JaS Handbuch

I. Das Förderprogramm Jugendsozialarbeit an Schulen (JaS) 8 JaS-Handbuch Für die JaS-Fachkräfte ist es bedeutsam, die weiteren Angebote und Maßnahmen an der Schule sowie deren Inhalte und Ziele zu kennen, um ggf. junge Menschen bei Bedarf (z.B. in der Einzelfallhilfe) an diese sowohl schulinternen als auch schulexternen Fachkräfte und Fachstellen weiterzuvermitteln oder im Bedarfsfall diese in die Einzelfallhilfe miteinzubeziehen. Die in Kapitel IV. Schwerpunkte, Übergänge und Schnittstellen benannten und ausgeführten Angebote und Maßnahmen geben einen differenzierten Überblick sowohl über die Leistungen in der Verantwortung der Jugendhilfe (JaS, ASD, schulbezogene Jugendarbeit etc.) als auch über die Leistungen in der Verantwortung des Systems Schule (offene und gebundene Ganztagsschule, Schulsozialpädagogik, Praxisklasse etc.). Darin werden auch die Unterschiede von JaS zu anderen spezifischen Angeboten der Jugendhilfe und der Schule beschrieben, für die eigenes pädagogisches Personal zur Verfügung steht. In Kapitel IV. werden zudem Negativabgrenzungen zwischen der JaS und anderen spezifischen Angeboten, die an der Schule durchgeführt werden, ausgeführt, um den JaS-Fachkräften und den Trägern der JaS, Handlungs- und Rollensicherheit zu geben, was die Aufgaben der JaS sind und welche Aufgaben eben nicht zu den Leistungen der JaS gehören. Die Aufgaben der JaS werden zudem in der JaS-Richtlinie ausführlich beschrieben und aufgeführt. I.2 Die Grundlagen der JaS im SGB VIII Die Kinder- und Jugendhilfe hat nach § 1 SGB VIII dazu beizutragen, dass ein junger Mensch sein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit, für das die Eltern vorrangig verantwortlich sind, verwirklichen kann. Hierzu gehört die Förderung der individuellen und sozialen Entwicklung, die Vermeidung und der Abbau von Benachteiligungen, die Beratung und Unterstützung von Eltern, der Schutz vor Gefahren für das Wohl von Kindern und Jugendlichen und der Beitrag zur Schaffung von positiven Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie für eine kinder- und familienfreundliche Umwelt. Vor diesem Hintergrund ergibt sich konsequenterweise die Notwendigkeit der strukturellen Zusammenarbeit aller Stellen, die mit jungen Menschen zu tun haben. So ist die Kooperation von Jugendhilfe und Schule – über die von jeher bestehende Mitgliedschaft eines beratenden Vertreters bzw. einer beratenden Vertreterin der Schule in den örtlichen Jugendhilfeausschüssen hinaus – insbesondere in § 81 SGB VIII geregelt. 1994 wurde als eine Konsequenz des Berichts „Jugend und Gewalt“ der Bayerischen Staatsregierung im Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) die korrespondierende Norm zu § 81 SGB VIII aufgenommen: Nach Art. 31 Abs. 1 BayEUG arbeiten die öffentlichen Schulen in Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Jugendämtern und den Trägern der freien Jugendhilfe zusammen. Die Öffnung der Schule gegenüber ihrem Umfeld durch die Zusammenarbeit mit außerschulischen Einrichtungen bildet einen wichtigen Bestandteil (vgl. Art. 2 Abs. 5 BayEUG). Dieses auf Gegenseitigkeit beruhende Gebot der Zusammenarbeit wird in den jeweils für Jugendhilfe und Schule einschlägigen Bekanntmachungen und Empfehlungen konkretisiert. Insbesondere wurde von den Bayerischen Staatsministerien für Familie, Arbeit und Soziales sowie für Unterricht und Kultus erstmalig im Jahr 1996 eine gemeinsame Bekanntmachung zur Regelung der institutionellen Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe erlassen. Diese Richtlinie wurde regelmäßig fortgeschrieben und erweitert, zuletzt in 2020.3 Die Zusammenarbeit wird auf allen Ebenen – der Ministerien, des ZBFS-BLJA und der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalentwicklung (ALP), der Regierungen, der Landkreise und kreisfreien Städte und den freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe – gepflegt und weiterentwickelt. Die Kinder- und Jugendprogramme der Bayerischen Staatsregierung haben seit 1986 die Bedeutung der Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Schule ausdrücklich betont. So wird in der Fortschreibung des Kinder- und Jugendprogramms der Bayerischen Staatsregierung im Jahr 2013 vor allem der Notwendigkeit der Abstimmung der Jugendhilfeplanung und der schulischen Planungen besondere Bedeutung beigemessen.4 3 Vgl. dazu „Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und für Familie, Arbeit und Soziales über die Richtlinien über die Koordination der Zusammenarbeit und über regelmäßige Besprechungen zwischen Jugendämtern und Schulen“ vom 4. Dezember 2020 (BayMBl. 2021 Nr. 49) 4 Weitere Informationen zum Kinder- und Jugendprogramm der Bayerischen Staatsregierung finden sie auf der Homepage des StMAS. Spezifische Angebote an der Schule Negativabgrenzung zu anderen spezifischen Angeboten an den Schulen Ein Rückblick Kooperation auf allen Ebenen

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