JaS Handbuch

III. Die Tätigkeit als JaS-Fachkraft – die Praxis 84 JaS-Handbuch Bei der Offenbarung personenbezogener Daten von jungen Menschen und/oder deren Eltern ist stets der Datenschutz zu beachten. Eine professionelle Kooperation zwischen der JaS und der Schulleitung, den Lehrkräften und den Beratungsdiensten der Schule ist innerhalb des durch den Datenschutz definierten Rahmens möglich. Zugrunde liegen diesem die Prinzipien der Transparenz, der Bestimmtheit und der Verhältnismäßigkeit. JaS-Fachkräfte dürfen anvertraute Daten nur mit Einwilligung der Person, die die Daten anvertraut hat, an Lehrkräfte weitergeben (vgl. § 65 SGB VIII). Aus diesem Grund kommt der Kommunikation im Umgang mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen eine besondere Bedeutung zu. Die JaS-Fachkräfte und alle beteiligten Lehrkräfte und Mitarbeitende der Schulberatung (Schulpsychologischer Dienst, Beratungslehrkräfte, MSD etc.) müssen in der Lage sein, den jungen Menschen und/ oder deren Eltern zu erklären, warum es im Einzelfall wichtig und im Sinne der Betroffenen sein kann, einer Datenweitergabe zuzustimmen um bestimmte vertrauliche Daten an die jeweilige Kooperationspartnerin oder den jeweiligen Kooperationspartner weiterleiten zu können. Damit keine falschen Erwartungen geweckt werden, müssen die Grenzen im Hinblick auf die Übermittlung personenbezogener Daten den jeweiligen Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartnern bekannt sein und ggf. zu Beginn der Kooperationsbeziehung klar benannt werden. Der Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen dem jungen Menschen und/oder seinen Personensorgeberechtigten steht dabei immer, nicht nur für die JaS, im Vordergrund. Um größtmögliche Transparenz bzgl. des Vertrauensschutzes zu gewährleisten, stellt der Dialog mit den Betroffenen in vielen Fällen einen geeigneten Weg dar, um vorhandenen Befürchtungen und Vorurteilen entgegen zu wirken. Ein probates Mittel stellt dabei die Schweigepflichtentbindung dar. In ihr muss neben Umfang und Inhalt der zu übermittelnden Daten bestimmt sein, wem gegenüber die Daten mitgeteilt werden dürfen. Wie vorangehend bereits erläutert, kann die Schweigepflichtentbindung mündlich erfolgen, dies muss aber von der JaS-Fachkraft schriftlich dokumentiert werden. Die Übermittlung von Informationen an das Jugendamt ist nach Art. 31 Abs. 1 BayEUG zur Wahrnehmung der Aufgaben des Jugendamtes geboten. Die Schulen sollen das Jugendamt unterrichten, wenn Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass das Wohl einer Schülerin, eines Schülers, ernsthaft gefährdet oder beeinträchtigt ist und deshalb Maßnahmen der Jugendhilfe notwendig sind (Art. 31 Abs. 1 S. 1 und 2 BayEUG und Art. 85 BayEUG). Die Schule kann selbst auch ein Verfahren beim Familiengericht gemäß § 24 FamFG anregen. Die Lehrkräfte haben ebenso wie die JaS-Fachkräfte (unabhängig vom Anstellungsträger) eine Garantenstellung. Sie machen sich durch Unterlassen strafbar (vgl. Kunkel, 2015). Daneben sind gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 3 KKG Lehrerinnen oder Lehrer an öffentlichen und an staatlich anerkannten Schulen bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit verpflichtet, das Jugendamt zu informieren. JaS ist an der Schule verortet und aus diesem Grund, gerade um Vertrauen aufzubauen und Transparenz herzustellen, ist es von großer Bedeutung, die jungen Menschen, die Eltern sowie den Elternbeirat über den Einsatz und die Angebotsstruktur der JaS frühzeitig und umfassend zu informieren. Zu den Inhalten, die vorgestellt werden müssen, gehören die konzeptionelle Ausrichtung der JaS, ihr Aufgabenfeld, ihre Arbeitsweise und die Kooperationsstrukturen zwischen JaS, Schule und anderen relevante Diensten. Hierbei bieten sich schriftliche Informationen, beispielsweise in Form von Elternbriefen oder Vorstellungen der JaS-Fachkraft im Rahmen von schulischen Informationsveranstaltungen, Elternabenden, Elterncafés und Elternbeiratssitzungen an. Dieses Vorgehen soll sicherstellen, dass alle jungen Menschen sowie ihre Eltern wissen, dass von der JaS, also einer außerschulischen Stelle (dem Jugendamt bzw. dem mit der Durchführung der JaS beauftragten Träger der freien Jugendhilfe) eigenständig Daten erhoben und verwendet werden. Auch sollte bei der Information an die Eltern darauf hingewiesen werden, dass die Datenerhebung der JaS vorrangig beim jungen Menschen selbst und durch eigene Beobachtung erfolgt. Dabei ist es wichtig die Eltern darauf hinzuweisen, dass sie einer Weitergabe von Daten im Rahmen des Austausches über alltägliche Vorkommnisse mit der Schule widersprechen können. Gerade in den Grundschulen, den Mittelschulen und den Sonderpädagogischen Förderzentren gehören Hospitationen (siehe Sozialpädagogische Gruppenarbeit) während der Schulstunden durch die JaS-Fachkräfte zum Konzept der JaS an der Schule. In der Regel bedarf es dabei keiner weiteren Zustimmung der Eltern. Datenschutz und Schweigepflicht /Schule Datenschutz Information an jungen Menschen und Eltern Widerspruchsrecht der Eltern Datenschutz und Hospitation

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