Kindertagesbetreuung

Kindertagesbetreuung ist ein wichtiger Baustein guter und nachhaltiger Familienpolitik in Bayern. Der Ausbau verschiedener Formen von Betreuungsangeboten soll bedarfsgerecht auf die Lebenslagen und Bedürfnisse von Familien reagieren und qualitativ hochwertige Betreuung und Bildung von Kindern gewährleisten.

Anspruch auf frühkindliche Förderung

Seit dem 1. August 2013 haben alle Kinder ab Vollendung des 1. Lebensjahres bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege.

Rechtsgrundlagen

Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch (VIII) – Kinder und Jugendhilfe
§§ 22-24 SGB VIII

Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG)

Bayerisches Gesetz zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – BayKiBiG)

Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und –betreuungsgesetzes (Kinderbildungsverordnung – AVBayKiBiG)
§ 1 AVBayKiBiG

Die Zuständigkeit für Kindertageseinrichtungen und für die Durchführung des BayKiBiG liegt grundsätzlich beim Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales.

Aufgaben des Landesjugendamts

Im Rahmen der institutionellen Kindertagesbetreuung hat das ZBFS-Bayerisches Landes­ju­gend­amt die Aufgabe, die Aufsichtsbehörden im Hinblick auf die pä­da­gogische Qualifikation des Personals für Kinder­ta­ges­ein­rich­tungen zu beraten und zu unterstützen.

Darüber hinaus unterstützt das ZBFS-Bayerisches Landesjugendamt den quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagespflege, die neben der Be­treuung in Kinder­tages­ein­rich­tun­gen eine gleichberechtigte Form der Kin­der­be­treuung darstellt.