JaS Handbuch

II. Die beiden kooperierenden Systeme JaS-Handbuch 31 II.2.3 Schulpflicht In der Bayerischen Verfassung und im BayEUG sind die Grundlagen für das System Schule festgelegt. Nicht nur der Anspruch und das Recht, dass jede Bewohnerin und jeder Bewohner Bayerns ihren und seinen Fähigkeiten und ihrer und seiner inneren Berufung entsprechend Ausbildung erhalten zu hat (vgl. Art. 128 BayVerf), sondern auch, dass alle Kinder zum Besuch einer Volksschule (Grund- und Mittelschule) und der Berufsschule verpflichtet sind (vgl. Art. 129 BayVerf). Dies gilt auch für junge Menschen, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz (AsylG) besitzen, eine Aufenthaltserlaubnis wegen des Krieges in ihrem Heimatland besitzen, die eine Duldung nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) besitzen, und junge Menschen, die vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn deren Abschiebeandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist (vgl. Art. 35 BayEUG). Die Schulpflicht beinhaltet somit gesetzlich verankerte Rechte und Pflichten. II.2.3.1 Inhalt der Schulpflicht Vollzeitschulpflichtig sind alle jungen Menschen, die bis zum 30. Juni eines Jahres sechs Jahre alt werden. Die Vollzeitschulpflicht endet nach neun Schuljahren. Somit richtet sich die Schulpflicht primär an die schulpflichtigen Kinder selbst. Erfüllt wird die Schulpflicht durch den Besuch einer Pflichtschule (Grundschule, Mittelschule, Berufsschule, einschließlich der entsprechenden Förderschule, Schule für Kranke). Des Weiteren wird die Schulpflicht erfüllt durch den Besuch eines Gymnasiums, einer Realschule, einer Wirtschaftsschule, einer Berufsfachschule oder einer jeweils entsprechenden Förderschule. Auch durch Besuch von Ergänzungsschulen, deren Eignung durch das Staatsministerium für Unterricht und Kultus (StMUK) festgestellt wurde, wird die Schulpflicht erfüllt. Gleiches gilt für Vollzeitlehrgänge an Berufsförderungseinrichtungen, deren Eignung vom StMUK im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsministerien festgestellt wurden (vgl. Art. 36 BayEUG). Durch das im GG geregelte Recht der Eltern auf Pflege und Erziehung der Kinder lässt sich ableiten, dass die Eltern eines schulpflichtigen Kindes für die regelmäßige Teilnahme am Unterricht Sorge tragen müssen. Dies gilt solange das elterliche Erziehungsrecht besteht (vgl. Art. 6 Abs. 2 GG) und endet somit nicht mit Erreichen des 14. Lebensjahres des Kindes, sondern erst mit der Volljährigkeit des jungen Menschen. Auch sind die Eltern verpflichtet ihre schulpflichtigen Kinder zur Schule anzumelden (vgl. Art. 35 Abs. 4 BayEUG), ihre Kinder zweckentsprechend auszustatten, für ihre Gesundheitspflege und die Teilnahme an schulärztlichen Untersuchungen zu sorgen. Über relevante Veränderungen in der Familie, wie z.B. Änderungen im Sorgerecht, ist die Schule von den Eltern oder den Personensorgeberechtigen zu informieren. Befinden sich Heranwachsende, die noch schulpflichtig sind, in Ausbildung, so müssen die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber diese bei der Berufsschule anmelden und sie für den Schulbesuch freistellen (vgl. Art. 35 Abs. 4 BayEUG). II.2.3.2 Dauer der Schulpflicht Die Schulpflicht beginnt für alle Kinder spätestens nach Vollendung des sechsten Lebensjahres. Wie vorangehend erwähnt, beträgt die Vollzeitschulpflicht in der Regel neun Jahre. Die Schulpflicht untergliedert sich in die Vollzeitschulpflicht und die Berufsschulpflicht. Somit ergibt sich eine zwölfjährige Schulpflicht für alle jungen Menschen. Je nach Schullaufbahn, wie z B. der an der Mittelschule, folgt nach dem Ende der Vollzeitschulpflicht (neun Schuljahre) oder des freiwilligen Besuchs der Mittelschule (Verlängerung bis zum zehnten Schuljahr) die Berufsschulpflicht. Sie endet spätestens nach drei Jahren. Befindet sich also ein junger Mensch in Ausbildung, so beträgt die Berufsschulpflicht in der Regel drei Jahre. Sie endet im Normalfall mit Abschluss der Berufsausbildung und kann auch über das 18. Lebensjahr hinaus dauern. Von der Berufsschulpflicht befreit sind z. B. Schülerinnen und Schüler, wenn sie der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Bayerischen Bereitschaftspolizei angehören, ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst ableisten, ein Berufsvorbereitungsjahr, das Berufsgrundschuljahr, ein Vollzeitjahr an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule oder einen einjährigen Vollzeitlehrgang, der der Berufsvorbereitung dient, mit Erfolg besucht haben oder den mittleren Schulabschluss erreicht haben (vgl. Art. 39 Abs. 3 BayEUG). Jugendliche ohne Ausbildung, die nicht erwerbstätig sind und keine weiterführende Schule besuchen, haben die Möglichkeit, von der Berufsschulpflicht befreit zu werden, wenn sie einen Vollzeitlehrgang, der der Vorbereitung auf staatlich geregelte schulische Abschlussprüfungen dient, besuchen oder Recht auf Schulbesuch Vollzeitschulpflicht -konkret Auch Kinder beruflich Reisender, z. B. Kinder von Zirkus- und Schaustellerfamilien, unterliegen der Schulpflicht. Sie müssen die Schule des jeweiligen Aufenthaltsortes besuchen, wenn sie sich länger als drei Tage an diesem Ort aufhalten. Die „Drei-­ Tage-Regel“ ist nicht im Gesetz oder einem KMBek beschrieben, sie ist ein Erfahrungswert aus: Zirkus Abbau – Reisetag – und Zirkus Aufbau.

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