JaS Handbuch

III. Die Tätigkeit als JaS-Fachkraft – die Praxis JaS-Handbuch 79 Weitere wichtige Prinzipien sind: Datenminimierung (Erforderlichkeit), Rechtmäßigkeit und Richtigkeit, Speicherbegrenzung sowie Integrität und Vertraulichkeit (vgl. hierzu Art. 5 Abs. 1 DSGVO). Das Prinzip der Speicherbegrenzung bedeutet hierbei, dass personenbezogene Daten nur so lange aufbewahrt werden dürfen, wie dies zur Erreichung des Zwecks notwendig ist. Betroffene haben dementsprechend ein „Recht auf Vergessenwerden“, d. h. einen Anspruch auf Löschung ihrer Daten unter den Voraussetzungen des Art. 17 DSGVO. Da im Kontext des Datenschutzes die Begrifflichkeiten personenbezogene Daten, Sozialdaten und anvertraute Daten immer wieder Verwendung finden, sollen diese nachfolgend definiert werden. Personenbezogene Daten sind gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen („betroffene Person“). Sozialdaten sind gemäß § 67 Abs. 2 SGB X personenbezogene Daten, die von einer in § 35 SGB I genannten Stelle (z. B. Landkreise und kreisfreie Städte als Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe) im Hinblick auf ihre Aufgaben nach den Sozialgesetzbüchern verarbeitet werden. Es muss daher bei der Datenverarbeitung stets ein funktionaler Zusammenhang mit der gesetzlichen Aufgabenerfüllung gegeben sein. Als anvertraute Daten gemäß § 65 SGB VIII werden Sozialdaten bezeichnet, die einer JaS-Fachkraft zum Zweck persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind. Sie unterliegen einem besonderen Vertrauensschutz. So dürfen sie nur nach vorheriger Einwilligung des einwilligungsfähigen jungen Menschen und/oder der Personensorgeberechtigten und in den Fällen des § 65 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 SGB VIII weitergegeben bzw. übermittelt werden. Hierzu zählen z. B.:  die Übermittlung der anvertrauten Daten an das Familiengericht gemäß § 8a Abs. 2 SGB VIII, wenn ohne diese Mitteilung eine für die Gewährung von Leistungen notwendige gerichtliche Entscheidung nicht ermöglicht werden könnte,  die Weitergabe bzw. Übermittlung bei Wechsel der Fallzuständigkeit im Jugendamt oder der örtlichen Zuständigkeit, wenn Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung gegeben sind und die Daten für eine Gefährdungseinschätzung notwendig sind,  die (ggf. anonymisierte oder pseudonymisierte) Übermittlung an Fachkräfte, die zum Zwecke der Gefährdungseinschätzung hinzugezogen werden,  unter den Voraussetzungen, unter welchen Berufsgeheimnisträgerinnen/Berufsgeheimnisträger (§ 203 Abs. 1, 4 StGB) dazu befugt wären (z.B. Anzeigepflicht gem. § 138 StGB, rechtfertigender Notstand gem. § 34 StGB). Für Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe ist diese Vorschrift selten von Relevanz, da die vorhergehenden Vorschriften vorrangig anzuwenden sind. Der Schutz anvertrauter Daten gemäß § 65 SGB VIII richtet sich allein an die JaS-Fachkraft, nicht an den Träger, bei dem diese angestellt ist. Die Daten müssen der JaS-Fachkraft zum Zwecke der persönlichen und erzieherischen Hilfe anvertraut worden sein. Davon ist bei allen Daten auszugehen, die im Rahmen eines vertraulichen Gesprächs vom jungen Menschen oder den Personensorgeberechtigten bekannt gegeben wurden. Es bedarf keines expliziten Hinweises, dass die Daten nur der JaS-Fachkraft anvertraut werden. Für eine erfolgreiche Arbeit von JaS-Fachkräften ist das Vertrauen, das ihnen von den jungen Menschen entgegengebracht wird, von erheblicher Bedeutung. Dies ist bereits bei der Planung der räumlichen Unterbringung von JaS-Fachkräften in den einzelnen Schulen zu berücksichtigen. So muss der JaS ein eigener Arbeitsraum zur Verfügung stehen, in welchem sie Gespräche mit jungen Menschen und bei Bedarf auch mit deren Eltern in einer vertraulichen Umgebung führen kann. Der Raum muss abschließbar sein. In Papierform geführte Unterlagen (Gesprächsnotizen, Akten) sind in einem abschließbaren Schrank aufzubewahren (vgl. ULD, 2022, S. 35). Die JaS-Träger haben als Verantwortliche (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) primär die Verpflichtung, eindeutige Regelungen zum Umgang mit den personenbezogenen Daten, die von der JaS verarbeitet werden, zu treffen. Die getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen müssen wirksam sein, um sicherzustellen und den Nachweis dafür erbringen zu können, dass die Verarbeitung gemäß den datenschutzrechtlichen Anforderungen erfolgt (ULD, 2022, S. 34). -konkret „Recht auf Vergessenwerden“ gerade in der Beratungsbeziehung (Beratungsbeziehung = Vertrauensbeziehung) der JaS-Fachkräfte zu den Eltern und/oder zu den jungen Menschen ist es von großer Bedeutung, dass zu Beratungsbeginn transparent dargestellt wird, warum Daten erhoben werden und unmissverständlich versichert wird, dass die erhobenen Daten und Aufzeichnungen nach Beendigung des Beratungszwecks wieder gelöscht werden! -konkret Der Schutz anvertrauter Daten richtet sich an die JaS-Fachkraft, nicht an den Träger!

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