Inobhutnahme
Eine Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII ist eine vorläufige Schutzmaßnahme im Aufgabenbereich des Jugendamtes,
- wenn das Kind oder der Jugendliche in einer akuten Krise um Obhut bittet oder
- eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert (bzw. die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann) und
a) die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b) eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder - ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten
und aus diesem Grund eine vorübergehende Unterbringung bei einer geeigneten Person, in einer Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform notwendig ist.
Handlungsleitendes Ziel einer Inobhutnahme
Handlungsleitendes Ziel dieser zeitlich befristeten, sozialpädagogischen Interventionsmaßnahme ist neben dem Schutz der minderjährigen Person die Klärung der weiteren Perspektive, wobei erneute überfordernde oder gefährdende Situationen zu vermeiden sind. Das Jugendamt hat im Rahmen der Inobhutnahme die Aufgabe, für das Wohl der bzw. des Minderjährigen zu sorgen, sie bze. ihn zu beraten und Hilfsangebote aufzuzeigen und diese ggf. einzuleiten. Während der Inobhutnahme ist es berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind.
Die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten sind im Falle der Inobhutnahme unverzüglich zu verständigen, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen diese der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt ihnen das Kind oder den Jugendlichen wieder zu übergeben oder - sofern in der Obhut der Personensorgeberechtigten eine Gefährdung des Kindeswohls angenommen wird - eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen anzuregen.
Für ausländische Kinder und Jugendliche, die unbegleitet nach Deutschland kommen und deren Personensorge- oder Erziehungsberechtigten sich nicht im Inland aufhalten, muss umgehend ein Vormund bestellt werden.
Rechtsgrundlagen
Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe
§ 8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
Aufgaben des Landesjugendamts
Das ZBFS-Bayerisches Landesjugendamt unterstützt die örtlichen Jugendämter sowie die von den Jugendämtern in die Aufgaben einbezogenen freien Träger bei der Erfüllung ihrer Beratungs- und Unterstützungsaufgaben durch Fachberatung, Fortbildungen und praxisnahe Arbeitshilfen.
Fachbeiträge und Publikationen
ZBFS-Bayerisches Landesjugendamt: Fachliche Empfehlungen zur Umsetzung des Schutzauftrags nach § 8a SGB VIII. Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses vom 15. März 2006, geänderte Fassung vom 23. November 2022.
ZBFS-Bayerisches Landesjugendamt: Empfehlungen zur Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen gemäß § 42 SGB VIII. Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses in seiner 108. Sitzung am 09.10.2007, geändert durch Beschluss des Vorstands des Landesjugendhilfeausschusses am 21.09.2009.
Fingerhut, M. (2024): Krisenintervention oder Inobhutnahme. Mitteilungsblatt 3/24, S. 13-15.