JaS Handbuch

VI. Anhang/Extras JaS-Handbuch 167 bbb) Bereits in der JaS tätige Fach- und Führungskräfte sollen die spezifischen Fortbildungsangebote für JaS beim ZBFS – Bayerisches Landesjugendamt oder bei den Trägern der freien Jugendhilfe und ihren Akademien nutzen. d) Öffentlichkeitsarbeit O ffensive Öffentlichkeitsarbeit unter ausschließlicher Verwendung der Terminologie Jugendsozialarbeit an Schulen und JaS mit Hinweis auf die staatliche Förderung durch das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales; Verwendung des JaS-Logos und der Materialien des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales. 1.2.6.2 Prozessqualität a) A ufbau und Pflege einer tragfähigen Zusammenarbeit zwischen JaS und Schule; hierzu ist insbesondere ein Prozess der Klärung der jeweiligen Rollen erforderlich. b) Einzelfallhilfe – Sozialpädagogische Diagnostik. – Förderung, Verbesserung, Stabilisierung der Entwicklung und sozialen Integration von jungen Menschen mit besonderen Schwierigkeiten in intensiver Zusammenarbeit mit Schulleitung, schulischen Beratungsdiensten und Lehrkräften. – Zusammenarbeit mit Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten (zum Beispiel Einzelgespräche, thematische Elterngesprächsrunden, Hausbesuche, Vermittlung und Begleitung des Kontaktes mit Lehrkräften, weiteren Fachkräften der Jugendhilfe und gegebenenfalls der Agentur für Arbeit). – Klärung und Unterstützung bei der Bewältigung von Konflikten in der Schule, mit Lehrkräften, Mitschülerinnen und Mitschülern, zu Hause mit den Eltern, anderen Erziehungsberechtigten, Geschwistern und im sozialen Umfeld. – Hinwirkung auf die Einleitung eines Hilfeplanverfahrens beim Sozialen Dienst des Jugendamtes, sofern sich im Rahmen der JaS-Tätigkeit ein Hilfebedarf nach §§ 27 ff. SGB VIII oder § 35a SGB VIII abzeichnet. – Gegebenenfalls Mitwirkung bei der Aufstellung, Durchführung und Überprüfung des Hilfeplans gemäß § 36 SGB VIII. c) Mitwirkung bei der Erfüllung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung gem. § 8a SGB VIII – Information und Hinzuziehung der in Fragen des Kinderschutzes nach § 8b SGB VIII insoweit erfahrenen Fachkraft im Jugendamt beziehungsweise beim anerkannten Träger der freien Jugendhilfe bei Unsicherheiten hinsichtlich des Vorliegens einer Kindeswohlgefährdung. – Mitwirkung bei der Einschätzung des Gefährdungsrisikos. – Unterstützung bei der Einleitung notwendiger Hilfen durch die zuständige Fachkraft des Jugendamtes. d) Kooperation – Kooperation mit allen regional relevanten Institutionen/Einrichtungen insbesondere gemäß Nr. 1.2.5, entsprechend ihrer Bedeutung. – 1Beteiligung an der Klärung von Schnittstellen beim Einsatz neuer Dienste und außerschulischer Angebote in der Schule. 2Die Einleitung frühzeitiger Abstimmungsprozesse, die Bereitstellung eines eigenen Raums für die JaS, der Voraussetzung für die Tätigkeit ist, obliegt der Schulleitung im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung für den Schulbetrieb. – Fortschreibung und gegebenenfalls Konkretisierung der Kooperationsvereinbarung bei relevanten Veränderungen, zum Beispiel bei Schulleitungs- oder Trägerwechsel oder dem Einsatz zusätzlicher Dienste, insbesondere wenn es im Ausnahmefall zu einem gleichzeitigen Einsatz einer Schulsozialpädagogin oder eines Schulsozialpädagogen kommt (Art. 60 Abs. 3 BayEUG). 1.2.6.3 Ergebnisqualität a) D okumentation der Tätigkeit und Sicherung der Ergebnisse auf der Grundlage der Vorgaben der Bewilligungsbehörde zur Erstellung des sachlichen und rechnerischen Berichts im Rahmen des Verwendungsnachweises; Nutzung der hierfür staatlich bereitgestellten Excel-Tabellen oder adäquater Dokumentationsinstrumente; Einhaltung der hierzu ergangenen Regelungen durch den Träger und die Fachkraft. b) M aßnahmen der Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie Überprüfung der JaS hinsichtlich ihrer Wirksamkeit (Evaluation). 2. Zuwendungsempfänger 1Zuwendungsempfänger sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreise und kreisfreien Städte) und anerkannte Träger der freien Jugendhilfe, die die JaS durchführen und nicht gleichzeitig Schulträger sind. 2Kreisangehörige Gemeinden können nur im Falle der Genehmigung vor dem 31. Dezember 2010 und unter der Voraussetzung einer strukturierten Kooperation und Anbindung an den öffentlichen Träger der Jugendhilfe sowie der Benennung eines verantwortlichen, fachlich qualifizierten Ansprechpartners eine Zuwendung erhalten. 3Bei einem Wechsel des JaS-Personals einer kreisangehörigen Gemeinde oder eines Schulverbandes ist die Trägerschaft richtlinienkonform zu ändern.

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