JaS Handbuch

III. Die Tätigkeit als JaS-Fachkraft – die Praxis 82 JaS-Handbuch Rechtsgrundlage für die Übermittlung von Daten der JaS an Dritte zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben ist § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X i. V. m. § 64 Abs. 2 SGB VIII. Danach ist eine Übermittlung von Daten an andere Stellen, Behörden bzw. Personen (z. B. andere Fachkräfte, Lehrkraft, Schulleitung, Jobcenter etc.) zulässig, sofern dies zur Erfüllung der jeweiligen gesetzlichen Aufgabe der JaS-Fachkraft oder einer Aufgabe des Dritten nach den Sozialgesetzbüchern (SGB) erforderlich ist und soweit dadurch der Erfolg einer zu gewährenden Leistung nach dem SGB VIII nicht infrage gestellt wird. Letzteres ist der Fall, wenn durch die Datenübermittlung das Vertrauensverhältnis zu dem jungen Menschen oder dessen Personensorgeberechtigten erheblich beeinträchtigt würde. Besonders anvertraute Daten dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 SGB VIII an Dritte übermittelt werden. Insbesondere kommt hier eine Einwilligung bzw. Schweigepflichtentbindung als Grundlage der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen JaS und jungem Mensch bzw. Personensorgeberechtigten in Betracht. Für JaS-Fachkräfte, die bei einem freien Träger angestellt sind, besteht bei Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung eine Mitteilungspflicht an das Jugendamt gemäß § 8a Abs. 4 S. 3 SGB VIII, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann. Daneben ergibt sich aus § 4 Abs. 1 und 3 KKG eine entsprechende Mitteilungspflicht, d. h. eine Befugnis zur Übermittlung erforderlicher Daten an das Jugendamt. In den folgenden Fällen ist vorbehaltlich des § 65 SGB VIII die JaS zudem zur Übermittlung personenbezogener Daten an Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte befugt:  Wenn die JaS in Trägerschaft des Jugendamtes im Wege der Amtshilfe ersucht wird, für Aufgaben der Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften, Gerichte und Behörden der Gefahrenabwehr die in § 68 Abs. 1 Satz 1 SGB X abschließend genannten „Standarddaten“ (u. a. Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort) zu übermitteln, darf sie diese nach eigener Überprüfung, ob der Übermittlung keine schutzwürdigen Belange der Betroffenen entgegenstehen32 und das Ersuchen nicht älter als sechs Monate ist, an die ersuchende Behörde übermitteln. Gemäß § 68 Abs. 2 SGB X entscheidet die Leitung des Jugendamtes über das Ersuchen.  Wenn die JaS Kenntnis von geplanten Straftaten im Bereich von Kapitalverbrechen, wie bspw. Mord, Totschlag oder Menschenhandel erlangt, besteht eine Anzeigepflicht gem. § 138 StGB. Diese besteht für jedermann, der zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg dieser Straftaten noch abgewendet werden kann, von diesen glaubhaft erfährt und es unterlässt, die Behörde oder den Bedrohten rechtzeitig darüber zu informieren. Diese Vorschrift zielt daher auf die Verhinderung geplanter schwerer Straftaten, nicht auf deren Strafverfolgung. Die erforderlichen Daten dürfen gem. § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB X an die Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden.  Wenn der JaS Tatsachen bekannt werden, die auf die Begehung einer nicht von § 138 StGB erfassten Straftat hindeuten, ist sie nur dann zur Erstattung einer Anzeige bei den Strafverfolgungsbehörden und Übermittlung der erforderlichen personenbezogenen Daten ohne Einwilligung des betroffenen jungen Menschen befugt, wenn dadurch nach ihrer Einschätzung die Gefährdung des jungen Menschen abgewendet werden kann und gleichzeitig der Erfolg einer notwendigen und geeigneten Leistung nach dem SGB VIII nicht infrage gestellt wird. Die datenschutzrechtliche Grundlage hierfür findet sich in § 69 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 SGB X, §§ 8a Abs. 1, 64 Abs. 2 SGB VIII. Diese sozialpädagogische Einschätzung sollte in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachdiensten des Jugendamtes erfolgen.  Wenn in strafgerichtlichen Verfahren Daten von der JaS an die Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden sollen, dürfen diese nur dann übermittelt werden, wenn ein Zusammenhang mit der Erfüllung von Aufgaben der JaS nach dem SGB VIII besteht (§ 69 Abs. 1 Nr. 2 SGB X). Wenn kein Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung nach dem SGB VIII besteht, die Strafverfolgungsbehörden aber Daten anfordern, richtet sich die Datenübermittlung nach § 73 SGB X.33 32 Die Prüfung schutzwürdiger Belange der Betroffenen erfolgt hierbei anhand von § 65 SGB VIII und § 76 SGB X. 33 Gemäß § 73 SGB X ist die Übermittlung von Sozialdaten auf Anordnung der Richterin oder des Richters zulässig, soweit sie zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines Verbrechens oder wegen einer sonstigen Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. Betrifft das Strafverfahren hingegen eine andere Straftat (Vergehen gem. § 12 Abs. 2StGB), dürfen nach richterlicher Anordnung nur die in § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB X genannten Angaben (Name, Vorname, früher geführte Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige und frühere Anschriften der betroffenen Person sowie Namen und Anschriften ihrer derzeitigen und früheren Arbeitgeber) und Angaben über erbrachte oder demnächst zu erbringende Geldleistungen übermittelt werden. Das Jugendamt muss in diesem Fall auf die Geheimhaltungspflicht der Strafverfolgungsbehörden gem. § 78 Abs. 1 SGB X hinweisen. Datenübermittlung zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben Datenübermittlung an die Strafverfolgungsbehörden

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