JaS Handbuch

II. Die beiden kooperierenden Systeme JaS-Handbuch 33 Sie handeln in der Regel auf Antrag der Schulleitung oder der Schulaufsichtsbehörde. Die Anwendung des Schulzwangs ist dabei dem Verhältnismäßigkeitsprinzip unterworfen, d. h. er muss die geeignete Form (geeignet) sein, er muss dem Zweck dienen (erforderlich) und er darf nicht übermäßig belastend/unzumutbar (verhältnismäßig) sein. Grundsätzlich gilt, dass die Verantwortung für die Überwachung der Schulpflicht der Schulleitung obliegt (vgl. Art. 57 BayEUG). Die Zuständigkeit für die Durchführung des Schulzwangs obliegt der Kreisverwaltungsbehörde. Der Zusammenarbeit mit den Eltern und/oder Personensorgeberechtigten kommt bei der Erfüllung der Schulpflicht eine besondere Bedeutung zu. Eine enge und gelingende Zusammenarbeit zwischen Schule und Eltern ist dabei unerlässlich. Diese bedarf ein gewachsenes Vertrauensverhältnis und einem stetigen Dialog zwischen Schule und Eltern. Da Schulversäumnisse und Schulverweigerung/Schulabsentismus häufig mit einem erheblichen Gefährdungspotenzial einhergehen, ist die frühzeitige und abgestimmte Kooperation von Eltern, Schule, Beratungslehrkräften, dem schulpsychologischen Dienst, der Kreisverwaltungsbehörde, dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe, der JaS und ggf. dem Gesundheitswesen und der Polizei erforderlich. Bei Defiziten der Eltern im Bereich der Erziehungskompetenz oder einer Verweigerungshaltung, die den Kindern dauerhaft den Besuch der Schule blockiert, kann das Familiengericht eingeschaltet werden. Neben anderen Maßnahmen kann es in schwerwiegenden Fällen den Eltern einen Teil des Sorgerechts entziehen, nämlich das Aufenthaltsbestimmungsrecht. In vielen Landkreisen und Kommunen hat die Polizei für die Kooperation mit der Schule und der präventiven Arbeit mit jungen Menschen Jugendkontaktbeamte in ihrem Portfolio implementiert. Sie sind ein zuverlässiger Kooperationspartner, gerade im Bereich des Schulabsentismus. Nachfolgend einige Beispiele, wie die polizeilichen Maßnahmen zur Eindämmung von Schulpflichtverletzungen umgesetzt werden können. Diese können z. B. sein: Stichprobenartige Kontrollen an jugendspezifischen Treffpunkten während der Unterrichtszeiten; Ansprechen potenzieller Schulverweigerinnen und Schulverweigerer und Nachfrage bei der Schule bzw. den Eltern; Aufklärung der Betroffenen über Konsequenzen der Schulpflichtverletzung; Aufforderung zum Unterrichtsbesuch bei erkannter Schulpflichtverletzung. II.2.4 Schultypen Das bayerische Schulsystem gliedert sich nach Allgemeinbildenden Schulen, Beruflichen Schulen, Förderschulen und Schulen für Kranke. Diese haben im Rahmen des gemeinsamen Bildungs- und Erziehungsauftrags ihre eigenständige, gleichwertige Aufgabe (vgl. Art. 6 BayEUG). © Reber Martin vgl. Art. 6 BayEUG Gliederung des bayerischen Schulwesens Allgemeinbildende Schulen Berufliche Schulen Förderschulen Schulen für Kranke I. II. III. IV. Berufsschule Berufsfachschule Wirtschaftsschule Fachschule Fachoberschule/FOS Berufsoberschule/BOS Fachakademie Grundschule Mittelschule Realschule Gymnasium Zweiter Bildungsweg allgemeinbildende Förderschule Schulen für Kranke berufliche Förderschule Elternarbeit Familiengericht Polizei Schularten Gliederung des Schulwesens

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