Rechtsgrundlagen
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Mitwirkung in Verfahren vor dem Familiengericht
Die Mitwirkung des Jugendamts in Verfahren vor den Familiengerichten ist den "Anderen Aufgaben der Jugendhilfe“ zuzuordnen. Nach § 3 Abs. 3 SGB VIII obliegt die Mitwirkung grundsätzlich dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die durch das Jugendamt wahrgenommen wird. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe können anerkannte Träger der freien Jugendhilfe an der Durchführung bestimmter Aufgaben beteiligen oder ihnen diese Aufgaben zur Ausführung übertragen. Die Letztverantwortung verbleibt beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 76 SGB VIII).
Das Jugendamt unterstützt nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen. Zudem hat das Jugendamt nach § 50 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII in Verfahren mitzuwirken, die Familiensachen betreffen.
In der Literatur wird die Bedeutung der Begriffe "unterstützen“ und "mitwirken“ kontrovers diskutiert. Ein Unterschied ist auf jeden Fall im Verpflichtungsgrad der Begriffe zu sehen. In Fällen des § 111 FamFG muss das Jugendamt angehört werden und mitwirken, da ansonsten ein Verfahrensfehler vorliegt. Eine Unterstützungspflicht besteht in den übrigen Fällen nur, wenn das Gericht das Jugendamt im Rahmen seiner Amtsermittlung (§ 26 FamFG) anhören will. Die Unterstützung der Familie reicht im Kontext der Leistungen nach §§ 16 ff. bzw. 27 ff. SGB VIII über die Mitwirkung im gerichtlichen Verfahren hinaus.
Der Blick des Jugendamts richtet sich bei der Mitwirkung vor allem auf den Hilfe- und Entwicklungsprozess während und nach dem gerichtlichen Verfahren. Das Jugendamt hat die Aufgabe, das Gericht über angebotene bzw. erbrachte Leistungen zu unterrichten, erzieherische und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des Kindes bzw. Jugendlichen einzubringen und auf weitere Hilfemöglichkeiten hinzuweisen. Dabei nimmt das Jugendamt bei der Mitwirkung nicht eine "Hilfsfunktion“ etwa als Informant für das Gericht ein, sondern handelt als Fachbehörde nach eigenem gesetzlichen Auftrag.
Die Frage, ob das Jugendamt dem Familiengericht im Rahmen der Mitwirkung einen Entscheidungsvorschlag unterbreiten soll, wird umstritten diskutiert. Durch die Mitwirkung des Jugendamts wird das Gericht nicht von seiner Ermittlungs- und Entscheidungsverantwortung befreit. Die Mitwirkung dient vielmehr dazu, das Gericht bei seiner Entscheidungsfindung zu unterstützen und die Berücksichtigung von Kindeswohlaspekten bei der Entscheidung zu gewährleisten. Zu diesem Zweck hat das Jugendamt seine Sachkunde als Fachbehörde in das Verfahren mit einzubringen.
Insbesondere wirkt das Jugendamt mit, die Konflikt vermeidenden und lösenden Elemente in familiengerichtlichen Verfahren zu stärken (vgl. § 156 FamFG).
Bei der Mitwirkung in Fragen der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und bei Entscheidungen über die elterliche Verantwortung (insbesondere Sorgerechts- und Umgangsregelungen), die in anderen europäischen Länder getroffen worden sind, ist auf die Brüssel IIb-Verordnung hinzuweisen.
Die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten ist generell abzugrenzen von der Beratung zu Partnerschaft, Trennung und Scheidung.
Rechtsgrundlagen
Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe
§ 50 SGB VIII Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
§ 26 Ermittlung von Amts wegen
Aufgaben des Landesjugendamts
Das ZBFS-Bayerisches Landesjugendamt unterstützt die örtlichen Jugendämter sowie die von den Jugendämtern in die Aufgaben einbezogenen freien Träger bei der Erfüllung ihrer Beratungs- und Unterstützungsaufgaben durch Fachberatung, Fortbildungen und praxisnahe Arbeitshilfen.