
- Wenn jemand Lügen oder gemeine Dinge über dich erzählt, die dir schaden. Das nennt man üble Nachrede. Dafür kann man mit bis zu einem Jahr Gefängnis oder einem Bußgeld bestraft werden.
- Wenn dich jemand beschimpft, bedroht oder absichtlich falsche Dinge über dich verbreitet, damit andere schlecht über dich denken.
- Wenn jemand Fotos von dir macht oder weitergibt, auf denen du hilflos bist, zum Beispiel nach einem Unfall oder wenn du betrunken bist (§ 201a StGB entwürdigende Bildaufnahmen).
- Wenn jemand ohne deine Erlaubnis Fotos oder Videos von dir veröffentlicht.
Hole dir Hilfe bei einer Vertrauensperson oder einer Beratungsstelle. Du kannst dich auch an die Polizei wenden.
Gefälschte Bilder oder Videos
Auch gefälschte Bilder oder Videos von dir dürfen nicht ohne deine Zustimmung gemacht oder gezeigt werden.
Deepfakes sind digitale Medieninhalte, die durch den Einsatz von KI erstellt oder manipuliert wurden. Durch diese Technologie können das Aussehen und die Stimme einer Person in Videos oder Audiodateien so verändert werden, dass es aussieht, als würde diese Person etwas sagen oder tun, was sie in Wirklichkeit nie getan hat. Als Täterin oder Täter kann man sich nicht herausreden, dass "das doch gar kein echtes Bild sei".
Hole dir Hilfe bei einer Vertrauensperson oder einer Beratungsstelle. Du kannst dich auch an die Polizei wenden.
Pornografie
Pornografie zeigt unmittelbare sexuelle Handlungen. Allerdings nicht so, wie Menschen in Wirklichkeit Sex haben, sondern mit übertriebenen Darstellungen nach Drehbuch und vielen Tricks. Liebe oder Beziehungen spielen dabei keine Rolle.
Nein. Pornografische Inhalte dürfen Kindern und Jugendlichen nicht gezeigt werden. Sie dürfen auch nicht öffentlich angeboten werden.
Es kommt aber vor, dass z. B. in Filmen oder Serien Szenen mit sexuellen Inhalten gezeigt werden. Hierzu gibt es die Altersfreigaben der FSK. Mit ihrer Hilfe können Kinder, Jugendliche und Erwachsene schnell und einfach erkennen, ab welchem Alter ein Film oder eine Serie ohne negative Wirkungen geschaut werden kann.
Ein Film mit FSK 16 wurde beispielsweise nicht als Pornografie eingestuft und darf bereits von Jugendlichen ab 16 Jahren angeschaut werden.
Ja. Jugendliche machen sich strafbar, wenn sie Pornografie an Minderjährige weitergeben. Das passiert z. B., wenn sie Fotos oder Filme an jüngere Kinder schicken. Oder wenn sie diese ins Internet stellen, ohne auf den Schutz von Kindern und Jugendlichen zu achten, d. h., ohne dass es eine Zugangsbeschränkung für Minderjährige gibt. Das ist verboten (§ 184 StGB).
Der 15-Jährige ist nach deutschem Recht strafmündig (ab 14 Jahren), aber es werden immer das Alter, die Reife und die Umstände berücksichtigt. Das Versenden von pornografischen Inhalten zwischen Minderjährigen kann strafbar sein, insbesondere bei kinder- und jugendpornografischen Inhalten.
Bei der Weitergabe von Pornografie zwischen Minderjährigen kann die Staatsanwaltschaft je nach Einzelfall auch das Verfahren einstellen, insbesondere wenn kein Erwachsener involviert ist und keine Ausnutzung oder Zwang vorlag.
Auf seiner Website und seinem Instagram-Account klärt das Bundeskriminalamt (BKA) unter dem Hashtag #dontsendit über die sozialen und strafrechtlichen Folgen des Versendens von Nacktfotos auf und gibt Tipps zum Umgang mit diesen..
Pornografische Inhalte sind kinder- bzw. jugendpornografisch, wenn es um sexuelle Handlungen von, an oder vor einem Kind oder Jugendlichen geht. Dabei kann es sich auch um Ki-generiertes Material, Videos, Bilder oder Comics, genauso aber um Texte, die einen Missbrauch beschreiben, handeln.
Es genügt auch, wenn ein Kind oder eine Jugendliche/ein Jugendlicher leicht bekleidet oder nackt in sexuell aufreizender Haltung gezeigt wird oder wenn der Penis, die Scheide bzw. der Po dargestellt werden (§§ 184b und 184c StGB). Auch Bilder mit nackten oder leicht bekleideten Kindern im Schwimmbad können ggf. bereits darunterfallen.
Sexuell aufreizend sind Aufnahmen dann, wenn sie den Betrachter sexuell anregen. Das Gesetz orientiert sich dabei an einem sogenannten "Durchschnittsbetrachter". Wenn so ein Fall geprüft wird, müssen viele Details und Umstände berücksichtigt werden. Es kommt immer auf den Einzelfall an. Ein Beispiel für eine sexuell aufreizende Aufnahme ist, wenn jemand auf einem Foto gezeigt wird, wie sie/er leicht bekleidet oder nackt mit gespreizten Beinen auf dem Bett sitzt.
Was sind die rechtlichen Konsequenzen?
Die Herstellung, die Verbreitung sowie der Erwerb und Besitz von Kinder- und Jugendpornografie sind Straftaten. Laut Gesetz ist eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren möglich.
Auch die Veranstaltung und der Besuch kinder- und jugendpornografischer Darbietungen sind strafbar (§ 184e StGB). Das gilt z. B. für geheime Treffen, bei denen Bilder oder Videos von nackten Kindern oder Jugendlichen gemacht oder gezeigt werden, oder wenn Kinder und Jugendliche gezwungen werden, sich nackt zu zeigen. Solche Veranstaltungen sind immer verboten und können schwere Strafen nach sich ziehen.
Hole dir Hilfe bei einer Vertrauensperson oder einer Beratungsstelle. Du kannst dich auch an die Polizei wenden.
Hilfe und Beratung
Wenn du sexuelle Gewalt erlebt hast oder dich unsicher fühlst, bist du nicht allein. Es gibt viele Stellen, bei denen du Hilfe und Unterstützung bekommst.
Nummer gegen Kummer
Telefon: 116111 (Kinder- und Jugendtelefon, anonym & kostenlos)
Online-Beratung: nummergegenkummer
Hier können Kinder und Jugendliche mit geschulten Beraterinnen und Beratern sprechen.
Sextra-Beratung von ProFamilia
Webseite: profamilia.sextra
Digitale bzw. telefonische Beratung für Jugendliche gibt es bei
juuuport, Digital Streetwork Bayern, Youth Lifeline und Infofon
Jugendnotmail
Online-Beratung: www.jugendnotmail.de
Anonyme Beratung per E-Mail oder Chat zu allen Sorgen, auch zu Missbrauch und sexueller Gewalt.
Wildwasser/Beratung für Mädchen und junge Frauen
In vielen Städten gibt es Wildwasser-Beratungsstellen, die sich auf sexualisierte Gewalt spezialisiert haben.
Adressen: wildwasser.de – gegen sexualisierte Gewalt
Hilfetelefon Sexueller Missbrauch
Telefon: 0800 22 55 530 (kostenfrei & anonym)
Online-Beratung: Hilfe-Portal Sexueller Missbrauch
Das Hilfetelefon bietet Beratung speziell bei sexuellem Missbrauch.
BKE Jugendberatung
Online-Beratung im Chat, Forum oder per Mail
Erziehungsberatungsstellen in Bayern
Anlaufstelle für Opfer sexualisierter Gewalt
Telefon: 089 88988-922
Homepage der Anlaufstelle
Polizei/Notruf
Bei akuter Gefahr oder strafbaren Handlungen: 110 anrufen
Vertrauenspersonen vor Ort
- Vertrauenslehrerinnen und -lehrer an der Schule
- Schulsozialarbeit oder Jugendsozialarbeit an Schulen (JaS)
- Jugendamt (Übersicht über die Adressen der bayerischen Jugendämter)
- Ärztinnen und Ärzte
Sexueller Missbrauch
- Deutscher Kinderschutzbund
- Hilfetelefon "Gewalt gegen Frauen"
- Beratungsstelle für männliche Opfer sexueller Gewalt
- Wildwasser - Hilfeportal gegen sexuelle Gewalt
- Bayern gegen Gewalt
Probleme im Internet
- Jugendschutz.net
- Klicksafe
- Soziale Netzwerke bieten anonyme Beschwerdestellen.
- Medien kindersicher
Schutz von Kindern
Allgemeine Fragen zur Sexualität, Gesundheit und Verhütung
- ProFamilia
- Loveline
- Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit: Sex und Tipps
- Zanzu: Mein Körper in Wort und Bild
- Liebesleben
- Realtalk: Anonyme Chat-Beratung für Kinder und Jugendliche
- Medienbrief 3, z. B. Cybermobbing, Sexting, Sextortion und Medienbrief 4, z. B. Pornografie, Hate Speech, Fake News
