JaS Handbuch

I. Das Förderprogramm Jugendsozialarbeit an Schulen (JaS) JaS-Handbuch 5 Neu hinzugekommen ist auch die Möglichkeit, dass eine vollzeitbeschäftigte JaS-Fachkraft ihre JaS-Tätigkeit an bis zu drei Standorten eines Mittelschulverbundes ausübt, wenn sichergestellt ist, dass die Ziele der JaS erreicht werden. Eine weitergehende Aufteilung kommt nicht in Betracht, da andernfalls keine kontinuierliche sozialpädagogische Unterstützung der sozial benachteiligten Schülerinnen und Schüler gewährleistet wird. Zudem könnte eine ausreichende Kooperation von Jugendhilfe und Schule nicht gewährleistet werden. Voraussetzung für die Aufnahme in das staatliche Förderprogramm ist dabei stets, dass im Rahmen der Jugendhilfeplanung detailliert der Jugendhilfebedarf festgestellt wurde. Auch der Bereich der Fortbildung der JaS-Fachkräfte fand in dem Ministerrat Berücksichtigung. Festgestellt wurde darin, dass die Qualifizierung der JaS-Fachkräfte integraler Bestandteil der JaS-­ Konzeption und maßgebend für die Umsetzung des Förderprogramms mit der klaren Zielrichtung der Förderung von sozial benachteiligten Schülerinnen und Schülern ist. Dieser Qualitätsstandard gilt weiterhin uneingeschränkt fort. Alle JaS-Fachkräfte müssen die Fortbildung Basiswissen JaS – Jugendsozialarbeit an Schulen: „Gemeinsam geht’s besser“ absolvieren. Das JaS-Fortbildungsprogramm wird in bewährter Weise gemeinsam mit dem ZBFS-BLJA gestaltet. In der am 25. März 2021 veröffentlichten JaS-Richtlinie, die mit Wirkung zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist, wurden alle Punkte des Ministerratsbeschlusses vom 11. September 2018 verankert. I.1 Definition und Abgrenzung Die sich schnell verändernden Lebenswelten junger Menschen und ihrer Familien stellen hohe Anforderungen an deren Lern- und Verarbeitungsvermögen. Damit sind auch die Soziale Arbeit und die Schulpädagogik sowie die Systeme der Schule und der Kinder- und Jugendhilfe stärker als bisher gefordert, durch frühe Unterstützung, Erziehung, Bildung und Betreuung ihren Beitrag zu einem gelingenden Aufwachsen zu leisten und die Zusammenarbeit weiterzuentwickeln. Ziel der Kooperation von Kinder- und Jugendhilfe und Schule ist es, im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) und dem Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG), jungen Menschen innerhalb und außerhalb der Schule Entfaltungs- und Erfahrungsräume zu eröffnen, sie frühzeitig und bedarfsgerecht zu fördern und somit, insbesondere zur Verbesserung der Teilhabechancen von sozial benachteiligten jungen Menschen, beizutragen. Der Abstimmung von schulischen Planungen mit der Jugendhilfeplanung kommt deshalb herausragende Bedeutung zu. Schule ist ein geeigneter Ort, an dem die Kinder- und Jugendhilfe frühzeitig mit ihren Leistungen niedrigschwellig und nachhaltig auf junge Menschen einwirken und auch Eltern rechtzeitig erreichen kann. In der Praxis haben sich unterschiedliche schulbezogene Arbeitsansätze der Kinder- und Jugendhilfe und Kooperationsformen entwickelt, die spezifische Zielgruppen oder auch alle jungen Menschen in den Blick nehmen. Die gravierenden Veränderungen der letzten Jahre im bayerischen Schulwesen machen verstärkt die fachlich fundierte Diskussion, Weiterentwicklung, Profilschärfung sowie ein einheitliches Verständnis über die jeweiligen Inhalte, Arbeitsansätze, Grundlagen, Ziele und Zuständigkeiten erforderlich. Dies gilt auch, gerade durch den immer größer werdenden Fachkräftemangel sowohl in der Kinder- und Jugendhilfe als auch in der Schule, für die Auseinandersetzung der Hochschulen im Kontext der inhaltlichen Gestaltung von Studiengängen. Hierzu dienen die im Folgenden skizzierten Definitionen und Abgrenzungen. Sie ermöglichen eine klare Zuordnung auf der Grundlage bestehender Gesetze und politischer Beschlüsse. I.1.1 Definition JaS JaS ist eine Form der Jugendsozialarbeit und somit eine Leistung der Kinder- und Jugendhilfe auf der Grundlage des § 13 Abs. 1 SGB VIII, für die der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe – der Landkreis oder die kreisfreie Stadt – zuständig ist. Sie richtet sich an junge Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind und leistet damit einen Beitrag zur Schaffung von Chancengerechtigkeit. Die JaS-Konzeption ist in der JaS-Richtlinie festgelegt. Der Fokus und somit das primäre Ziel der JaS ist die Förderung sozial benachteiligter junger Menschen, um deren Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu unterstützen. Dabei sollen die wesentlichen biografischen Übergänge bis hin zur Eingliederung der jungen Menschen in die Arbeitswelt (Ausbildung und Beruf) begleitet werden, damit sie ihre Ressourcen nutzen können und eine erfolgreiche soziale Integration ermöglicht wird. Ermöglichung des Einsatzes einer -Fachkraft an bis zu drei Standorten eines Mittelschul- verbundes Fortbildung -Richtlinie Ziel der

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